Appeal Dismissed: Building Permit, Tree Protection, and Established Ground Level
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding a building permit for a new multi-family house that required releasing a tree from the municipal protection inventory and determining the established ground level. The court affirmed that while the initial listing of a protected object requires a comprehensive balancing of interests, the subsequent revocation of such protection is permissible if based on an equally thorough re-evaluation. Crucially, the court held that the established ground level for new constructions must be based on existing terrain conditions, distinguishing this from renovations where the reference point might be the submission date of the original building permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung / Entlassung aus Schutzinventar | Neubau eines Mehrfamilienhauses: Entlassung eines Baumes aus dem kommunalen Schutzinventar; Bestimmung des gewachsenen Bodens bei Neubauten. Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass es sich um ein schutzfähiges Objekt handelt und die infrage stehende Schutzmassnahme aufgrund einer umfassenden Abwägung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt ist. Eine spätere Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme ist nicht ausgeschlossen, falls sie auf einer mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung und -abwägung beruht wie die frühere Schutzanordnung (E. 3.2). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach bei Um- und Erweiterungsbauten für die Bestimmung des gewachsenen Bodens auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen ist, kann nicht auf Neubauten ausgedehnt werden. Bei diesen ist von den bestehenden Terrainverhältnissen auszugehen (E. 4.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substance of the decision concerning building permits and land use, as the appeal was dismissed based on the merits discussed in the grounds.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substance of the decision concerning building permits and land use, as the appeal was dismissed based on the merits discussed in the grounds.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00432
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00432 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.08.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung / Entlassung aus Schutzinventar · Neubau eines Mehrfamilienhauses: Entlassung eines Baumes aus dem kommunalen Schutzinventar; Bestimmung des gewachsenen Bodens bei Neubauten.
Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass es sich um ein schutzfähiges Objekt handelt und die infrage stehende Schutzmassnahme aufgrund einer umfassenden Abwägung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt ist. Eine spätere Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme ist nicht ausgeschlossen, falls sie auf einer mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung und -abwägung beruht wie die frühere Schutzanordnung (E. 3.2). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach bei Um- und Erweiterungsbauten für die Bestimmung des gewachsenen Bodens auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen ist, kann nicht auf Neubauten ausgedehnt werden.
Bei diesen ist von den bestehenden Terrainverhältnissen auszugehen (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIENBEREICH BAUMSCHUTZ BEGRÜNDUNG GEWACHSENER BODEN LEGITIMATION NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ NEUBAU RECHTLICHES GEHÖR TERRAIN UNTERSCHUTZSTELLUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WIDERRUF EINER VERFÜGUNG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. f PBG § 230 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 24 S. 19 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2