Procurement Lot Limitation Without Explicit Justification Unlawful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a procurement case where a public contract for German courses was divided into eight identical lots, and the awarding authority limited each provider to receiving only one lot, despite the tender documents not explicitly stating this limitation, implying multiple lots could be awarded to one bidder. The court reasoned that excluding the best-ranked bidder's second lot as superfluous was unlawful because the practice of limiting awards contradicted the stated criteria for awarding the economically most advantageous bid, undermined effective competition, and lacked a sufficient justification regarding the potential negative impact of widespread lot distribution on future competition; furthermore, the authority could not rely on past practice to imply a duty for early objection when that practice was neither communicated nor consistently applied.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Aufteilung eines Auftrags für die Durchführung von Deutschkursen in acht identische Lose und Zuschlag eines Loses pro Anbieter. Dass pro Anbieter nur ein Los zugeteilt wird, geht weder aus der Ausschreibung noch aus den Ausschreibungsunterlagen hervor. Vielmehr lassen diese keinen anderen Schluss zu, als dass der Zuschlag mehrerer Lose an einen Anbieter möglich war. Die Vergabebehörde kann sich auch nicht auf ihre bisherige Vergabepraxis berufen und daraus eine aus Treu und Glauben fliessende Pflicht zur frühzeitigen Beanstandung des Vergabesystems ableiten. Zum einen wurde auf diese Praxis in den Ausschreibungsunterlagen nicht hingewiesen; zum anderen erweist sich diese nicht als durchwegs konsistent (E. 4). Ein Vergabesystem, bei dem unabhängig von der Rangfolge der Bewertung der Angebote pro Anbieter ein Los zugeteilt wird, kann dazu führen, dass die massgeblichen Zuschlagskriterien im Verhältnis einzelner Anbieter zueinander überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen. Es erweist sich im Licht der Ziele des wirksamen Wettbewerbs und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sowie des Prinzips des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot als problematisch. Derartige Eingriffe in den Wettbewerb bedürfen einer besonderen Begründung. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde von der Vergabebehörde auch nicht dargelegt, dass eine weniger breite Streuung der acht Lose eine ernstliche Gefahr für die künftige Angebots- und Wettbewerbslage darstellen könnte. Der Ausschluss des zweiten Loses des Angebots der bestplatzierten Anbieterin als überzählig war demnach unzulässig (E. 5). Gutheissung und Rückweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, which concerns the principles of public procurement.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00460
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00460 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Aufteilung eines Auftrags für die Durchführung von Deutschkursen in acht identische Lose und Zuschlag eines Loses pro Anbieter. Dass pro Anbieter nur ein Los zugeteilt wird, geht weder aus der Ausschreibung noch aus den Ausschreibungsunterlagen hervor. Vielmehr lassen diese keinen anderen Schluss zu, als dass der Zuschlag mehrerer Lose an einen Anbieter möglich war.
Die Vergabebehörde kann sich auch nicht auf ihre bisherige Vergabepraxis berufen und daraus eine aus Treu und Glauben fliessende Pflicht zur frühzeitigen Beanstandung des Vergabesystems ableiten. Zum einen wurde auf diese Praxis in den Ausschreibungsunterlagen nicht hingewiesen; zum anderen erweist sich diese nicht als durchwegs konsistent (E. 4). Ein Vergabesystem, bei dem unabhängig von der Rangfolge der Bewertung der Angebote pro Anbieter ein Los zugeteilt wird, kann dazu führen, dass die massgeblichen Zuschlagskriterien im Verhältnis einzelner Anbieter zueinander überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen.
Es erweist sich im Licht der Ziele des wirksamen Wettbewerbs und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sowie des Prinzips des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot als problematisch. Derartige Eingriffe in den Wettbewerb bedürfen einer besonderen Begründung. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde von der Vergabebehörde auch nicht dargelegt, dass eine weniger breite Streuung der acht Lose eine ernstliche Gefahr für die künftige Angebots- und Wettbewerbslage darstellen könnte. Der Ausschluss des zweiten Loses des Angebots der bestplatzierten Anbieterin als überzählig war demnach unzulässig (E. 5).
Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUFTRAG, AUFTEILUNG LOSE SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ TREU UND GLAUBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WETTBEWERB WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. a IVöB Art. 1 Abs. III lit. c IVöB Art. 1 Abs. III lit. d IVöB § 13 Abs. I lit. d SubmV § 15 SubmV § 33 Abs. I SubmV § 34 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3