Denial of Residence Permit Based on Marriage and Long-Term Residency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person applied for a residence permit based on marriage to a woman who had held a permit for 11 years, invoking rights under the European Convention on Human Rights and the Swiss Federal Constitution. The court denied the application, reasoning that the wife's long-term residency alone did not establish the necessary "consolidated right of presence" or indicate a special level of integration that would warrant a permit based on private life protections. Therefore, the prerequisites for such a permit were not met.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Bf beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auch EMRK 8 I/BV 13 I aufgrund einer Ehe mit einer Peruanerin, die seit 11 Jahren im Besitz einer Aufenhaltsbewilligung ist. Das vorausgesetzte gefestigte Anwesenheitsrecht der Ehefrau ist nicht allein durch ihre lange Aufenhaltsdauer in der Schweiz erfüllt. Dies ist nur eines der Indizien, die für eine überdurchschnittliche, besondere Integration, welche einen aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch vermitteln würde, spricht. Vorliegend erfüllt die peruanische Ehefrau die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the decision regarding the refusal to grant a residence permit.
Cited as a fundamental right relevant to the protection of private life in family matters.
Cited as a fundamental right relevant to the protection of private life in family matters.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00525
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00525 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung Bf beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auch EMRK 8 I/BV 13 I aufgrund einer Ehe mit einer Peruanerin, die seit 11 Jahren im Besitz einer Aufenhaltsbewilligung ist.
Das vorausgesetzte gefestigte Anwesenheitsrecht der Ehefrau ist nicht allein durch ihre lange Aufenhaltsdauer in der Schweiz erfüllt. Dies ist nur eines der Indizien, die für eine überdurchschnittliche, besondere Integration, welche einen aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch vermitteln würde, spricht. Vorliegend erfüllt die peruanische Ehefrau die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSANSPRUCH FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT INTEGRATION PRIVATLEBEN · Rechtsnormen:
· Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3