Appeal Against Refusal to Modify Longstanding Motor Vehicle Driving Ban for Parking Regulation Change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual residing in an area subject to an absolute motor vehicle driving ban since 1987, except for local access, sought a change to the traffic regime, requesting an absolute parking ban with designated resident spots due to perceived non-enforcement. The court dismissed the appeal, reasoning that the existing driving ban was a functional traffic order against which no appeal under the relevant signalling ordinance was possible, and the appellant was not seeking modification of the existing ban but the introduction of a new parking prohibition, for which they had no legal entitlement under traffic law or procedural provisions, nor was a review of the long-standing regulation warranted.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Änderung / Ergänzung einer Verkehrsanordnung. [Der Beschwerdeführer wohnt in einem Quartier, in dem seit 1987 ein absolutes Fahrverbot für Motorfahrzeuge gilt - ausgenommen Zubringerdienst. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird das geltende Verkehrsregime seit längerer Zeit nicht mehr korrekt vollzogen. Der Beschwerdeführer gelangte deshalb an die Behörden und ersuchte (erfolglos) um Erlass eines absoluten Parkierverbots mit einer beschränkten Anzahl markierter Parkfelder entsprechend dem objektiven Bedürfnis der Anwohner.] Bei dem seit 1987 geltenden Fahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung (im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG), gegen die heute keine Einsprache gemäss Art. 106 Signalisationsverordnung (SSV) mehr möglich ist (E. 2). Frage offen gelassen, ob die Behörden im vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 3 SSV gesetzeskonform interpretiert haben (E. 3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Anpassung der 1987 erlassenen Dauerverfügung (Fahrverbot), da er nicht eine Änderung des Fahrverbots verlangt, sondern die Einführung eines Parkierverbots (E. 4). Das Strassenverkehrsrecht gewährt keinen Anspruch auf Überprüfung des seit 1987 geltenden Verkehrsregimes (E. 5.1). Ebensowenig verleihen verfahrensrechtliche Bestimmungen einen solchen Anspruch: Art. 25a VwVG ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungsrechtspflege nicht unmittelbar anwendbar, und § 10c E-VRG ist noch nicht in Kraft (E. 5.2). Die Anwendung von Art. 29a der Bundesverfassung scheidet aus intertemporalrechtlichen Gründen aus (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG) (E. 5.4). Von der eventualiter verlangten Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständige Aufsichtsbehörde ist abzusehen, weil Aufsichtsbeschwerden nicht fristgebunden sind (E. 6). Abweisung der Beschwerde (E. 7).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, governing costs in administrative proceedings, is applied in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00508
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208399&W10_KEY=13317123&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Änderung / Ergänzung einer Verkehrsanordnung. [Der Beschwerdeführer wohnt in einem Quartier, in dem seit 1987 ein absolutes Fahrverbot für Motorfahrzeuge gilt - ausgenommen Zubringerdienst.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird das geltende Verkehrsregime seit längerer Zeit nicht mehr korrekt vollzogen. Der Beschwerdeführer gelangte deshalb an die Behörden und ersuchte (erfolglos) um Erlass eines absoluten Parkierverbots mit einer beschränkten Anzahl markierter Parkfelder entsprechend dem objektiven Bedürfnis der Anwohner.] Bei dem seit 1987 geltenden Fahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung (im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG), gegen die heute keine Einsprache gemäss Art. 106 Signalisationsverordnung (SSV) mehr möglich ist (E. 2).
Frage offen gelassen, ob die Behörden im vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 3 SSV gesetzeskonform interpretiert haben (E. 3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Anpassung der 1987 erlassenen Dauerverfügung (Fahrverbot), da er nicht eine Änderung des Fahrverbots verlangt, sondern die Einführung eines Parkierverbots (E. 4). Das Strassenverkehrsrecht gewährt keinen Anspruch auf Überprüfung des seit 1987 geltenden Verkehrsregimes (E. 5.1). Ebensowenig verleihen verfahrensrechtliche Bestimmungen einen solchen Anspruch: Art. 25a VwVG ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungsrechtspflege nicht unmittelbar anwendbar, und § 10c E-VRG ist noch nicht in Kraft (E. 5.2).
Die Anwendung von Art. 29a der Bundesverfassung scheidet aus intertemporalrechtlichen Gründen aus (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG) (E. 5.4). Von der eventualiter verlangten Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständige Aufsichtsbehörde ist abzusehen, weil Aufsichtsbeschwerden nicht fristgebunden sind (E. 6). Abweisung der Beschwerde (E. 7). · --- · Stichworte: · ANPASSUNG AUFSICHTSBESCHWERDE DAUERVERFÜGUNG EINSPRACHE FAHRVERBOT INTERTEMPORALES RECHT REALAKT RECHTSWEGGARANTIE SIGNALISATION STRASSENVERKEHR STRASSENVERKEHRSRECHT ÜBERGANGSFRIST VERKEHRSANORDNUNG WEITERLEITUNG · Rechtsnormen:
· Art. 130 Abs. III BGG Art. 29a BV Art. 17 Abs. III SSV Art. 106 Abs. I SSV Art. 3 Abs. IV SVG § 5 Abs. II VRG § 10c VRG Art. 25a VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3