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VB.2008.00449 • VG ZH VB.2008.00449 KI-generiert

Administrative Court Upholds Heritage Protection Designation as Proportionate

Geschäftsnummer VB.2008.00449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the extent of the protected status designation for two buildings, including their surrounding grounds, which constitutes an intervention in the right to property guaranteed under the constitution. The court reasoned that such a designation requires a sufficient legal basis, must serve the public interest, and must be proportionate, while acknowledging the special discretionary latitude afforded to administrative bodies in heritage protection matters, warranting judicial restraint in review. Ultimately, the court found the designation to be proportionate and rejected the appeal, also deeming a late factual assertion regarding the structural condition of an outbuilding inadmissible as a new claim in the second instance review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Denkmalschutz: Umfang der Unterschutzstellung zweier Gebäude (samt Umschwung). Eine Unterschutzstellung hat regelmässig einen Eingriff in die durch Art. 26 BV geschützte Eigentumgsgarantie zur Folge. Sie muss demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (E. 3.1). Im Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Anordnungen kommt der rechtsanwendenden Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, weshalb sich die Baurekurskommissionen und das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegen (E. 3.2). Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3-4.6). Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Der Einwand hinsichtlich des baulichen Zustands des Schopfs erweist sich demnach als verspätet (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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öffentliches Eigentum geschützte Rechtsgüter Denkmalschutz Dienstrechtliche Stellungen Schutz des öffentlichen Interesses Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 BV

This article concerning the guarantee of property rights is mentioned in the general legal framework discussed (E. 3.1), but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 52 Abs. II VRG

This article concerning the introduction of new factual assertions (novations) was applied to reject an argument as untimely (E. 4.7).

§ 203 Abs. I lit. c PBG

This article regarding monument protection law is listed under applicable legal norms but is not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00449

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz: Umfang der Unterschutzstellung zweier Gebäude (samt Umschwung). Eine Unterschutzstellung hat regelmässig einen Eingriff in die durch Art. 26 BV geschützte Eigentumgsgarantie zur Folge.

Sie muss demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (E. 3.1). Im Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Anordnungen kommt der rechtsanwendenden Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, weshalb sich die Baurekurskommissionen und das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegen (E. 3.2). Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3-4.6).

Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Der Einwand hinsichtlich des baulichen Zustands des Schopfs erweist sich demnach als verspätet (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ ERMESSENSKONTROLLE KOGNITION NOVEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 52 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3