Cantonal School Gymnasiums vs. Art Museum Expansion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the refusal to list two gymnasiums and their associated field at an old cantonal school as protected cultural heritage sites to permit the expansion of an art museum. The court found that although the structures themselves possessed heritage value, the public interest in expanding the art museum, as supported by the cantonal development plan and a correctly conducted planning process, outweighed the interest in preserving the gymnasiums and the field. The court further reasoned that the planned "Garden of Art" sufficiently addressed the obligation to create a substitute for the destroyed protected objects, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Denkmalschutz: Verzicht auf Unterschutzstellung der Turnhallen der Alten Kantonsschule Zürich (Heimplatz) und Entlassung aus dem Inventar (damit eine Erweiterung des Kunsthauses realisiert werden kann) Rechtsgrundlagen zu den Schutzobjekten; Begriffsdefinitionen nach dem Denkmalschutzrecht; Kognitionsfragen; Prüfungsprogramm mit Interessenabwägung (E. 2.1-2). Zu beurteilen ist eine Anlage, bestehend aus zwei Turnhallen und Turnplatz, der heute allerdings anders genutzt wird (E. 3.1). Es ist der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen, wonach die Schutzwürdigkeit sowohl der Turnhallen u n d des Turnplatzes zu bejahen ist (E. 3.2). Ohne Belang ist die Frage, ob es sich dabei um Schutzobjekte von kantonaler oder von kommunaler Bedeutung handelt (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an einer Erweiterung des Kunsthauses wird durch den kantonalen Richtplan (dazu E. 4.2, 5.4) vorgegeben. Der - gestaffelt abgewickelte - Planungsprozess ist korrekt abgelaufen (E. 5.2). Allgemeine Rügen, die sich unter anderem auf das angeblich unausgereifte Konzept der Erweiterung des Kunsthauses und auf fehlende Abklärung von Alternativstandorten beziehen, sind in diesem Verfahren nicht näher zu prüfen. Der Umstand, dass auch andere Konzepte denkbar wären, vermag die Rechtmässigkeit der vorliegenden Planung nicht in Frage zu stellen (E. 5.3). Ein angebliches Eigeninteresse der Stadt lässt nicht auf eine fehlerhafte Interessenabwägung durch die städtischen Behörden schliessen (E. 6.1). Die höhere Gewichtung des Interesses an einer Erweiterung des Kunsthauses gegenüber dem Interesse am Erhalt der Turnhallen und des Turnplatzes ist überzeugend (E. 6.2). Der Obliegenheit, für zerstörte Schutzobjekte Ersatz zu schaffen, wird nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen mit dem geplanten "Garten der Kunst" hinreichend Rechnung getragen (E. 7). Abweisung der Beschwerde (E. 8).
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KI-generiertThis provision is cited in the final decision, although the specific application isn't detailed in the brief summary, it is listed under 'Rechtsnormen' accompanying the final judgment.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00481
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00481 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz: Verzicht auf Unterschutzstellung der Turnhallen der Alten Kantonsschule Zürich (Heimplatz) und Entlassung aus dem Inventar (damit eine Erweiterung des Kunsthauses realisiert werden kann) Rechtsgrundlagen zu den Schutzobjekten; Begriffsdefinitionen nach dem Denkmalschutzrecht;
Kognitionsfragen; Prüfungsprogramm mit Interessenabwägung (E. 2.1-2). Zu beurteilen ist eine Anlage, bestehend aus zwei Turnhallen und Turnplatz, der heute allerdings anders genutzt wird (E. 3.1). Es ist der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen, wonach die Schutzwürdigkeit sowohl der Turnhallen u n d des Turnplatzes zu bejahen ist (E. 3.2). Ohne Belang ist die Frage, ob es sich dabei um Schutzobjekte von kantonaler oder von kommunaler Bedeutung handelt (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an einer Erweiterung des Kunsthauses wird durch den kantonalen Richtplan (dazu E. 4.2, 5.4) vorgegeben.
Der - gestaffelt abgewickelte - Planungsprozess ist korrekt abgelaufen (E. 5.2). Allgemeine Rügen, die sich unter anderem auf das angeblich unausgereifte Konzept der Erweiterung des Kunsthauses und auf fehlende Abklärung von Alternativstandorten beziehen, sind in diesem Verfahren nicht näher zu prüfen. Der Umstand, dass auch andere Konzepte denkbar wären, vermag die Rechtmässigkeit der vorliegenden Planung nicht in Frage zu stellen (E. 5.3). Ein angebliches Eigeninteresse der Stadt lässt nicht auf eine fehlerhafte Interessenabwägung durch die städtischen Behörden schliessen (E. 6.1).
Die höhere Gewichtung des Interesses an einer Erweiterung des Kunsthauses gegenüber dem Interesse am Erhalt der Turnhallen und des Turnplatzes ist überzeugend (E. 6.2). Der Obliegenheit, für zerstörte Schutzobjekte Ersatz zu schaffen, wird nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen mit dem geplanten "Garten der Kunst" hinreichend Rechnung getragen (E. 7). Abweisung der Beschwerde (E. 8). · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG KUNSTHAUS ÖFFENTLICHE INTERESSEN SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 204 Abs. II PBG · Publikationen:
· BEZ 2009 Nr. 23 S. 11 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2