Refusal of Residency Permit Extension Upheld Despite Formal Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend a residency permit for an individual whose marriage of six years to a citizen had effectively ended two years prior, marked by separation and the wife conceiving a child with another man during the marriage. The court reasoned that relying on the now purely formal marriage for residency was an abuse of right, rejecting claims of a violation of the right to be heard as the lower court's reasoning was discernible, and dismissing challenges to precedent regarding separation that asserted unequal treatment compared to citizens, noting that residency revocation was also supported by the applicant's false statements about cohabitation.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung einer Aufenhaltsbewilligung / Berufung auf nur formelle Ehe Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, obschon sich die Vorinstanz nicht ausführlich mit allen rechtlichen Einwänden der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, da die Entscheidmotive der Vorinstanz klar erkennbar sind. Der Beschwerdeführer war während sechs Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Nach ca. zwei Jahren wurde der gemeinsame Wohnsitz und die Ehegemeinschaft aufgegeben. Die schweizerische Ehefrau hat mit ihrem neuen Ehemann bereits während der Ehe des Beschwerdeführers ein Kind gezeugt. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe ist rechtmissbräuchlich. Die Rechtsprechung zu ANAG 7 II verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Kritik an der Rechtsprechung geht in mehrerer Hinsicht fehl: Zum einen sind Ausländer im Scheidungsverfahren nach ZGB 114 Schweizern gleichgestellt. Weiter würde ein anderweitig (als mit dem Interesse des Ausländers am Erhalt der Aufenthaltsbewilligung) begründeter Scheidungswiderstand des Ausländers allein die Nichtverlängerung der Bewilligung nicht verhindern. Zuletzt wurde die Ehe vorliegend nicht nach ZGB 114 sondern nach ZGB 111 geschieden. Die getätigten Falschangaben des Beschwerdeführers betreffend den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten stellen für sich allein einen Widerrufsgrungsgrund dar. Abweisung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court based its decision on the finding that invoking the merely formal marriage was an abuse of rights, referencing this provision.
This provision concerning the right to be heard was mentioned as being respected, even if the reasoning was not exhaustive, implying its relevance to the procedural validation of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00465
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208407&W10_KEY=13317123&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00465 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung einer Aufenhaltsbewilligung / Berufung auf nur formelle Ehe Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, obschon sich die Vorinstanz nicht ausführlich mit allen rechtlichen Einwänden der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, da die Entscheidmotive der Vorinstanz klar erkennbar sind.
Der Beschwerdeführer war während sechs Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Nach ca. zwei Jahren wurde der gemeinsame Wohnsitz und die Ehegemeinschaft aufgegeben. Die schweizerische Ehefrau hat mit ihrem neuen Ehemann bereits während der Ehe des Beschwerdeführers ein Kind gezeugt. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe ist rechtmissbräuchlich. Die Rechtsprechung zu ANAG 7 II verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Kritik an der Rechtsprechung geht in mehrerer Hinsicht fehl: Zum einen sind Ausländer im Scheidungsverfahren nach ZGB 114 Schweizern gleichgestellt.
Weiter würde ein anderweitig (als mit dem Interesse des Ausländers am Erhalt der Aufenthaltsbewilligung) begründeter Scheidungswiderstand des Ausländers allein die Nichtverlängerung der Bewilligung nicht verhindern. Zuletzt wurde die Ehe vorliegend nicht nach ZGB 114 sondern nach ZGB 111 geschieden. Die getätigten Falschangaben des Beschwerdeführers betreffend den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten stellen für sich allein einen Widerrufsgrungsgrund dar. Abweisung · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FORMELLE EHE GETRENNTE EHE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SCHEIDUNGSVERFAHREN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 7 Abs. I ANAG Art. 7 Abs. II ANAG Art. 8 Abs. I BV Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK Art. 111 ZGB Art. 114 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3