Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00431 • VG ZH VB.2008.00431 KI-generiert

Amateur Radio Mast Height Restriction Upheld Against Scenic Ordinance

Geschäftsnummer VB.2008.00431
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of a building permit for a telescopic mast with two amateur radio antennas because the proposed structure exceeded the height restriction mandated by the local scenic protection ordinance. The court reasoned that the cantonal term "buildings and structures" served as an umbrella term for all objects relevant to building law, making the municipal interpretation that the radio antennas fell under the ordinance's definition of a "building" justifiable and not contrary to law. Furthermore, the court found that the structure's size and proximity to a viewpoint created a perceptible visual disturbance, and since amateur radio facilities are generally permissible within the scenic protection area provided they adhere to height, classification, and radiation protection regulations, there was no absolute ban infringing upon the freedoms of expression and information.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauverweigerung für die Erstellung eines Teleskopmastes mit zwei Antennen für Amateurfunk wegen Verletzung der Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereichs. Begriff der "Bauten und Anlagen"; Vereinbarkeit des Aussichtsschutzes mit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit. Der kantonale Gesetzgeber hat auf eine Abgrenzung der Begriffe "Bauten" und "Anlagen" verzichtet. Vielmehr verwendet er den Begriff der "Bauten und Anlagen" als Oberbegriff für alle baurechtserheblichen Objekte. Die Auslegung der Gemeinde, dass auch Funkantennen unter den in der kommunalen Aussichtsschutzbestimmung verwendeten Begriff der "Baute" fallen, erweist sich daher als vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 4.3). Dass ein in rund 40 m Entfernung vom Aussichtspunkt aufgebautes Antennenkreuz mit einer Gesamthöhe von rund 26 m und einer seitlichen Ausladung von zusammen 11 m störend in Erscheinung tritt, ist ohne weiteres nachvollziehbar (E. 4.4.2). Amateurfunkanlagen, die die Höhenbeschränkung und die Einordnungsvorschriften respektieren sowie den Strahlenschutzvorschriften genügen, sind auch im Aussichtsschutzbereich grundsätzlich bewilligungsfähig. Es liegt somit kein generelles Antennenverbot und damit auch keine generelle Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit vor (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe kommunale Baubewilligung Mobilfunkantennenbewilligung Bezweckte Beschränkungen öffentlich-rechtliches Bauverbot Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the imposition of costs, which is applied in the dispositive (although the dispositive itself is not fully provided, the context implies a final decision including costs).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00431

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00431 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2009 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung für die Erstellung eines Teleskopmastes mit zwei Antennen für Amateurfunk wegen Verletzung der Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereichs.

Begriff der "Bauten und Anlagen"; Vereinbarkeit des Aussichtsschutzes mit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit. Der kantonale Gesetzgeber hat auf eine Abgrenzung der Begriffe "Bauten" und "Anlagen" verzichtet. Vielmehr verwendet er den Begriff der "Bauten und Anlagen" als Oberbegriff für alle baurechtserheblichen Objekte. Die Auslegung der Gemeinde, dass auch Funkantennen unter den in der kommunalen Aussichtsschutzbestimmung verwendeten Begriff der "Baute" fallen, erweist sich daher als vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 4.3).

Dass ein in rund 40 m Entfernung vom Aussichtspunkt aufgebautes Antennenkreuz mit einer Gesamthöhe von rund 26 m und einer seitlichen Ausladung von zusammen 11 m störend in Erscheinung tritt, ist ohne weiteres nachvollziehbar (E. 4.4.2). Amateurfunkanlagen, die die Höhenbeschränkung und die Einordnungsvorschriften respektieren sowie den Strahlenschutzvorschriften genügen, sind auch im Aussichtsschutzbereich grundsätzlich bewilligungsfähig. Es liegt somit kein generelles Antennenverbot und damit auch keine generelle Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit vor (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AMATEURFUNK AMATEURFUNKANLAGE AUGENSCHEIN AUSSICHTSPUNKT AUSSICHTSSCHUTZ AUSSICHTSSCHUTZBESTIMMUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUTEN UND ANLAGEN FUNKANTENNE HÖHENBESCHRÄNKUNG KLAGEÄNDERUNG MEINUNGS- UND INFORMATIONSFREIHEIT STREITGEGENSTAND · Rechtsnormen: · § 1 Abs. I ABauV § 1 Abs. II ABauV Art. 16 BV Art. 36 BV § 45 Abs. II PBG § 75 PBG Art. 22 Abs. I RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3