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VB.2008.00515 • VG ZH VB.2008.00515 KI-generiert

Settlement Permit Revocation Upheld Due to Repeated Offenses

Geschäftsnummer VB.2008.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a settlement permit because the applicant repeatedly committed offenses, including serious violations of public security and order, despite prior warnings and probation. The applicant was sentenced to nearly three years in prison, exceeding the two-year threshold for permit revocation. The court found no violation of the right to be heard, as the applicant did not request legal representation during the hearing. The revocation was deemed proportionate, considering the applicant's significant culpability, limited social ties in Switzerland, and lack of professional integration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Da der streitige Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Inkrafttreten des AuG ergangen ist, findet das AuG auf das vorliegende Verfahren Anwendung (E. 1.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der (zum Zeipunkt der Anhörung nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer kein Begehren auf Teilnahme eines Vertreters gestellt hat (E. 2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung lässt sich vorliegend einerseits auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG stützen, da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, zumal er, trotz laufender Probezeiten aufgrund früherer Strafverfahren und trotz Verwarnungen durch das Migrationsamt, in wiederholter und geradezu hartnäckiger Weise delinquiert hat. Anderseits lässt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 62 lit. b AuG stützen, weil der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von beinahe drei Jahren verurteilt wurde und somit die auch unter dem AuG weitergeltende Zwei-Jahres-Grenze überschritten hat (E. 4.3). Ausgangspunkt für die Interessenabwägung ist das Verschulden des Beschwerdeführers, welches (wie den Ausführungen des Strafgerichts zu entnehmen ist) schwer wiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch deshalb als verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer seine ersten zwölf Jahre im Heimatland verbrachte und deshalb mit Kultur, Verhältnissen und Sprache vertraut ist, sein Beziehungsnetz in der Schweiz auf seine Familie beschränkt ist und er sich nicht richtig ins Berufsleben einfügen konnte (E. 4.6). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Strafmassangemessenheit Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Vollstreckung der Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
This provision was used to justify the revocation of the settlement permit because the applicant had seriously violated public safety and order.
Art. 10 ANAG
This provision was implicitly considered in the context of the overall decision regarding the withdrawal of the settlement permit.
Art. 34 Abs. I AuG
This provision relates to the application of the AuG to the case, as the revocation occurred after its entry into force.
Art. 62 AuG
This provision is related to the grounds for revocation of the settlement permit, specifically in conjunction with Art. 63.
Art. 63 AuG
This provision outlines the grounds for revoking a settlement permit.
Art. 96 Abs. I AuG
This provision was implicitly considered in the context of the overall decision regarding the withdrawal of the settlement permit.
Art. 13 BV
This provision was considered in the proportionality assessment for the revocation of the settlement permit.
Art. 29 Abs. II BV
This provision was applied to dismiss the applicant's claim of a violation of the right to be heard, as he did not request legal representation during the hearing.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

This provision was used to justify the revocation of the settlement permit because the applicant had seriously violated public safety and order.

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 62 lit. b AuG

This provision was used to justify the revocation of the settlement permit as the applicant was sentenced to almost three years imprisonment, exceeding the two-year threshold.

Art. 29 Abs. II BV

This provision was applied to dismiss the applicant's claim of a violation of the right to be heard, as he did not request legal representation during the hearing.

Art. 8 EMRK

This provision was considered in the proportionality assessment for the revocation of the settlement permit.

Art. 13 BV

This provision was considered in the proportionality assessment for the revocation of the settlement permit.

Art. 34 Abs. I AuG

This provision relates to the application of the AuG to the case, as the revocation occurred after its entry into force.

Art. 62 AuG

This provision is related to the grounds for revocation of the settlement permit, specifically in conjunction with Art. 63.

Art. 63 AuG

This provision outlines the grounds for revoking a settlement permit.

Art. 96 Abs. I AuG

This provision was implicitly considered in the context of the overall decision regarding the withdrawal of the settlement permit.

Art. 10 ANAG

This provision was implicitly considered in the context of the overall decision regarding the withdrawal of the settlement permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.07.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Da der streitige Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Inkrafttreten des AuG ergangen ist, findet das AuG auf das vorliegende Verfahren Anwendung (E. 1.2).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der (zum Zeipunkt der Anhörung nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer kein Begehren auf Teilnahme eines Vertreters gestellt hat (E. 2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung lässt sich vorliegend einerseits auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG stützen, da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, zumal er, trotz laufender Probezeiten aufgrund früherer Strafverfahren und trotz Verwarnungen durch das Migrationsamt, in wiederholter und geradezu hartnäckiger Weise delinquiert hat.

Anderseits lässt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 62 lit. b AuG stützen, weil der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von beinahe drei Jahren verurteilt wurde und somit die auch unter dem AuG weitergeltende Zwei-Jahres-Grenze überschritten hat (E. 4.3). Ausgangspunkt für die Interessenabwägung ist das Verschulden des Beschwerdeführers, welches (wie den Ausführungen des Strafgerichts zu entnehmen ist) schwer wiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch deshalb als verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer seine ersten zwölf Jahre im Heimatland verbrachte und deshalb mit Kultur, Verhältnissen und Sprache vertraut ist, sein Beziehungsnetz in der Schweiz auf seine Familie beschränkt ist und er sich nicht richtig ins Berufsleben einfügen konnte (E. 4.6).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUSWEISUNG FREIHEITSSTRAFE MANGELNDE INTEGRATION MÜNDLICHE ANHÖRUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE ORDNUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNZUMUTBARKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERSCHULDEN VERTRETER VERTRETUNG VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND ZUMUTBARKEIT ZWEIJAHRESREGEL ZWEIJAHRESSCHWELLE · Rechtsnormen:

· Art. 10 ANAG Art. 34 Abs. I AuG Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2