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VB.2008.00478 • VG ZH VB.2008.00478 KI-generiert

Appeal Dismissed: Interim Order on Social Assistance Documentation

Geschäftsnummer VB.2008.00478
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an order demanding the submission of financial documents to clarify social assistance eligibility, with a threat of service termination for non-compliance, is not subject to appeal. The court reasoned that this is an interim decision, not a final one, and does not cause irreparable harm to the individual. Therefore, the appeal should have been dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anfechtung einer Anordnung, Unterlagen zur Klärung der finanziellen Verhältnisse einzureichen (verbunden mit der Androhung der Leistungseinstellung im Unterlassungsfall) Eine solche Anordnung ist nicht mit Rekurs anfechtbar. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der für die betroffene Person keinen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben liesse. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf den Rekurs eintreten dürfen (E. 2). Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen (E. 3).

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Einreichung von Finanzunterlagen nicht wiedergutzumachender Nachteil Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Dauerverfügung Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. II VRG

Used to dismiss the appeal because the challenged order was an interim decision that did not cause a disadvantage that could not be rectified later.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00478

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.02.2009 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anfechtung einer Anordnung, Unterlagen zur Klärung der finanziellen Verhältnisse einzureichen (verbunden mit der Androhung der Leistungseinstellung im Unterlassungsfall) Eine solche Anordnung ist nicht mit Rekurs anfechtbar.

Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der für die betroffene Person keinen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben liesse. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf den Rekurs eintreten dürfen (E. 2). Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen (E. 3). · --- · Stichworte: · ANDROHUNG AUFLAGE MITWIRKUNGSPFLICHT REKURS SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 19 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4