Partial Appeal Success Leads to Fifty-Fifty Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision regarding cost allocation in a case where an appeal was partially successful, leading to a remand. The court affirmed the principle that when an appeal results in a remand for a new decision by the lower instance, the partially successful appellant is typically ordered to bear a portion of the appeal costs. The court emphasized that the principle of causation does not automatically supersede the principle of allocating costs based on who loses in the proceedings. Given the applicants' initial aim to have building permits definitively refused and their partial success in having the case remanded due to a violation of the coordination requirement, the court found that a fifty-fifty cost allocation was not an abuse of discretion and therefore upheld the decision.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenauflage | Kostenauflage im Rückweisungsentscheid Gemäss ständiger Rechtsprechung wird bei Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid dem nur teilweise obsiegenden Rechtsmittelkläger in der Regel ein Teil der Rechtsmittelkosten auferlegt. Bei der Kostenverlegung in Rückweisungsentscheiden hat das Verursacherprinzip gegenüber der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens keinen Vorrang. Bei der Kostenverlegung steht der entscheidenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden strebten eine definitive Verweigerung der baurechtlichen Bewilligungen an und obsiegten mit der Rückweisung wegen Verletzung des Koordinationsgebots nur teilweise. Der den Behörden anzulastende Verfahrensmangel stand einer Verlegung der Rekurskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen nicht zwingend entgegen. Die hälftige Kostenbelastung der Beschwerdeführenden ist nicht rechtsverletzend (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the cost allocation in the decision.
Cited as the legal basis for the cost allocation in the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00480
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00480 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Kostenauflage · Kostenauflage im Rückweisungsentscheid Gemäss ständiger Rechtsprechung wird bei Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid dem nur teilweise obsiegenden Rechtsmittelkläger in der Regel ein Teil der Rechtsmittelkosten auferlegt. Bei der Kostenverlegung in Rückweisungsentscheiden hat das Verursacherprinzip gegenüber der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens keinen Vorrang.
Bei der Kostenverlegung steht der entscheidenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 2.2). Die Beschwerdeführenden strebten eine definitive Verweigerung der baurechtlichen Bewilligungen an und obsiegten mit der Rückweisung wegen Verletzung des Koordinationsgebots nur teilweise. Der den Behörden anzulastende Verfahrensmangel stand einer Verlegung der Rekurskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen nicht zwingend entgegen. Die hälftige Kostenbelastung der Beschwerdeführenden ist nicht rechtsverletzend (E. 2.3).
Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ERMESSEN KOORDINATIONSGEBOT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENBESCHWERDE KOSTENVERLEGUNG RECHTSKONTROLLE RÜCKWEISUNG UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3