Social Assistance Recipient v. District Council President (Suspensive Effect of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social assistance recipient appealed a decision by the district council president that revoked the suspensive effect of their appeal concerning the termination of benefits. The court reasoned that although the recipient had inadequately disclosed their financial situation, the ongoing estate settlement following the mother's death meant it was not yet determined if the recipient would receive any inheritance funds that would eliminate their need for assistance, thus the appeal against the revocation of suspensive effect was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren: Der Bezirksratspräsident entzog mit Präsidialverfügung die aufschiebende Wirkung in einem Rekursverfahren betreffend Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe Rechtsgrundlagen (E. 1.1), Charakter eines Zwischenentscheids (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3). Kriterien für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Nach dem Tod der Mutter des Sozialhilfeempfängers ist die Erbteilung noch nicht abgeschlossen, und es steht noch nicht fest, ob er aus dem Nachlass überhaupt finanzielle Mittel erhält, sodass er nicht mehr bedürftig wäre. Zwar hat er bislang nur ungenügend Auskunft über seine Verhältnisse abgegeben, doch reicht dieser Umstand nicht aus, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gutheissung der Beschwerde (E. 4). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht erfüllt (E. 5.2). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6).
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.
This provision is cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.
This provision is cited in the dispositive regarding the nature of the decision under appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00507
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren: Der Bezirksratspräsident entzog mit Präsidialverfügung die aufschiebende Wirkung in einem Rekursverfahren betreffend Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe Rechtsgrundlagen (E. 1.1), Charakter eines Zwischenentscheids (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3).
Kriterien für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Nach dem Tod der Mutter des Sozialhilfeempfängers ist die Erbteilung noch nicht abgeschlossen, und es steht noch nicht fest, ob er aus dem Nachlass überhaupt finanzielle Mittel erhält, sodass er nicht mehr bedürftig wäre. Zwar hat er bislang nur ungenügend Auskunft über seine Verhältnisse abgegeben, doch reicht dieser Umstand nicht aus, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gutheissung der Beschwerde (E. 4). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht erfüllt (E. 5.2).
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6). · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4