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VB.2008.00505 • VG ZH VB.2008.00505 KI-generiert

Social Assistance Cessation and Reimbursement Appeal Based on Concealed Income

Geschäftsnummer VB.2008.00505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the cessation and reimbursement of social assistance due to concealed income. The court reasoned that the claimant's refusal to cooperate and provide testimony in both the administrative and criminal proceedings could be held against him when seeking continued financial aid. Given the lack of current income information, the court upheld the cessation of aid, basing the estimated income on prior years. Regarding reimbursement, the court mandated that the calculation of undue aid must be assessed separately for each calendar year, rather than over the entire eleven-year period, and found that potential conflicts with claims for supplementary benefits could not justify suspending the current reimbursement proceedings; consequently, the appeal was partially granted concerning calculation methodology and otherwise dismissed, and the request for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen verschwiegenen Einkommens Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Einstellung (E. 3). Verweigert der Beschwerdeführer seine Aussage und Mitwirkung nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren, so kann sich dies gegen ihn richten, wenn er weiterhin wirtschaftliche Hilfe für sich beanspruchen will (E. 4.2). Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers kann mangels Angaben nur aufgrund früherer Jahre geschätzt werden. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Rechtsgrundlagen der Rückerstattung unrechtmässig erwirkter wirtschaftlicher Hilfe (E. 5.1). Die Gegenüberstellung der Einkünfte und Hilfeleistungen über die ganze Periode von elf Jahren genügt nicht; diese muss separat pro Kalenderjahr erfolgen (E. 5.2). Das Problem, dass sich die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe und eine allfällige Rückforderung von Zusatzleistungen unter Umständen konkurrenzieren können, lässt sich nicht durch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens lösen (E. 5.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung, im Übrigen Abweisung

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Leistungseinstellung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Ergänzungsleistungsberechnung Einkommensverzicht Verlust des Versorgerschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision relates to the discontinuation of economic assistance due to the concealment of income, which is addressed in the core of the decision.

§ 26 SHG

This provision concerns the discontinuation of economic assistance, which was confirmed as non-objectionable in the decision.

§ 24 SHG

This provision concerns the legal basis for the refund of unduly received economic assistance, which was addressed in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00505

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen verschwiegenen Einkommens Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Einstellung (E. 3). Verweigert der Beschwerdeführer seine Aussage und Mitwirkung nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren, so kann sich dies gegen ihn richten, wenn er weiterhin wirtschaftliche Hilfe für sich beanspruchen will (E. 4.2).

Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers kann mangels Angaben nur aufgrund früherer Jahre geschätzt werden. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Rechtsgrundlagen der Rückerstattung unrechtmässig erwirkter wirtschaftlicher Hilfe (E. 5.1). Die Gegenüberstellung der Einkünfte und Hilfeleistungen über die ganze Periode von elf Jahren genügt nicht; diese muss separat pro Kalenderjahr erfolgen (E. 5.2). Das Problem, dass sich die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe und eine allfällige Rückforderung von Zusatzleistungen unter Umständen konkurrenzieren können, lässt sich nicht durch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens lösen (E. 5.3).

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung, im Übrigen Abweisung · --- · Stichworte: · AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT EINKOMMEN EINSTELLUNG RÜCKERSTATTUNG VERHEIMLICHUNG VERSCHWEIGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 24 SHG § 26 SHG § 26 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3