Municipal Zoning Ordinance Revision and Airport Noise Conflict
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed appeals concerning the revision of a municipality's building and zoning ordinance, primarily challenged due to increased residential development potential in areas heavily affected by airport noise, after a lower review commission had already overturned 36 zone plan changes in those areas. The court reasoned that upward rezoning in areas exceeding established noise planning values, particularly for airport noise where mitigation is limited and exposure is calculated rather than measured, contradicts spatial planning principles as it offers no realistic development prospects; thus, the commission was correct to annul these changes, and the higher government authority's non-approval was upheld in these instances, while allowing rezoning where noise levels were below the threshold. However, the court partially overturned the higher authority's rejections, agreeing that certain provisions regarding building height and density limits in less exposed areas should have been approved, and finding a regulation on roof design in core zones to be compliant with visual protection mandates.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten / Fluglärm. [Im Oktober 2007 revidierte das Klotener Parlament die städtische Bau- und Zonenordnung - unter anderem mit dem Ziel, eine Vergrösserung des Wohnraums zu ermöglichen. Auf Rekurs hin hob die Baurekurskommission 36 Zonenplanänderungen, die fluglärmbelastete Gebiete betrafen, auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Stadt Kloten zurück. Zwei Grundstückeigentümer, der Flughafen Zürich sowie die Stadt Kloten gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Flughafen Zürich erhob ferner auch Beschwerde gegen die teilweise Genehmigung der Bau- und Zonenordnung durch den Regierungsrat.] Nutzungsplanerische Grundsätze in fluglärmbelasteten Gebieten (vgl. Art. 22 und 24 USG). Aufzonungen in lärmbelasteten Gebieten, die keine realistischen Bauchancen eröffnen, widersprechen den Grundsätzen und Zielen des Raumplanungsgesetzes (E. 7.4.2). Während bei anderen Lärmarten Bewilligungen aufgrund von Lärmminderungsmassnahmen in Frage kommen, ist dies im Zusammenhang mit Fluglärm nur beschränkt möglich; solche Massnahmen sind rechtlich ohnehin nicht von Bedeutung, weil die relevanten Fluglärmwerte gemäss Art. 38 Abs. 2 LSV durch Berechnung und nicht durch Messung zu ermitteln sind (E. 7.4.3). Für die Nutzungsplanung der Stadt Kloten massgebend sind die Belastungswerte gemäss dem 2005 genehmigten vorläufigen Betriebsreglement des Flughafens Zürich (E. 7.2). Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission zu Recht bemängelt, dass die bestehenden Erschliessungsverhältnisse nicht genügend abgeklärt worden sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Baurekurskommission Zonenplanänderungen aufhob, soweit Aufzonungen in Gebieten mit Überschreitungen der Planungswerte vorgesehen waren (E. 7.4.4). Als rechtmässig erweisen sich somit auch die diesbezüglichen Nichtgenehmigungen durch den Regierungsrat (E. 11). In Gebieten hingegen, wo der Fluglärm unterhalb der Planungswerte liegt, stehtAufzonungen nichts entgegen; solche sind insbesondere auch vereinbar mit den Vorgaben des Zürcher Fluglärmindexes (ZFI) und der EU-Richtlinie 2002/30/EG (E. 8). Das vom Klotener Parlament genehmigte Parkplatzreglement erweist sich als rechtskonform, soweit es ein fakultatives Fahrtenmodell vorsieht und festhält, dass für Neubauten und Umnutzungen auf dem Flughafenareal die im Zentrumsgebiet gültigen Faktoren zur Berechnung des Parkplatzbedarfs wegleitend seien (E. 9). Der Regierungsrat hat einzelne Bestimmungen der Bauordnung, die eine Erhöhung der Ausnützung für Wohnnutzung in Gebieten mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte ermöglicht hätten, zu Recht nicht genehmigt. Nicht gefolgt werden kann dem Regierungsrat hingegen, soweit er Vorschriften über die zulässige Geschosszahl oder Gebäudehöhe sowie weitere Bestimmungen, die keine Erhöhung der Wohnnutzung in lärmbelasteten Gebieten ermöglichen, nicht genehmigte (E. 12). Dass der Regierungsrat die Stadt Kloten einlud, unerschlossene Bauzonen für lärmempfindliche Nutzungen einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, ist nicht zu beanstanden (E. 13). Die vom Klotener Parlament festgesetzte Bestimmung über die Dachgestaltung in Kernzonen wurde vom Regierungsrat zu Unrecht nicht genehmigt, denn die Neuregelung trägt dem Ortsbildschutz der betreffenden Gebiete genügend Rechnung (E. 14). Die Beschwerde zweier Grundstückeigentümer ist im Ergebnis gutzuheissen, die betreffende Zonenplanänderung ohnehin - aufgrund der Überschreitung der relevanten Lärmbelastungswerte - aufgehoben werden muss (E. 16). Fazit: Gutheissung, soweit die Dachgestaltungsbestimmung nicht genehmigt worden war und soweit Änderungen korrigiert worden waren, die keine Erhöhung der Wohnraumausnützung in Gebieten mit Überschreitungen der Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte bewirken (E. 17-19).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for nutzungsplanerische Grundsätze in fluglärmbelasteten Gebieten.
Cited regarding the method of determining relevant flight noise values.
Cited regarding nutzungsplanerische Grundsätze.
