Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00465 • VG ZH VB.2008.00465 KI-generiert

Refusal of Residency Permit Extension Upheld Despite Formal Marriage

Geschäftsnummer VB.2008.00465
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the refusal to extend a residency permit for an individual whose marriage of six years to a citizen had effectively ended two years prior, marked by separation and the wife conceiving a child with another man during the marriage. The court reasoned that relying on the now purely formal marriage for residency was an abuse of right, rejecting claims of a violation of the right to be heard as the lower court's reasoning was discernible, and dismissing challenges to precedent regarding separation that asserted unequal treatment compared to citizens, noting that residency revocation was also supported by the applicant's false statements about cohabitation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung einer Aufenhaltsbewilligung / Berufung auf nur formelle Ehe Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, obschon sich die Vorinstanz nicht ausführlich mit allen rechtlichen Einwänden der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, da die Entscheidmotive der Vorinstanz klar erkennbar sind. Der Beschwerdeführer war während sechs Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Nach ca. zwei Jahren wurde der gemeinsame Wohnsitz und die Ehegemeinschaft aufgegeben. Die schweizerische Ehefrau hat mit ihrem neuen Ehemann bereits während der Ehe des Beschwerdeführers ein Kind gezeugt. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe ist rechtmissbräuchlich. Die Rechtsprechung zu ANAG 7 II verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Kritik an der Rechtsprechung geht in mehrerer Hinsicht fehl: Zum einen sind Ausländer im Scheidungsverfahren nach ZGB 114 Schweizern gleichgestellt. Weiter würde ein anderweitig (als mit dem Interesse des Ausländers am Erhalt der Aufenthaltsbewilligung) begründeter Scheidungswiderstand des Ausländers allein die Nichtverlängerung der Bewilligung nicht verhindern. Zuletzt wurde die Ehe vorliegend nicht nach ZGB 114 sondern nach ZGB 111 geschieden. Die getätigten Falschangaben des Beschwerdeführers betreffend den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten stellen für sich allein einen Widerrufsgrungsgrund dar. Abweisung

Schlagwörter

KI-generiert
rechtsungleiche Behandlung Bewilligungsentzug Gültigkeit der Ehe Aufenthaltsbewilligungen uneheliches Konkubinat Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 Abs. II ANAG

The court based its decision on the finding that invoking the merely formal marriage was an abuse of rights, referencing this provision.

Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning the right to be heard was mentioned as being respected, even if the reasoning was not exhaustive, implying its relevance to the procedural validation of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00465

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208407&W10_KEY=13317123&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00465 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung einer Aufenhaltsbewilligung / Berufung auf nur formelle Ehe Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, obschon sich die Vorinstanz nicht ausführlich mit allen rechtlichen Einwänden der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, da die Entscheidmotive der Vorinstanz klar erkennbar sind.

Der Beschwerdeführer war während sechs Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Nach ca. zwei Jahren wurde der gemeinsame Wohnsitz und die Ehegemeinschaft aufgegeben. Die schweizerische Ehefrau hat mit ihrem neuen Ehemann bereits während der Ehe des Beschwerdeführers ein Kind gezeugt. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe ist rechtmissbräuchlich. Die Rechtsprechung zu ANAG 7 II verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Kritik an der Rechtsprechung geht in mehrerer Hinsicht fehl: Zum einen sind Ausländer im Scheidungsverfahren nach ZGB 114 Schweizern gleichgestellt.

Weiter würde ein anderweitig (als mit dem Interesse des Ausländers am Erhalt der Aufenthaltsbewilligung) begründeter Scheidungswiderstand des Ausländers allein die Nichtverlängerung der Bewilligung nicht verhindern. Zuletzt wurde die Ehe vorliegend nicht nach ZGB 114 sondern nach ZGB 111 geschieden. Die getätigten Falschangaben des Beschwerdeführers betreffend den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten stellen für sich allein einen Widerrufsgrungsgrund dar. Abweisung · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FORMELLE EHE GETRENNTE EHE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SCHEIDUNGSVERFAHREN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. I ANAG Art. 7 Abs. II ANAG Art. 8 Abs. I BV Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK Art. 111 ZGB Art. 114 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3