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VB.2008.00448 • VG ZH VB.2008.00448 KI-generiert

Zoning Violation: Unauthorized Attic Expansion Leads to Partial Demolition Order

Geschäftsnummer VB.2008.00448
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner obtained a permit in 1997 for a residential and agricultural building in an agricultural zone, which was deemed compliant with zoning regulations. Subsequently, the owners unlawfully expanded the living space in the attic. Authorities denied a retroactive building permit in 2008 for this expansion and ordered the restoration of the legal condition. The court found the attic expansion led to an excessive living area, was not essential for the agricultural business, and was therefore non-compliant with zoning. The court ruled that the 1997 permit for a zone-compliant building did not validate the unauthorized expansion, and an exception permit was not warranted due to the significant deviation from the legal status, the owners' bad faith, and the adequacy of the permitted living space, making the ordered partial demolition proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung | Bauen ausserhalb der Bauzonen: Zonenwidrigkeit / Ausnahmebewilligung / Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes [1997 wurde der Bau eines Wohn- und Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone als zonenkonforme Baute bewilligt. In der Folge bauten die Eigentümer die Wohnfläche im Dachgeschoss eigenmächtig aus. Die Behörden verweigerten 2008 eine nachträgliche Baubewilligung für den Dachstockausbau und ordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.] Der Dachstockausbau führt zu einer Überdimensionierung der Wohnfläche (E. 3.6) und kann nicht als "Altenteil" für die frühere Bewirtschafterin des Betriebes verwendet werden, da diese Person pflegebedürftig ist und nicht mehr auf dem Hof wohnt (E. 3.7). Die Erweiterung des Wohnraums ist deshalb für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht unentbehrlich und folglich zonenwidrig (E. 3.8). Aus der 1997 erteilten Bewilligung für einen zonenkonformen Ersatzbau mit 200 m2 Wohnfläche kann nicht abgeleitet werden, dass auch der eigenmächtig erweiterte Wohnraum zonenkonform bzw. nachträglich bewilligungsfähig ist (E. 4). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kommt vorliegend nicht in Frage (E. 5). Insbesondere besteht keine (erweiterte) Besitzstandgarantie im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG für ein 1997 als zonenkonforme Baute bewilligtes und seither nicht zonenwidrig gewordenes Wohn- und Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone (E. 5.3). Der angeordnete Rückbau des unbewilligten Dachstockausbaus erweist sich als verhältnismässig (E. 6): Die Abweichung vom rechtmässigen Zustand ist gross (E. 6.2), und die Betroffenen handelten bösgläubig (E. 6.3). Die bewilligte Wohnfläche ermöglicht eine sinnvolle Nutzung (E. 6.4). Mildere Massnahmen wie Revers oder Nutzungsverbot genügen nicht (E. 6.5). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).

Schlagwörter

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Zonenvorschriftsverletzung Abbruchbewilligung nachträgliche Baubewilligung Bauzone unbewilligter Bau Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c Abs. 2 RPG

Cited to establish that there is no extended vested right for the building, as it was permitted as zone-compliant and did not subsequently become zone-unfriendly.

Art. 7 Abs. I BGBB

Cited in relation to costs and compensation.

Art. 22 Abs. II RPG

Cited in relation to the costs and compensation.

Art. 24d Abs. I RPG

Cited in relation to the costs and compensation.

Art. 24d RPG

Cited in relation to the costs and compensation.

Art. 34 Abs. III RPV

Cited in relation to the costs and compensation.

Art. 34 Abs. IV lit. c RPV

Cited in relation to the costs and compensation.

Art. 34 Abs. V RPV

Cited in relation to the costs and compensation.

§ 341 PBG

Cited in relation to the costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00448

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00448 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.09.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung · Bauen ausserhalb der Bauzonen: Zonenwidrigkeit / Ausnahmebewilligung / Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes [1997 wurde der Bau eines Wohn- und Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone als zonenkonforme Baute bewilligt.

In der Folge bauten die Eigentümer die Wohnfläche im Dachgeschoss eigenmächtig aus. Die Behörden verweigerten 2008 eine nachträgliche Baubewilligung für den Dachstockausbau und ordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.] Der Dachstockausbau führt zu einer Überdimensionierung der Wohnfläche (E. 3.6) und kann nicht als "Altenteil" für die frühere Bewirtschafterin des Betriebes verwendet werden, da diese Person pflegebedürftig ist und nicht mehr auf dem Hof wohnt (E. 3.7). Die Erweiterung des Wohnraums ist deshalb für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht unentbehrlich und folglich zonenwidrig (E. 3.8).

Aus der 1997 erteilten Bewilligung für einen zonenkonformen Ersatzbau mit 200 m2 Wohnfläche kann nicht abgeleitet werden, dass auch der eigenmächtig erweiterte Wohnraum zonenkonform bzw. nachträglich bewilligungsfähig ist (E. 4). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kommt vorliegend nicht in Frage (E. 5). Insbesondere besteht keine (erweiterte) Besitzstandgarantie im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG für ein 1997 als zonenkonforme Baute bewilligtes und seither nicht zonenwidrig gewordenes Wohn- und Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone (E. 5.3).

Der angeordnete Rückbau des unbewilligten Dachstockausbaus erweist sich als verhältnismässig (E. 6): Die Abweichung vom rechtmässigen Zustand ist gross (E. 6.2), und die Betroffenen handelten bösgläubig (E. 6.3). Die bewilligte Wohnfläche ermöglicht eine sinnvolle Nutzung (E. 6.4). Mildere Massnahmen wie Revers oder Nutzungsverbot genügen nicht (E. 6.5). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BESITZSTANDSGARANTIE BÖSGLÄUBIGKEIT LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE LANDWIRTSCHAFTSZONE RAUMPLANUNG REVERS RÜCKBAU WIEDERHERSTELLUNG ZONENKONFORMITÄT ZONENWIDRIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. I BGBB § 341 PBG Art. 22 Abs. II RPG Art. 24c RPG Art. 24d RPG Art. 24d Abs. I RPG Art. 34 Abs. III RPV Art. 34 Abs. IV lit. c RPV Art. 34 Abs. V RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3