Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00522 • VG ZH VB.2008.00522 KI-generiert

Social Assistance Appeal: Household Management Compensation

Geschäftsnummer VB.2008.00522
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against a decision regarding social assistance, specifically a compensation payment for household management provided by the social assistance recipient's partner. The court addressed the jurisdiction, subject matter, and value in dispute concerning the compensation, confirming the general legal basis for social assistance and the specific criteria for household management compensation. The court reasoned that the lower authority was justified in assuming shared household functions and financing based on the parties' engagement at that time, further noting that the actual living situation precluded entirely separate household management; moreover, the court found that compensation for household management was due to the partner, even considering debt repayment, leading to the acceptance of the municipality's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Entschädigung für die Haushaltsführung Zuständigkeit (E. 1.1), Streitgegenstand (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 2.1) und für die Bemessung einer Entschädigung für die Haushaltsführung im Besonderen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Budgets einen höheren Mietzins bereits berücksichtigt (E. 4.1). Die Erstinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Beschlusses davon ausgehen, dass aufgrund des damaligen Verlöbnisses zwischen dem Sozialhilfeempfänger und seiner Partnerin die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Die Form des Zusammenlebens kann letztlich aber offen gelassen werden, weil die konkrete Wohnsituation eine vollständig getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht zulässt (E. 4.2). Eine Entschädigung für die Haushaltführung ist bei der Partnerin des Sozialhilfeempfängers auch unter Berücksichtigung der Schuldenabzahlungen durchaus erhältlich zu machen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 5).

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe Schuldentilgung Haushaltungszulage Gesellschafter Streitgegenstand Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 14 SHG

This provision is cited as a legal basis for the ruling regarding the entitlement to social assistance benefits.

§ 16 Abs. IV SHV

This provision is cited as a legal basis for the ruling concerning the calculation of compensation for household management.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00522

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208495&W10_KEY=13317123&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00522 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Entschädigung für die Haushaltsführung Zuständigkeit (E. 1.1), Streitgegenstand (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 2.1) und für die Bemessung einer Entschädigung für die Haushaltsführung im Besonderen (E. 2.2).

Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Budgets einen höheren Mietzins bereits berücksichtigt (E. 4.1). Die Erstinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Beschlusses davon ausgehen, dass aufgrund des damaligen Verlöbnisses zwischen dem Sozialhilfeempfänger und seiner Partnerin die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Die Form des Zusammenlebens kann letztlich aber offen gelassen werden, weil die konkrete Wohnsituation eine vollständig getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht zulässt (E. 4.2). Eine Entschädigung für die Haushaltführung ist bei der Partnerin des Sozialhilfeempfängers auch unter Berücksichtigung der Schuldenabzahlungen durchaus erhältlich zu machen (E. 4.3).

Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 5). · --- · Stichworte: · HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG HAUSHALTFÜHRUNG HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 Abs. IV SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4