Foreigner's Residence Permit Denied Due to Lengthy Prison Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the refusal of a residence permit for a foreigner married to a resident foreigner, considering the applicant's conviction for multiple offenses resulting in a total of 19 months imprisonment. The court reasoned that under the current Aliens Act, a lengthy prison sentence, regardless of its classification as a misdemeanor or felony, can lead to the revocation or denial of a residence permit. The court found that the applicant's sentence constituted a "lengthy prison sentence" and that the denial of the permit was a proportionate measure, upholding public safety and order over the applicant's family life.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung / Familiennachzug | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Vorliegend findet das Ausländergesetzes (AuG) Anwendung. Anwesenheitsansprüche gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 1.2). Der Anspruch eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers erlischt, wenn dieser zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bestimmte strafrechtliche Massnahmen angeordnet wurden. Im Gegensatz zum alten Recht (ANAG) knüpft das Ausländergesetz das Erlöschen bzw. den Widerruf eines Aufenthaltsanspruchs bzw. einer Anwesenheitsbewilligung nicht mehr an die Qualifikation eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen, sondern an die ausgefällte Sanktion (Freiheitsstrafe). Indessen definiert das Gesetz nicht, was unter einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" zu verstehen ist. In der Literatur wird die Meinung vertreten, es müsse sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten handeln; eine dahingehende Präzisierung des Gesetzeswortlauts wurde von der Mehrheit des Nationalrats indessen verworfen (E. 2.1). Erfordernis der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist mit Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten bestraft worden. Hierbei handelt es sich jedenfalls um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG. Bereits unter altem Recht konnten bei Ehegatten von Niedergelassenen auch Strafen unterhalb der für Ehegatten von Schweizern grundsätzlich geltenden 2-Jahres-Limite den Widerruf bzw. die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Die Frage, ab wann eine "längerfristige Freiheitsstrafe" vorliege bzw. ob der Terminus einer in zeitlicher Hinsicht exakten Definition bedürfe, kann somit vorliegend offen bleiben (E. 3.1). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich überdies als verhältnismässig (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the refusal of a residence permit due to a conviction for a long-term prison sentence.
Cited as a basis for the applicant's claim to stay.
Cited as a basis for the applicant's claim to stay.
Cited in relation to the grounds for refusal of a residence permit.
Cited as the legal basis for the court's decision.
Cited in relation to the legal framework governing residence permits.
Cited as a fundamental right relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00532
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00532 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug · Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Vorliegend findet das Ausländergesetzes (AuG) Anwendung. Anwesenheitsansprüche gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 1.2). Der Anspruch eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers erlischt, wenn dieser zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bestimmte strafrechtliche Massnahmen angeordnet wurden.
Im Gegensatz zum alten Recht (ANAG) knüpft das Ausländergesetz das Erlöschen bzw. den Widerruf eines Aufenthaltsanspruchs bzw. einer Anwesenheitsbewilligung nicht mehr an die Qualifikation eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen, sondern an die ausgefällte Sanktion (Freiheitsstrafe). Indessen definiert das Gesetz nicht, was unter einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" zu verstehen ist. In der Literatur wird die Meinung vertreten, es müsse sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten handeln; eine dahingehende Präzisierung des Gesetzeswortlauts wurde von der Mehrheit des Nationalrats indessen verworfen (E. 2.1).
Erfordernis der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist mit Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten bestraft worden. Hierbei handelt es sich jedenfalls um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG. Bereits unter altem Recht konnten bei Ehegatten von Niedergelassenen auch Strafen unterhalb der für Ehegatten von Schweizern grundsätzlich geltenden 2-Jahres-Limite den Widerruf bzw. die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Die Frage, ab wann eine "längerfristige Freiheitsstrafe" vorliege bzw. ob der Terminus einer in zeitlicher Hinsicht exakten Definition bedürfe, kann somit vorliegend offen bleiben (E. 3.1).
Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich überdies als verhältnismässig (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DELINQUENZ FAMILIENLEBEN FREIHEITSSTRAFE NIEDERGELASSENE EHEFRAU ÖFFENTLICHE SICHERHEIT ÖFFENTLICHES INTERESSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRÜNDE ZUMUTBARKEIT ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN ZUMUTBARKEITSKRITERIEN ZUSTÄNDIGKEIT 2-JAHRES-GRENZE 2-JAHRES-REGEL · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AuG Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 96 Abs. 1 AuG Art. 126 Abs. 1 AuG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:
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