Cited in relation to the Baurekurskommission's decision to annul zoning plan changes.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00494
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00494 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten / Fluglärm. [Im Oktober 2007 revidierte das Klotener Parlament die städtische Bau- und Zonenordnung - unter anderem mit dem Ziel, eine Vergrösserung des Wohnraums zu ermöglichen. Auf Rekurs hin hob die Baurekurskommission 36 Zonenplanänderungen, die fluglärmbelastete Gebiete betrafen, auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Stadt Kloten zurück.
Zwei Grundstückeigentümer, der Flughafen Zürich sowie die Stadt Kloten gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Flughafen Zürich erhob ferner auch Beschwerde gegen die teilweise Genehmigung der Bau- und Zonenordnung durch den Regierungsrat.] Nutzungsplanerische Grundsätze in fluglärmbelasteten Gebieten (vgl. Art. 22 und 24 USG). Aufzonungen in lärmbelasteten Gebieten, die keine realistischen Bauchancen eröffnen, widersprechen den Grundsätzen und Zielen des Raumplanungsgesetzes (E. 7.4.2). Während bei anderen Lärmarten Bewilligungen aufgrund von Lärmminderungsmassnahmen in Frage kommen, ist dies im Zusammenhang mit Fluglärm nur beschränkt möglich; solche Massnahmen sind rechtlich ohnehin nicht von Bedeutung, weil die relevanten Fluglärmwerte gemäss Art. 38 Abs. 2 LSV durch Berechnung und nicht durch Messung zu ermitteln sind (E. 7.4.3).
Für die Nutzungsplanung der Stadt Kloten massgebend sind die Belastungswerte gemäss dem 2005 genehmigten vorläufigen Betriebsreglement des Flughafens Zürich (E. 7.2). Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission zu Recht bemängelt, dass die bestehenden Erschliessungsverhältnisse nicht genügend abgeklärt worden sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Baurekurskommission Zonenplanänderungen aufhob, soweit Aufzonungen in Gebieten mit Überschreitungen der Planungswerte vorgesehen waren (E. 7.4.4). Als rechtmässig erweisen sich somit auch die diesbezüglichen Nichtgenehmigungen durch den Regierungsrat (E. 11).
In Gebieten hingegen, wo der Fluglärm unterhalb der Planungswerte liegt, stehtAufzonungen nichts entgegen; solche sind insbesondere auch vereinbar mit den Vorgaben des Zürcher Fluglärmindexes (ZFI) und der EU-Richtlinie 2002/30/EG (E. 8). Das vom Klotener Parlament genehmigte Parkplatzreglement erweist sich als rechtskonform, soweit es ein fakultatives Fahrtenmodell vorsieht und festhält, dass für Neubauten und Umnutzungen auf dem Flughafenareal die im Zentrumsgebiet gültigen Faktoren zur Berechnung des Parkplatzbedarfs wegleitend seien (E. 9).
Der Regierungsrat hat einzelne Bestimmungen der Bauordnung, die eine Erhöhung der Ausnützung für Wohnnutzung in Gebieten mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte ermöglicht hätten, zu Recht nicht genehmigt. Nicht gefolgt werden kann dem Regierungsrat hingegen, soweit er Vorschriften über die zulässige Geschosszahl oder Gebäudehöhe sowie weitere Bestimmungen, die keine Erhöhung der Wohnnutzung in lärmbelasteten Gebieten ermöglichen, nicht genehmigte (E. 12). Dass der Regierungsrat die Stadt Kloten einlud, unerschlossene Bauzonen für lärmempfindliche Nutzungen einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, ist nicht zu beanstanden (E. 13).
Die vom Klotener Parlament festgesetzte Bestimmung über die Dachgestaltung in Kernzonen wurde vom Regierungsrat zu Unrecht nicht genehmigt, denn die Neuregelung trägt dem Ortsbildschutz der betreffenden Gebiete genügend Rechnung (E. 14). Die Beschwerde zweier Grundstückeigentümer ist im Ergebnis gutzuheissen, die betreffende Zonenplanänderung ohnehin - aufgrund der Überschreitung der relevanten Lärmbelastungswerte - aufgehoben werden muss (E. 16). Fazit: Gutheissung, soweit die Dachgestaltungsbestimmung nicht genehmigt worden war und soweit Änderungen korrigiert worden waren, die keine Erhöhung der Wohnraumausnützung in Gebieten mit Überschreitungen der Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte bewirken (E. 17-19).
· --- · Stichworte: · AUFZONUNG AUSNÜTZUNG BAU- UND ZONENORDNUNG BERECHNUNG DACHGESTALTUNG ERSCHLIESSUNG FLUGLÄRM GRENZABSTAND IMMISSIONSGRENZWERT LÄRMBELASTUNG LÄRMSCHUTZ NUTZUNGSPLANUNG ORTSBILDSCHUTZ PARKPLATZBEDARF PLANUNGSWERT RAHMENNUTZUNGSPLÄNE RICHTLINIE 2002/30/EG RÜCKWEISUNG SISTIERUNG UMZONUNG WOHNNUTZUNG ZONENPLAN ZÜRCHER FLUGLÄRMINDEX (ZFI) · Rechtsnormen: · § 3 FlughafenG § 37 Abs. IV LFG Art. 29 LSV Art. 30 LSV Art. 31 LSV Art. 38 Abs. II LSV Art. 41 Abs. III LSV Art. 42 Abs. I LSV § 35 OV BRK Art. 3 RPG Art. 11 Abs. III USG Art. 22 Abs. II USG Art. 24 Abs. I USG Art. 24 Abs. II USG Art. 65 USG · Publikationen:
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