Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00524 • VG ZH VB.2008.00524 KI-generiert

Marital Union Insufficient for Residence Permit Renewal After Abuse of Rights Finding

Geschäftsnummer VB.2008.00524
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man married to a Swiss citizen was denied a residence permit renewal after three years of marriage because the court found his formally existing marriage to be an abuse of rights. The court rejected his argument that a valid marital union for three years should grant him a right to renewal, stating that such practice is merely a discretionary consideration under existing law, not an entitlement. The ruling upheld the denial of the residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Dem mit einer Schweizerin verheirateten Beschwerdeführer wurde die Aufenhaltsbewilligung nach drei Ehejahren nicht verlängert, da befunden wurde, er berufe sich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich auf seine nur formell bestehende Ehe. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ehegemeinschaft habe während dreier Ehejahre tatsächlich bestanden, was ihm gemäss "Praxis" grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung verschaffe, geht fehl. Diese Praxis verschafft keinerlei Rechtsansprüche, sondern wird gemäss regierungsrätlicher Weisung lediglich im Rahmen der Ermessensausübung gem. Art. 4 ANAG berücksichtigt. Abweisung. Abweisung uP/uRb

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eheliche Gemeinschaft Aufenthaltsbewilligung uneheliches Konkubinat Scheinehe familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 ANAG

Cited as the legal basis for the discretionary decision regarding the extension of the residence permit.

Art. 7 Abs. 2 ANAG

Cited as the legal basis for finding that the applicant was abusing his right to a residence permit based on a formal marriage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00524

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00524 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung Dem mit einer Schweizerin verheirateten Beschwerdeführer wurde die Aufenhaltsbewilligung nach drei Ehejahren nicht verlängert, da befunden wurde, er berufe sich i.S.v.

Art. 7 Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich auf seine nur formell bestehende Ehe. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ehegemeinschaft habe während dreier Ehejahre tatsächlich bestanden, was ihm gemäss "Praxis" grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung verschaffe, geht fehl. Diese Praxis verschafft keinerlei Rechtsansprüche, sondern wird gemäss regierungsrätlicher Weisung lediglich im Rahmen der Ermessensausübung gem. Art. 4 ANAG berücksichtigt. Abweisung. Abweisung uP/uRb · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSENSENTSCHEID FORMELLE EHE WÜRDIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 4 ANAG Art. 7 Abs. 1 ANAG Art. 7 Abs. 2 ANAG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3