Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00504 • VG ZH VB.2008.00504 KI-generiert

Recipient v. Social Assistance Authority (Denial of Aid and Procedural Violations)

Geschäftsnummer VB.2008.00504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance recipient appealed the denial of financial aid for her daughter's lunch costs, based on her alleged assets, where the lower administrative body relied on an unverified securities account statement submitted by the assistance authority without affording the recipient access to the file or an opportunity to comment. The court ruled that both the initial assistance authority and the subsequent administrative body violated the right to be heard by failing to justify the assessed asset amount and denying repeated requests for file inspection, including the crucial document, meaning this procedural defect could not be cured even by the court's limited scope of review, leading to the partial granting of the appeal and the case's remand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Die Fürsorgebehörde verweigerte der Hilfeempfängerin wegen deren Vermögenssituation die Beteiligung an den Kosten ihrer Tochter für den Mittagstisch Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2.1) und des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verlangte mehrmals Akteneinsicht, erstmals in ihrer Rekursschrift (E. 3.1). Der Bezirksrat rechnete ihr Fr. 17'000.- Vermögen an; offenbar gestützt auf einen auf sie lautenden Auszug eines Wertpapierhandelsunternehmens, der von der Fürsorgebehörde als Beilage zu ihrer Stellungnahme im Rekursverfahren eingereicht und der Beschwerdeführerin nie zur Stellungnahme vorgelegt wurde (E. 3.2). Bereits die Fürsorgebehörde hätte die Höhe des angenommenen Vermögens begründen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Akteneinsicht gewähren müssen. Da der Bezirksrat dies auch unterliess, konnte die Gehörsverletzung nicht geheilt werden (E. 3.3). Angesichts der Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf reine Rechtskontrolle kann sie auch im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an Bezirksrat

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Amtshilfe Verletzung von Verfahrensrechten Besuchsrecht Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the violation of the right to be heard, which is the basis for the partial acceptance of the appeal.

§ 15 SHG

Cited in relation to the legal basis for economic assistance, which was the subject of the original dispute.

§ 50 VRG

Cited in relation to the procedural error concerning the right to be heard, which led to the case being referred back.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00504

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00504 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Die Fürsorgebehörde verweigerte der Hilfeempfängerin wegen deren Vermögenssituation die Beteiligung an den Kosten ihrer Tochter für den Mittagstisch Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2.1) und des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verlangte mehrmals Akteneinsicht, erstmals in ihrer Rekursschrift (E. 3.1).

Der Bezirksrat rechnete ihr Fr. 17'000.- Vermögen an; offenbar gestützt auf einen auf sie lautenden Auszug eines Wertpapierhandelsunternehmens, der von der Fürsorgebehörde als Beilage zu ihrer Stellungnahme im Rekursverfahren eingereicht und der Beschwerdeführerin nie zur Stellungnahme vorgelegt wurde (E. 3.2). Bereits die Fürsorgebehörde hätte die Höhe des angenommenen Vermögens begründen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Akteneinsicht gewähren müssen. Da der Bezirksrat dies auch unterliess, konnte die Gehörsverletzung nicht geheilt werden (E. 3.3).

Angesichts der Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf reine Rechtskontrolle kann sie auch im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an Bezirksrat · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKONTROLLE STELLUNGNAHME VERMÖGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 15 SHG § 8 Abs. I VRG § 26 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3