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VB.2008.00445 • VG ZH VB.2008.00445 KI-generiert

Building Authority's Power to Order Removal of Unauthorized Structural Changes vs. Proportionality Review

Geschäftsnummer VB.2008.00445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an owner who, after receiving a permit in 1998 to demolish and rebuild an agricultural building, proceeded to undertake unauthorized structural changes, including installing underfloor heating, which prompted authorities in 2007 to demand the removal of these non-permitted measures to restore the legal status quo. The court ruled that the initial rejection of retroactive approval of the unauthorized works required a comprehensive assessment by the building authority, balancing interests and proportionality to prevent residential use, and found the ordered removal to be proportional because the prior approved standard was already high and the unauthorized additions made residential use easily achievable, leaving no room for the executive authority enforcing the removal to conduct a further proportionality review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bauen ausserhalb der Wohnzonen: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes | Bauen ausserhalb der Bauzonen: Bewilligungsfähigkeit eigenmächtig vorgenomemner Umbauten; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes [1998 wurde eine Bewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes erteilt. In der Folge nahm der Eigentümer eigenmächtig bauliche Massnahmen vor (u.a. Einbau von Bodenheizleitungen). 2007 verlangten die Baubehörden die Entfernung der nicht bewilligten baulichen Massnahmen.] Im Verzicht auf einen Augenschein liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2) Geht es bei der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eigenmächtig vorgenommener Umbauten darum, sicherzustellen, dass eine Wohnnutzung nicht möglich wird, ist bereits bei der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsfähigkeit durch die Baudirektion eine Gesamtbeurteilung der Umbauten unter Vornahme einer Interessenabwägung und Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen (E. 4). Die vorliegend angeordneten Rückbaumassnahmen sind verhältnismässig (E. 5). Der Ausbaustandard des Gebäudes ist bereits in der bewilligten Form hoch; aufgrund der eigenmächtigen Erweiterungen (u.a. Bodenheizleitungen) könnte eine Wohnnutzung des Gebäudes ohne grossen baulichen Aufwand realisiert werden (E. 5.4). Mildere Massnahmen genügen nicht, um die Beheizbarkeit bzw. die Wohnnutzung des Gebäudes zu verhindern; die Interessen des Eigentümers wurden in angemessener Weise berücksichtigt (E. 5.5). Weil im vorliegenden Fall bereits bei der Prüfung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen ist, hat die für den Vollzug der Bewilligungsverweigerung bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuständige kommunale Behörde die Verhältnismässigkeit der Entfernung der nicht bewilligten Umbauten nicht nochmals zu prüfen; für eine weitere diesbezügliche Interessenabwägung bleibt kein Raum (E. 6.1). Die gerügte rechtsungleiche Behandlung ist zuverneinen, da der Beschwerdeführer aus allfälligen baurechtswidrigen Verhältnissen auf den Nachbargrundstücken nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Wohnnutzung Verhältnismässigkeit Beurteilungsspielraum unbewilligter Bau nachträgliche Bewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

This provision is cited in the context of the main legal grounds concerning the restoration of the legal status following unauthorized building works.

§ 321 PBG

This provision is cited in the context of the main legal grounds concerning the initial building permit and subsequent modifications.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00445

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00445 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bauen ausserhalb der Wohnzonen: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes · Bauen ausserhalb der Bauzonen: Bewilligungsfähigkeit eigenmächtig vorgenomemner Umbauten; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes [1998 wurde eine Bewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes erteilt. In der Folge nahm der Eigentümer eigenmächtig bauliche Massnahmen vor (u.a. Einbau von Bodenheizleitungen). 2007 verlangten die Baubehörden die Entfernung der nicht bewilligten baulichen Massnahmen.] Im Verzicht auf einen Augenschein liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E.

2) Geht es bei der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eigenmächtig vorgenommener Umbauten darum, sicherzustellen, dass eine Wohnnutzung nicht möglich wird, ist bereits bei der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsfähigkeit durch die Baudirektion eine Gesamtbeurteilung der Umbauten unter Vornahme einer Interessenabwägung und Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen (E. 4). Die vorliegend angeordneten Rückbaumassnahmen sind verhältnismässig (E. 5). Der Ausbaustandard des Gebäudes ist bereits in der bewilligten Form hoch; aufgrund der eigenmächtigen Erweiterungen (u.a. Bodenheizleitungen) könnte eine Wohnnutzung des Gebäudes ohne grossen baulichen Aufwand realisiert werden (E. 5.4).

Mildere Massnahmen genügen nicht, um die Beheizbarkeit bzw. die Wohnnutzung des Gebäudes zu verhindern; die Interessen des Eigentümers wurden in angemessener Weise berücksichtigt (E. 5.5). Weil im vorliegenden Fall bereits bei der Prüfung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen ist, hat die für den Vollzug der Bewilligungsverweigerung bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuständige kommunale Behörde die Verhältnismässigkeit der Entfernung der nicht bewilligten Umbauten nicht nochmals zu prüfen; für eine weitere diesbezügliche Interessenabwägung bleibt kein Raum (E. 6.1).

Die gerügte rechtsungleiche Behandlung ist zuverneinen, da der Beschwerdeführer aus allfälligen baurechtswidrigen Verhältnissen auf den Nachbargrundstücken nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUBEWILLIGUNGSBEHÖRDE BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN LANDWIRTSCHAFTSZONE RÜCKBAU VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 321 PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3