Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00429 • VG ZH VB.2008.00429 KI-generiert

Licensing Authority Not Bound by Criminal Penalties in Determining Administrative Offense Severity

Geschäftsnummer VB.2008.00429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the licensing authority is not legally bound by a criminal penalty when determining administrative measures, and can classify an offense as severe even if a lower court deemed it a simple traffic violation. The petitioner's combined violations created a serious risk to others and demonstrated gross negligence, meeting the criteria for a severe offense under Article 16c(1)(a) of the Road Traffic Act. However, the license suspension period was reduced due to the principle of equal treatment and the disproportionality between the duration of the suspension and its intended purpose.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Führerausweises | Bindung an Strafbefehl. Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen. Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung. Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck. Die Entzugsbehörde ist vorliegend in rechtlicher Hinsicht nicht an den Strafbefehl gebunden. Insbesondere kann sie massnahmerechtlich auf eine schwere Widerhandlung erkennen, auch wenn der Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist (E. 4.2) Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat durch eine Kombination von Verletzungen wichtiger Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und durch sein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern verantwortungslos und damit grobfahrlässig gehandelt. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (E. 4.3). Reduktion der Entzugsdauer gestützt auf den Gesichtspunkt der Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung und aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Entzugsdauer und -zweck (E. 5.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Strafzumessungsgrad Aussetzungsfrist Verletzung der Verkehrsregeln Verwaltungsbehörde Verwaltungssanktion Bewilligungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. I lit. a SVG

Cited as the basis for recognizing a serious offense, fulfilling the conditions for a serious offense according to the revised SVG provisions.

Art. 16 Abs. III SVG

Cited in relation to the binding effect of a penal order.

Art. 16b Abs. I lit. a SVG

Cited in relation to the distinction between medium-severe and severe offenses.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00429

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00429 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Bindung an Strafbefehl. Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen. Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung. Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck. Die Entzugsbehörde ist vorliegend in rechtlicher Hinsicht nicht an den Strafbefehl gebunden.

Insbesondere kann sie massnahmerechtlich auf eine schwere Widerhandlung erkennen, auch wenn der Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist (E. 4.2) Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat durch eine Kombination von Verletzungen wichtiger Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und durch sein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern verantwortungslos und damit grobfahrlässig gehandelt.

Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (E. 4.3). Reduktion der Entzugsdauer gestützt auf den Gesichtspunkt der Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung und aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Entzugsdauer und -zweck (E. 5.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BINDUNG AN STRAFBEFEHL BINDUNGSWIRKUNG ENTZUGSDAUER FÜHRERAUSWEISENTZUG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG MITTELSCHWERER FALL RECHTLICHE WÜRDIGUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG SCHWERER FALL STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSREGELVERLETZUNG WIDERHANDLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 16 Abs. III SVG Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3