Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00527 • VG ZH VB.2008.00527 KI-generiert

Appeal Regarding Firearm Collection Sale Price

Geschäftsnummer VB.2008.00527
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner appealed the sale price of a confiscated and subsequently forfeited firearm collection, which was sold to a dealer for a specified amount, arguing the price was too low. The court determined that the scope of the dispute was limited to the sale price and found that the petitioner, despite being assisted, failed to meet their procedural duty to provide evidence or names of potential higher bidders, as they had themselves requested such a valuation; consequently, the authorities were not obligated to seek a second offer, and the appeal was dismissed, as the relevant regulation only grants a right to the realized sales proceeds, not compensation based on the effective market value.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffeneinziehung | Umstrittener Veräusserungspreis eingezogener Waffen. Der Beschwerdeführer besass eine Waffensammlung, die 2006 beschlagnahmt und später definitiv eingezogen wurde. Das Statthalteramt verfügte den Verkauf der Waffen an einen Händler, der dafür einen Gesamtpreis von Fr. 6'500.- geboten hatte. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den seiner Ansicht nach zu tiefen Verkaufspreis. Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Frage des Verkaufspreises (E. 1.2). Umfang der Mitwirkungspflicht von prozessual schwachen Beteiligten (E. 4.1). Vorliegend war die Mitwirkungspflicht des verbeiständeten und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zumutbar in Bezug auf die (von ihm selbst mehrfach beantragte) Nennung eines Waffenhändlers, der zur Zahlung eines höheren Preises bereit gewesen wäre (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und konnte keine Unterbewertung der Waffensammlung glaubhaft machen (E. 4.3). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden keine Zweitofferte bei einem anderen Waffenhändler einholten (E. 4.4). Art. 54 Abs. 4 der Waffenverordnung sieht im Fall der Veräusserung eingezogener Gegenstände ohnehin nur einen Anspruch auf den erzielten Verkaufserlös vor und nicht eine Entschädigung im Umfang des effektiven Werts (E.4.5). Abweisung der Beschwerde (E. 5).

Schlagwörter

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Wert der Umsätze Streitwert Ertrag effektiver Preis unbefugter Waffenbesitz Minderungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 Abs. IV WAFFENV

This provision is cited as the basis allowing a claim only for the proceeds of the sale, not the actual value, which supports the final decision on the sale price.

§ 7 Abs. II lit. a VRG

This procedural rule is likely related to the court's decision-making power or the scope of the appeal, as it is listed among the norms applied in the context of the final ruling.

§ 7 Abs. I VRG

This procedural rule is likely related to the court's decision-making power or the scope of the appeal, as it is listed among the norms applied in the context of the final ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00527

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00527 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffeneinziehung · Umstrittener Veräusserungspreis eingezogener Waffen. Der Beschwerdeführer besass eine Waffensammlung, die 2006 beschlagnahmt und später definitiv eingezogen wurde. Das Statthalteramt verfügte den Verkauf der Waffen an einen Händler, der dafür einen Gesamtpreis von Fr. 6'500.- geboten hatte.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den seiner Ansicht nach zu tiefen Verkaufspreis. Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Frage des Verkaufspreises (E. 1.2). Umfang der Mitwirkungspflicht von prozessual schwachen Beteiligten (E. 4.1). Vorliegend war die Mitwirkungspflicht des verbeiständeten und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zumutbar in Bezug auf die (von ihm selbst mehrfach beantragte) Nennung eines Waffenhändlers, der zur Zahlung eines höheren Preises bereit gewesen wäre (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und konnte keine Unterbewertung der Waffensammlung glaubhaft machen (E. 4.3).

Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden keine Zweitofferte bei einem anderen Waffenhändler einholten (E. 4.4). Art. 54 Abs. 4 der Waffenverordnung sieht im Fall der Veräusserung eingezogener Gegenstände ohnehin nur einen Anspruch auf den erzielten Verkaufserlös vor und nicht eine Entschädigung im Umfang des effektiven Werts (E.4.5). Abweisung der Beschwerde (E. 5). · --- · Stichworte: · BEISTANDSCHAFT BESCHLAGNAHME BEWERTUNG EINZIEHUNG MITWIRKUNGSPFLICHT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STREITGEGENSTAND VERÄUSSERUNGSPREIS VERKAUFSERLÖS VERKAUFSPREIS VERKAUFSWERT WAFFENEINZIEHUNG · Rechtsnormen:

· § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II lit. a VRG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 31 Abs. III WG Art. 31 Abs. V WG Art. 54 Abs. III WAFFENV Art. 54 Abs. IV WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3