Association Bound by Statutory Forfeiture Period for Historical Monument Protection Challenge After Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the appeal against a decision to protect a historical monument, specifically addressing whether an association legitimately entitled to challenge the protection order is bound by the statutory forfeiture period outlined in a planning law provision. The court reasoned that while the provision lacked specific timelines for re-evaluations following a lower administrative body's remand after a timely initial protection decision, the resulting silence should be analogously filled by applying the existing one-year forfeiture period, commencing from the date the remand decision became legally final, a period necessary to align with federal jurisprudence requiring notification of non-protection decisions resulting from lapsed deadlines to entitled parties. Consequently, the matter was remanded for a substantive decision on the merits.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Denkmalschutz: Muss sich ein zur Anfechtung eines Unterschutzstellungsbeschlusses legitimierter Verband die Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG entgegen halten lassen? Es besteht kein Anlass dazu, den privaten Beschwerdegegner aus dem Beschwerdeverfahren zu entlassen (E. 2). § 213 Abs. 3 PBG enthält keine Fristregelung für den Fall, dass nach einem fristgerechten Unterschutzstellungsentscheid aufgrund einer Rückweisung der Rechtsmittelinstanz erneut Abklärungen zu treffen sind. Die Lücke ist analog zu § 213 Abs. 3 PBG zu schliessen, weshalb eine einjährige, ab Rechtskraft des Rückweisungsentscheids laufende Frist gilt (E. 3.2). Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts muss der sich aus dem Ablauf der Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG ergebende Entscheid der Nicht-Unterschutzstellung eines Objektes den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise mitgeteilt werden, damit diese von ihren Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. (E. 3.3.1). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass § 213 Abs. 3 PBG die Nicht-Unterschutzstellung eines Objekts infolge Fristablaufs gesetzliche fingiere. Diese Fiktion stelle eine Verfügung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 RPG dar; das kantonale Recht müsse dagegen wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen (E. 3.3.2). Die Kritik der Baurekurskommission am bundesgerichtlichen Entscheid überzeugt nicht (E. 3.3.3). Es rechtfertigt sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zum materiellen Entscheid zurückzuweisen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision establishing the lapse period (Verwirkungsfrist) that was the central issue in the case.
Cited regarding the legal nature of the non-listing decision resulting from the lapse of the period as a decree under this provision.
Cited regarding the requirement for cantonal law to provide a remedy against the non-listing decision.
This provision was cited in the list of legal norms, though its specific application in the operative part is not detailed, it is included as it is explicitly listed as applicable law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00541
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00541 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz: Muss sich ein zur Anfechtung eines Unterschutzstellungsbeschlusses legitimierter Verband die Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG entgegen halten lassen? Es besteht kein Anlass dazu, den privaten Beschwerdegegner aus dem Beschwerdeverfahren zu entlassen (E. 2).
§ 213 Abs. 3 PBG enthält keine Fristregelung für den Fall, dass nach einem fristgerechten Unterschutzstellungsentscheid aufgrund einer Rückweisung der Rechtsmittelinstanz erneut Abklärungen zu treffen sind. Die Lücke ist analog zu § 213 Abs. 3 PBG zu schliessen, weshalb eine einjährige, ab Rechtskraft des Rückweisungsentscheids laufende Frist gilt (E. 3.2). Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts muss der sich aus dem Ablauf der Verwirkungsfrist von § 213 Abs. 3 PBG ergebende Entscheid der Nicht-Unterschutzstellung eines Objektes den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise mitgeteilt werden, damit diese von ihren Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können.
Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. (E. 3.3.1). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass § 213 Abs. 3 PBG die Nicht-Unterschutzstellung eines Objekts infolge Fristablaufs gesetzliche fingiere. Diese Fiktion stelle eine Verfügung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 RPG dar; das kantonale Recht müsse dagegen wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen (E. 3.3.2). Die Kritik der Baurekurskommission am bundesgerichtlichen Entscheid überzeugt nicht (E. 3.3.3). Es rechtfertigt sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zum materiellen Entscheid zurückzuweisen (E. 4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BUNDESGERICHTSENTSCHEID DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ FRIST/-EN PROVOKATIONSBEGEHREN RECHTSSCHUTZ SCHUTZOBJEKT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · § 213 Abs. III PBG § 338a Abs. II PBG Art. 33 Abs. II RPG Art. 33 Abs. III RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3