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VB.2008.00520 • VG ZH VB.2008.00520 KI-generiert

Neighborhood Development Plan Initiation Conditioned on Withdrawn Funding: Appeal Upheld

Geschäftsnummer VB.2008.00520
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the initiation of a neighborhood development plan procedure, which was explicitly conditioned on the realization of a specific road project, following the withdrawal of necessary funding by the government council, making the condition very unlikely to occur. The court reasoned that while the current cantonal appeal process violated the constitutional guarantee of judicial review for challenges to the prerequisites of such procedures (as a final administrative body, not a court, decided on the matter), this intertemporal issue did not affect the present case. Furthermore, because the planning measure related to civil rights under the ECHR, the appeal was admissible for some parties, but ultimately, the conditional nature of the planning measure, with the condition now being highly improbable, rendered the initiation of the neighborhood development plan impermissible, leading to the acceptance of the appeal for some of the appellants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Von der Realisierung eines Strassenprojekts abhängiges Quartierplanverfahren (Der Stadtrat Uster leitete über das Gebiet Brandschänki das Quartierplanverfahren ein und beschloss, über das Quartierplangebiet einen öffentlichen Gestaltungsplan zu erstellen. Den dagegen erhobene Rekurs wies die Baudirektion ab, soweit sie darauf eintrat.) Die bestehende kantonale Rechtsmittelordnung erweist sich insofern als bundesverfassungswidrig als über die Rüge, es fehlten die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens, letztinstanzlich von einer Verwaltungsbehörde und nicht von einem Gericht entschieden wird. Aus intertemporalrechtlichen Gründen wirkt sich jedoch die Rechtsweggarantie auf das vorliegende Verfahren nicht aus (E. 1.2). Die Einleitung des Quartierplanverfahrens betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb die Beschwerde zulässig ist (E. 1.3). Die Beschwerde ist in Bezug auf einen Teil der Beschwerdeführenden mangels legitimationsbegründender Betroffenheit von vornherein abzuweisen (E. 2). Das strittige Planungsvorhaben steht ausdrücklich unter der Bedingung, dass das Strassenprojekt Uster West realisiert werde. Der Eintritt dieser Bedingung ist nach dem Rückzug der Kreditvorlage durch den Regierungsrat in weite Ferne gerückt. Unter diesen Umständen erscheint eine Einleitung des Quartierplanverfahrens unzulässig (E. 3). Gutheissung der Beschwerde eines Teils der Beschwerdeführenden

Schlagwörter

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Planungsverfahren Normenkontrolle Entwicklungsrecht Widerrufsrecht Legitimation gegen Baubewilligung Projektfinanzierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 BGG

The appeal was partially granted based on this provision concerning the merits of the case.

Art. 130 Abs. III BGG

This provision was cited regarding the admissibility of the complaint concerning civil rights under Art. 6 ECHR.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

The initiation of the zoning plan procedure was deemed to affect civil rights within the meaning of this article, making the complaint admissible for a part of the appellants.

Art. 29a BV

The relevant cantonal law of appeal was found to be unconstitutional as final review of the objection regarding the prerequisites for the zoning plan procedure was decided by an administrative authority and not a court.

§ 338a Abs. I PBG

This provision concerning zoning plan procedures was implicitly used to determine the inadmissibility of initiating the procedure under the given circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00520

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00520 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Von der Realisierung eines Strassenprojekts abhängiges Quartierplanverfahren (Der Stadtrat Uster leitete über das Gebiet Brandschänki das Quartierplanverfahren ein und beschloss, über das Quartierplangebiet einen öffentlichen Gestaltungsplan zu erstellen.

Den dagegen erhobene Rekurs wies die Baudirektion ab, soweit sie darauf eintrat.) Die bestehende kantonale Rechtsmittelordnung erweist sich insofern als bundesverfassungswidrig als über die Rüge, es fehlten die Voraussetzungen zur Durchführung des Quartierplanverfahrens, letztinstanzlich von einer Verwaltungsbehörde und nicht von einem Gericht entschieden wird. Aus intertemporalrechtlichen Gründen wirkt sich jedoch die Rechtsweggarantie auf das vorliegende Verfahren nicht aus (E. 1.2). Die Einleitung des Quartierplanverfahrens betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb die Beschwerde zulässig ist (E. 1.3).

Die Beschwerde ist in Bezug auf einen Teil der Beschwerdeführenden mangels legitimationsbegründender Betroffenheit von vornherein abzuweisen (E. 2). Das strittige Planungsvorhaben steht ausdrücklich unter der Bedingung, dass das Strassenprojekt Uster West realisiert werde. Der Eintritt dieser Bedingung ist nach dem Rückzug der Kreditvorlage durch den Regierungsrat in weite Ferne gerückt. Unter diesen Umständen erscheint eine Einleitung des Quartierplanverfahrens unzulässig (E. 3). Gutheissung der Beschwerde eines Teils der Beschwerdeführenden · --- · Stichworte:

· ANPASSUNGSFRIST GERICHTLICHE BEURTEILUNG GESTALTUNGSPLAN INTERTEMPORALES RECHT QUARTIERPLAN RECHTSWEGGARANTIE SONDERNUTZUNGSPLÄNE · Rechtsnormen: · Art. 97 BGG Art. 130 Abs. III BGG Art. 29a BV Art. 6 Ziff. 1 EMRK § 148 Abs. II PBG § 331c PBG § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3