Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00563 • VG ZH VB.2008.00563 KI-generiert

Residence Permit Revocation and Non-Renewal Appeal under Free Movement of Persons Agreement

Geschäftsnummer VB.2008.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal regarding the revocation and non-renewal of a residence permit, noting that jurisdiction now favored the administrative court for disputes concerning rights to permits, though the matter of the revoked permit was largely moot as its validity had already expired. The court determined that the appeal concerning the revocation was inadmissible due to the permit's prior expiry and proceeded to examine the non-renewal aspect, ultimately upholding the refusal because the appellant was improperly relying on a marriage in which the parties were living separately, constituting an abuse of right under the Free Movement of Persons Agreement, and the denial of the permit under discretionary assessment was therefore lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Widerruf bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA Kammerzuständigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zuständig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt. Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbetätigung hat es grundsätzlich ab 1. Januar 2009 einzutreten. Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber erst 2009 zur Entscheidung gelangen, einzutreten hätte, wäre wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss. (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung wehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Gültigkeit der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids endete. Mithin ist nur noch die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand. Wegen des Zusammenhangs mit der Verlängerungsfrage empfiehlt es sich dennoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen habe (E. 2.4), was zutrifft (E. 2.5.1 f.). Da sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich sein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA - eine andere Anspruchsbasis bietet hier auch etwa das neue Ausländergesetz nicht - nicht verwirklichen. Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtmässig, soweit der die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 2.6-9, E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Gültigkeit der Ehe Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeitsgarantie Grundsatz der Nichtzurückweisung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 7 ANAG
Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG
7 ANAG Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG Art.
Art. 42 AuG
Art. 43 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
Art. 62 lit. d AuG
50 AuG Art. 62 lit. d AuG Art.
Art. 8 EMRK
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00563

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Widerruf bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA Kammerzuständigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zuständig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt. Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbetätigung hat es grundsätzlich ab 1.

Januar 2009 einzutreten. Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber erst 2009 zur Entscheidung gelangen, einzutreten hätte, wäre wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss. (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung wehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Gültigkeit der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids endete. Mithin ist nur noch die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand.

Wegen des Zusammenhangs mit der Verlängerungsfrage empfiehlt es sich dennoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen habe (E. 2.4), was zutrifft (E. 2.5.1 f.). Da sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich sein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA - eine andere Anspruchsbasis bietet hier auch etwa das neue Ausländergesetz nicht - nicht verwirklichen. Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtmässig, soweit der die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 2.6-9, E. 3).

Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDERGESETZ ERMESSENSENTSCHEID FORMELLE EHE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GETRENNT LEBEND INTERTEMPORALES RECHT NIEDERGELASSENE EHEFRAU RECHTSMISSBRAUCH RECHTSWEGGARANTIE SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ÜBERGANGSORDNUNG ÜBERGANGSRECHT WIDERRUF WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 7 ANAG Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG Art. 42 AuG Art. 43 AuG Art. 49 AuG Art. 50 AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 8 EMRK Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA Art. 3 Anhang I FZA · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4