Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00467 • VG ZH VB.2008.00467 KI-generiert

Appeal on Conditional Release from Compulsory Therapy Due to Biased Expert Opinion

Geschäftsnummer VB.2008.00467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the conditional release from a compulsory therapeutic measure, holding that the decision must be based on an independent expert opinion when the underlying offense warranted preventive detention. The court reasoned that the expert who provided the decisive opinion supporting the denial of release had previously engaged with the case, forming a definite opinion on the need for continued confinement before being formally tasked with the evaluation, thereby creating an appearance of bias because the expert's therapeutic and evaluative functions were conflated and they had a prior substantive involvement. Consequently, the decision was overturned and remanded to the lower court to obtain a new, unbiased expert report and render a fresh ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme | Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme/Befangenheit der begutachtenden Person/Rückweisung Zuständigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2.1). Aus einer stationären therapeutischen Massnahme ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Hat der Täter - wie hier - ein Anlassdelikt für eine Verwahrung begangen, hat sich der Entscheid über die bedingte Entlassung auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu stützen (E. 2.2). Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Sachverständigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktion unvereinbar sind. Neben dieser spezifischen Regelung ergibt sich ein Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit auch von Sachverständigen aus Art. 29 Abs. 1 BV. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Hierbei kommt es auf eine objektive Betrachtungsweise an. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Vorbefassung von Richtern mit einer konkreten Streitsache lassen sich auch auf Angehörige von Verwaltungsbehörden übertragen (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf ein Gutachten einer sachverständigen Person des PPD, welche sich anderweitig - vor dem Gutachtensauftrag - schon mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst hatte und sich mit Bezug auf diesen eine dezidierte Meinung über Massnahmebedürftigkeit und -notwendigkeit gebildet hatte. Diese Meinung teilte sie dem auftragserteilenden Sonderdienst mit, so dass dieser damit rechnen konnte, die gutachterliche Empfehlung werde auf Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug lauten, was auch eintraf. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein der Befangenheit der sachverständigen Person; sie hätte demnach in den Ausstand treten müssen (E. 3.3.1). Die Sache ist daher zurEinholung eines neuen Gutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die Frage nach der Aktualität des Gutachtens offen bleiben kann (E. 3.4). Gewährung UP/URP (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Rechtsmittel (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Sachverständigengutachten Haftprüfungsverfahren bedingte Entlassung therapeutische Massnahme begründeter Entscheid Anschein der Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BV

The requirement for the independence and impartiality of the expert is derived from this provision.

Art. 64 Abs. 1 VRG

This provision is cited in the final order regarding costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00467

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme · Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme/Befangenheit der begutachtenden Person/Rückweisung Zuständigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2.1). Aus einer stationären therapeutischen Massnahme ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren.

Hat der Täter - wie hier - ein Anlassdelikt für eine Verwahrung begangen, hat sich der Entscheid über die bedingte Entlassung auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu stützen (E. 2.2). Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Sachverständigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktion unvereinbar sind. Neben dieser spezifischen Regelung ergibt sich ein Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit auch von Sachverständigen aus Art. 29 Abs. 1 BV. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken.

Hierbei kommt es auf eine objektive Betrachtungsweise an. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Vorbefassung von Richtern mit einer konkreten Streitsache lassen sich auch auf Angehörige von Verwaltungsbehörden übertragen (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf ein Gutachten einer sachverständigen Person des PPD, welche sich anderweitig - vor dem Gutachtensauftrag - schon mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst hatte und sich mit Bezug auf diesen eine dezidierte Meinung über Massnahmebedürftigkeit und -notwendigkeit gebildet hatte.

Diese Meinung teilte sie dem auftragserteilenden Sonderdienst mit, so dass dieser damit rechnen konnte, die gutachterliche Empfehlung werde auf Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug lauten, was auch eintraf. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein der Befangenheit der sachverständigen Person; sie hätte demnach in den Ausstand treten müssen (E. 3.3.1). Die Sache ist daher zurEinholung eines neuen Gutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die Frage nach der Aktualität des Gutachtens offen bleiben kann (E. 3.4).

Gewährung UP/URP (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Rechtsmittel (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND AUSSTANDSPFLICHT BEDINGTE ENTLASSUNG BEFANGENHEIT MASSNAHMENVOLLZUG MASSNAHMEWILLIGKEIT NEUES GUTACHTEN PSYCHIATRISCHE KLINIK PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHOTHERAPIE PSYHIATRISCHE BEGUTACHTUNG RÜCKVERSETZUNG RÜCKWEISUNG SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN STATIONÄRE MASSNAHME STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG UNABHÄNGIGKEIT VOREINGENOMMENHEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV Art. 59 StGB Art. 62 Abs. 1 StGB Art. 62d StGB Art. 62d Abs. 2 StGB Art. 64 Abs. 1 StGB § 5a VRG § 16 VRG § 64 Abs. 1 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3