Improper Change of Legal Basis in Administrative Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning social assistance where the municipality, in its response filed after the deadline, attempted to change the legal basis for discontinuing aid from a breach of the duty to cooperate to a lack of need due to support from the recipient's mother. The court ruled that because the municipality introduced a substantially different factual scenario and legal ground outside the original scope of the dispute, this constituted an impermissible change of the subject matter, and therefore the late-filed response was not to be considered, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Unzulässige Änderung des Streitgegenstands Die nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeantwort ist nicht zu berücksichtigen (E. 2). Rechtsgrundlagen der unzulässigen Änderung des Streitgegenstands (E. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht, mit welcher die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe begründet worden war, wurde vom Bezirksrat zu Recht verneint; die beschwerdeführende Gemeinde beruft sich nicht mehr darauf, sondern auf die fehlende Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin infolge Unterstützung durch ihre Mutter. Damit stellt sie auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt ab und stützt sich auf einen wesentlich abweichenden Rechtsgrund; demnach handelt es sich um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision likely served as the procedural basis for rejecting the untimely appeal response (or addressing the unauthorized change of subject matter) which is central to the decision's outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00472
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Unzulässige Änderung des Streitgegenstands Die nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeantwort ist nicht zu berücksichtigen (E. 2). Rechtsgrundlagen der unzulässigen Änderung des Streitgegenstands (E. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht, mit welcher die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe begründet worden war, wurde vom Bezirksrat zu Recht verneint; die beschwerdeführende Gemeinde beruft sich nicht mehr darauf, sondern auf die fehlende Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin infolge Unterstützung durch ihre Mutter.
Damit stellt sie auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt ab und stützt sich auf einen wesentlich abweichenden Rechtsgrund; demnach handelt es sich um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG FRISTVERSÄUMNIS NOVEN STREITGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3