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VB.2008.00525 • VG ZH VB.2008.00525 KI-generiert

Denial of Residence Permit Based on Marriage and Long-Term Residency

Geschäftsnummer VB.2008.00525
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person applied for a residence permit based on marriage to a woman who had held a permit for 11 years, invoking rights under the European Convention on Human Rights and the Swiss Federal Constitution. The court denied the application, reasoning that the wife's long-term residency alone did not establish the necessary "consolidated right of presence" or indicate a special level of integration that would warrant a permit based on private life protections. Therefore, the prerequisites for such a permit were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Bf beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auch EMRK 8 I/BV 13 I aufgrund einer Ehe mit einer Peruanerin, die seit 11 Jahren im Besitz einer Aufenhaltsbewilligung ist. Das vorausgesetzte gefestigte Anwesenheitsrecht der Ehefrau ist nicht allein durch ihre lange Aufenhaltsdauer in der Schweiz erfüllt. Dies ist nur eines der Indizien, die für eine überdurchschnittliche, besondere Integration, welche einen aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch vermitteln würde, spricht. Vorliegend erfüllt die peruanische Ehefrau die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Einspruch gegen die Eheschliessung Ehedauer Familienwohnung Eheschutzverfahren Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. II ANAG
Basis for the decision regarding the refusal to grant a residence permit.
Art. 13 Abs. I BV
Cited as a fundamental right relevant to the protection of private life in family matters.
Art. 8 Abs. I EMRK
Cited as a fundamental right relevant to the protection of private life in family matters.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 Abs. II ANAG

Basis for the decision regarding the refusal to grant a residence permit.

Art. 13 Abs. I BV

Cited as a fundamental right relevant to the protection of private life in family matters.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited as a fundamental right relevant to the protection of private life in family matters.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00525

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00525 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung Bf beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auch EMRK 8 I/BV 13 I aufgrund einer Ehe mit einer Peruanerin, die seit 11 Jahren im Besitz einer Aufenhaltsbewilligung ist.

Das vorausgesetzte gefestigte Anwesenheitsrecht der Ehefrau ist nicht allein durch ihre lange Aufenhaltsdauer in der Schweiz erfüllt. Dies ist nur eines der Indizien, die für eine überdurchschnittliche, besondere Integration, welche einen aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch vermitteln würde, spricht. Vorliegend erfüllt die peruanische Ehefrau die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSANSPRUCH FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT INTEGRATION PRIVATLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3