Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00531 • VG ZH VB.2008.00531 KI-generiert

Residency Establishment: Center of Vital Interests Prevails

Geschäftsnummer VB.2008.00531
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A young individual who lived in one canton during the week for work and another on weekends was deemed by authorities to have established residency in the canton where they worked, requiring them to submit their home registration document. The court, however, overturned this decision, reasoning that determining a person's place of establishment, similar to their civil domicile, hinges primarily on their center of vital interests. In this case, the individual's center of vital interests remained in their home canton due to strong social ties and continued involvement in community activities, despite their employment in the other canton, particularly given their youth and recent employment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Polizeiliche Meldepflicht | Polizeiliche Meldepflicht eines "Wochenaufenthalters": Aufenthalt oder Niederlassung? [Der junge, ledige und kinderlose Beschwerdeführer wohnt seit 2007 unter der Woche am Arbeitsort (Kanton Zürich) und am Wochenende an seinem Herkunftsort (Kanton Obwalden). Im Jahr 2008 kamen die Zürcher Behörden zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich am Arbeitsort niedergelassen, und verlangten die Hinterlegung des Heimatscheins.] Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebend ist primär der Lebensmittelpunkt. Da der Lebensmittelpunkt auch bei der Bestimmung des Steuerdomizils relevant ist, kann die steuerrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls herangezogen werden (E. 4.1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium des Lebensmittelpunkts sowie zur diesbezüglichen Beweislast (E. 4.2 und 4.3). Die Beweiswürdigung (E. 4.4) führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis (E. 4.5): Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt momentan am Herkunftsort, da er dort immer noch sozial verwurzelt ist (elterliche Familie, Geschwister, Kollegenkreis, Vereinstätigkeit) und am Arbeitsort nicht über gesellschaftliche Kontakte verfügt; zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und seine Stelle erst vor relativ kurzer Zeit angetreten hat. Gutheissung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer zu Unrecht dazu verpflichtet wurde, sich am Arbeitsort zur Niederlassung anzumelden (E. 5).

Schlagwörter

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Mittelpunkt der Lebensverhältnisse Wohnsitz Arbeit von Jugendlichen Wochenaufenthalt Heimarbeit Berufliche mobilität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. I ZGB
The court used this provision to determine the legal domicile and distinguish between mere residence and settlement.
§ 36 GemeindeG
This provision served as the legal basis for the police's requirement for the appellant to register his settlement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. I ZGB

The court used this provision to determine the legal domicile and distinguish between mere residence and settlement.

§ 36 GemeindeG

This provision served as the legal basis for the police's requirement for the appellant to register his settlement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00531

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Polizeiliche Meldepflicht · Polizeiliche Meldepflicht eines "Wochenaufenthalters": Aufenthalt oder Niederlassung? [Der junge, ledige und kinderlose Beschwerdeführer wohnt seit 2007 unter der Woche am Arbeitsort (Kanton Zürich) und am Wochenende an seinem Herkunftsort (Kanton Obwalden).

Im Jahr 2008 kamen die Zürcher Behörden zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich am Arbeitsort niedergelassen, und verlangten die Hinterlegung des Heimatscheins.] Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebend ist primär der Lebensmittelpunkt. Da der Lebensmittelpunkt auch bei der Bestimmung des Steuerdomizils relevant ist, kann die steuerrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls herangezogen werden (E. 4.1).

Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium des Lebensmittelpunkts sowie zur diesbezüglichen Beweislast (E. 4.2 und 4.3). Die Beweiswürdigung (E. 4.4) führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis (E. 4.5): Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt momentan am Herkunftsort, da er dort immer noch sozial verwurzelt ist (elterliche Familie, Geschwister, Kollegenkreis, Vereinstätigkeit) und am Arbeitsort nicht über gesellschaftliche Kontakte verfügt; zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und seine Stelle erst vor relativ kurzer Zeit angetreten hat.

Gutheissung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer zu Unrecht dazu verpflichtet wurde, sich am Arbeitsort zur Niederlassung anzumelden (E. 5). · --- · Stichworte: · ARBEITSORT AUFENTHALT BEWEISLAST HEIMATSCHEIN LEBENSMITTELPUNKT MELDEPFLICHT NIEDERLASSUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE MELDEPFLICHT POLIZEILICHES DOMIZIL STEUERDOMIZIL WOCHENAUFENTHALTER WOHNSITZ WOHNSITZKANTON · Rechtsnormen: · § 32 Abs. I GemeindeG § 34 Abs. II GemeindeG § 35 Abs. II GemeindeG § 36 GemeindeG Art. 23 Abs. I ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3