Appeal Against Building Permit for Excessive Excavation and Height Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a building permit that included an exception allowing extensive excavations for the construction of a two-family house on a slope, where the excavations would expose non-assessable basements up to 1.5 meters below the natural ground level. The court reasoned that the local excavation regulation, which permits such exposure to accommodate frequent hillside topography without limitation on non-assessable basements, already accounted for the unusual steepness of the specific building site, thus precluding the necessity of further exceptional relief. Furthermore, the resulting exposed two-story base from the excavations created an overly tall appearance for the structure, clearly violating the aesthetic purpose of the local excavation rule, leading to the court's decision to overturn the exception permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau Zweifamilienhaus an Hanglage. Ausnahmebewilligung für Abgrabungen. Indem die kommunale Abgrabungsvorschrift abweichend von § 293 Abs. 1 PBG das in Erscheinung Treten von nicht anrechenbaren Untergeschossen in keiner Weise begrenzt, sondern überdies das Freilegen auch dieser Geschosse bis zu 1,5 m unterhalb des gewachsenen Bodens zulässt, wird den in Erlenbach häufigen Hanglagen bereits Rechnung getragen. Die für Erlenbach keineswegs ungewöhnliche Topographie des Baugrundstücks vermag deshalb keine besonderen Verhältnisse zu begründen, welche ein Abweichen von der kommunalen Abgrabungsvorschrift zu rechtfertigen vermöchten. Die beiden nicht anrechenbaren Untergeschosse treten durch die Abgrabungen als zweigeschossiger Gebäudesockel in Erscheinung und führen zu einem überhohen Erscheinungsbild des Gebäudes. Damit verstösst die Ausnahmebewilligung offenkundig gegen Sinn und Zweck der kommunalen Abgrabungsvorschrift, welche ausschliesslich gestalterische Ziele verfolgt (E. 4.3). Gutheissung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the illegal exception granted concerning the building's appearance, which is the core issue leading to the decision.
This provision is cited in the context of the illegal exception granted concerning the building's appearance, which is the core issue leading to the decision.
The court decision hinges on the interpretation and purpose of this municipal excavation rule, which the exception authorization violated.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00553
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00553 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau Zweifamilienhaus an Hanglage. Ausnahmebewilligung für Abgrabungen. Indem die kommunale Abgrabungsvorschrift abweichend von § 293 Abs. 1 PBG das in Erscheinung Treten von nicht anrechenbaren Untergeschossen in keiner Weise begrenzt, sondern überdies das Freilegen auch dieser Geschosse bis zu 1,5 m unterhalb des gewachsenen Bodens zulässt, wird den in Erlenbach häufigen Hanglagen bereits Rechnung getragen. Die für Erlenbach keineswegs ungewöhnliche Topographie des Baugrundstücks vermag deshalb keine besonderen Verhältnisse zu begründen, welche ein Abweichen von der kommunalen Abgrabungsvorschrift zu rechtfertigen vermöchten.
Die beiden nicht anrechenbaren Untergeschosse treten durch die Abgrabungen als zweigeschossiger Gebäudesockel in Erscheinung und führen zu einem überhohen Erscheinungsbild des Gebäudes. Damit verstösst die Ausnahmebewilligung offenkundig gegen Sinn und Zweck der kommunalen Abgrabungsvorschrift, welche ausschliesslich gestalterische Ziele verfolgt (E. 4.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSLEGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMESITUATION BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERE VERHÄLTNISSE FIRSTRICHTUNG GARAGENEINFAHRT GEBÄUDEHÖHE UNTERGESCHOSS WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · Art. 35 Abs. I BZO Erlenbach Art. 37 Abs. I BZO Erlenbach § 220 PBG § 220 Abs. II PBG § 293 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4