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VB.2008.00506 • VG ZH VB.2008.00506 KI-generiert

Drainage Cooperative Appeal Dismissed as Inadmissible Against Referral Decision

Geschäftsnummer VB.2008.00506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An entity, a public-law cooperative that owned drainage systems, challenged a decision by a lower administrative body that overturned its initial order requiring a property owner to remove plantings and repair drainage due to water backup, remitting the matter for further investigation into the cause and remedy of the water accumulation. The court determined that the cooperative was sufficiently affected by the administrative decision, both in its financial interests as an owner and in executing its public duties, granting it standing to appeal. However, the court reasoned that the referral decision, which left the cooperative significant discretionary power to decide on future measures after investigations, did not qualify as a final, appealable decision under current practice unless it guaranteed a significant procedural shortening, which was not the case here as the referral merely mandated preliminary steps; therefore, the appeal was dismissed as inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rodung, Sanierung und Unterhalt der Anlagen | Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden [Die Beschwerdeführerin verpflichtete den privaten Beschwerdegegner, auf seinem Grundstück statutenwidrige Bepflanzungen zu entfernen sowie eine Kontrolle der Drainageleitung durchführen zu lassen und, soweit Schäden festgestellt würden, diese zu beheben. Anlass dieser Verfügung war ein Nässestau auf der angrenzenden Parzelle. Der Bezirksrat hob den Beschluss der Beschwerdeführerin auf und wies die Sache zu weiteren Untersuchungen an die Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin müsse abklären, welche Ursachen der Nässestau habe und wie dieser behoben werden könne. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse könne die Beschwerdeführerin neu entscheiden.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zur Legitimation der Beschwerdeführerin, einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft im Sinn von § 49 Abs. 2 LG: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Drainageanlagen und somit von der angefochtenen Anordnung wie eine Privatperson betroffen. Die Betroffenheit in finanziellen Interessen wie auch die Besorgung genossenschaftlicher öffentlicher Aufgaben erweist sich als legitimationsbegründend im Sinn von § 21 lit. b VRG (E. 2). Das Verwaltungsgericht stellt nach seiner neueren Praxis Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos Endentscheiden gleich, sondern nur, wenn prozessökonomische Gründe dafür sprechen. Es verlangt, dass die Zulassung der Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht. Eine Gemeinde - oder wie hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft - muss einen Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechten können, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränkt, dass sie gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten. Die jüngste bundesgerichtliche Praxis qualifiziert Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter denVoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden dürfen (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin kann im Anschluss an die Untersuchung - unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse - frei über allfällige Massnahmen entscheiden. Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid belässt der Beschwerdeführerin nach wie vor einen Beurteilungsspielraum; ein inhaltlich gleich ausfallender Neuentscheid ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ebenso wenig haben die angeordneten Untersuchungen für die Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 3.2). Eine erhebliche Verfahrensverkürzung darf nicht schon alleine aufgrund dessen angenommen werden, dass die Rückweisung an sich das Verfahren verlängert. Eine Weiterziehbarkeit aus prozessökonomischen Gründen entfällt von vornherein, wenn der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung enthält. Davon ist vorliegend auszugehen (E. 3.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Rückweisungsentscheid Beschwerdelegitimation Vorentscheid Verfahrenspflicht Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Durchleitungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because the contested decision was considered a non-final decision (Zwischenentscheid) not subject to appeal unless specific conditions are met.

§ 21 lit. b VRG

Cited in the reasoning regarding the legitimacy of the appellant, but this citation does not appear in the dispositive section.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00506

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rodung, Sanierung und Unterhalt der Anlagen · Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden [Die Beschwerdeführerin verpflichtete den privaten Beschwerdegegner, auf seinem Grundstück statutenwidrige Bepflanzungen zu entfernen sowie eine Kontrolle der Drainageleitung durchführen zu lassen und, soweit Schäden festgestellt würden, diese zu beheben. Anlass dieser Verfügung war ein Nässestau auf der angrenzenden Parzelle. Der Bezirksrat hob den Beschluss der Beschwerdeführerin auf und wies die Sache zu weiteren Untersuchungen an die Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin müsse abklären, welche Ursachen der Nässestau habe und wie dieser behoben werden könne. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse könne die Beschwerdeführerin neu entscheiden.]

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zur Legitimation der Beschwerdeführerin, einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft im Sinn von § 49 Abs. 2 LG: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Drainageanlagen und somit von der angefochtenen Anordnung wie eine Privatperson betroffen. Die Betroffenheit in finanziellen Interessen wie auch die Besorgung genossenschaftlicher öffentlicher Aufgaben erweist sich als legitimationsbegründend im Sinn von § 21 lit. b VRG (E. 2). Das Verwaltungsgericht stellt nach seiner neueren Praxis Rückweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos Endentscheiden gleich, sondern nur, wenn prozessökonomische Gründe dafür sprechen.

Es verlangt, dass die Zulassung der Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht. Eine Gemeinde - oder wie hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft - muss einen Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechten können, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränkt, dass sie gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten. Die jüngste bundesgerichtliche Praxis qualifiziert Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter denVoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden dürfen (E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin kann im Anschluss an die Untersuchung - unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse - frei über allfällige Massnahmen entscheiden. Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid belässt der Beschwerdeführerin nach wie vor einen Beurteilungsspielraum; ein inhaltlich gleich ausfallender Neuentscheid ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ebenso wenig haben die angeordneten Untersuchungen für die Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 3.2).

Eine erhebliche Verfahrensverkürzung darf nicht schon alleine aufgrund dessen angenommen werden, dass die Rückweisung an sich das Verfahren verlängert. Eine Weiterziehbarkeit aus prozessökonomischen Gründen entfällt von vornherein, wenn der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung enthält. Davon ist vorliegend auszugehen (E. 3.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT BESCHWERDELEGITIMATION ERMESSEN (GEMEINDE) GENOSSENSCHAFT LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN) NICHTEINTRETENSENTSCHEID PROZESSÖKONOMIE RECHTSMITTELBELEHRUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 BGG Art. 49 Abs. 2 LwG § 21 lit. b VRG § 48 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2