Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00499 • VG ZH VB.2008.00499 KI-generiert

Welfare Housing Cost Reduction Review and Instruction Requirement

Geschäftsnummer VB.2008.00499
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a challenge to the reduction of welfare housing costs, where the court first established that it lacked supervisory authority over the administrative welfare authorities and could not issue directives to them, nor could it remedy a supposed failure by the lower instance to exercise supervisory power, as the claimant could have requested a formal decision on the issue instead. Regarding the substance of the welfare decision, the court held that a reduction in reimbursable housing costs is only permissible after it is established that the recipient refuses to seek less expensive accommodation following a specific instruction to do so, and therefore, the reduction was premature because no concrete instruction to seek cheaper housing had been issued, noting that the offer of emergency shelter does not constitute a reasonable alternative to compliance with such an instruction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über die Verwaltungsbehörden, weshalb es keine Weisungen an die kommunale Sozialbehörde erteilen kann (E. 1.2). Eine angeblich unterlassene aufsichtsrechtliche Massnahme durch die Vorinstanz kann nicht beim Verwaltungsgericht gerügt werden, weil der Sozialhilfeempfänger die Sozialbehörde um Erlass eines förmlichen Entscheids über die aufgeworfene Frage hätte ersuchen können (E. 1.3). Beim Sozialhilfeempfänger angeblich entstandene Aufwendungen, soweit über den Rechtsverfolgungsaufwand hinausgehend, können nicht vor Verwaltungsgericht durchgesetzt werden (E. 1.4). Berechnung des Streitwerts (E. 1.5). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Wohnkosten im Besonderen (E. 2). Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten darf erst dann angeordnet werden, wenn feststeht, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 4.1). Vorliegend erging keine konkrete Weisung an den Sozialhilfeempfänger, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Die Leistungskürzung hätte erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, wenn festgestanden wäre, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, der Weisung nachzukommen. Das Angebot einer Notunterkunft ist nicht eine zumutbare Alternative, solange sich der Sozialhilfeempfänger an die Weisung halten sollte (E. 4.2). Gutheissung im Sinn der Erwägungen. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).

Schlagwörter

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Wohnkosten Herabsetzung der Verfahrenskosten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Ausweisung aus einer Wohnung Haushaltshilfe Schutzbautenersatzabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. I SHG

This provision forms the basis for the decision, as the court ruled on the reduction of reimbursable housing costs.

§ 21 SHG

This provision is cited as a legal basis relevant to the calculation of social assistance benefits.

§ 14 SHG

This provision is cited as a legal basis relevant to the general provision of social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00499

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00499 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.12.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über die Verwaltungsbehörden, weshalb es keine Weisungen an die kommunale Sozialbehörde erteilen kann (E. 1.2). Eine angeblich unterlassene aufsichtsrechtliche Massnahme durch die Vorinstanz kann nicht beim Verwaltungsgericht gerügt werden, weil der Sozialhilfeempfänger die Sozialbehörde um Erlass eines förmlichen Entscheids über die aufgeworfene Frage hätte ersuchen können (E. 1.3).

Beim Sozialhilfeempfänger angeblich entstandene Aufwendungen, soweit über den Rechtsverfolgungsaufwand hinausgehend, können nicht vor Verwaltungsgericht durchgesetzt werden (E. 1.4). Berechnung des Streitwerts (E. 1.5). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Wohnkosten im Besonderen (E. 2). Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten darf erst dann angeordnet werden, wenn feststeht, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 4.1). Vorliegend erging keine konkrete Weisung an den Sozialhilfeempfänger, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen.

Die Leistungskürzung hätte erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, wenn festgestanden wäre, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, der Weisung nachzukommen. Das Angebot einer Notunterkunft ist nicht eine zumutbare Alternative, solange sich der Sozialhilfeempfänger an die Weisung halten sollte (E. 4.2). Gutheissung im Sinn der Erwägungen. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). · --- · Stichworte: · KÜRZUNG NOTUNTERKUNFT SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 21 SHG § 24 Abs. I SHG · Publikationen:

· RB 2008 Nr. 57 S. 131 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4