Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00424 • VG ZH VB.2008.00424 KI-generiert

Disproportionate Deadline for Aligning Residence and Benefits

Geschäftsnummer VB.2008.00424
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was registered as a resident in one municipality with a sublet agreement, but rented a separate apartment in another municipality where they stayed during the week. The social welfare office in their registered municipality instructed them to align their registered and actual living situations within one month, threatening to cease financial aid. The individual complied a month late, resulting in a one-month suspension of aid. The court found the instruction itself did not violate the prohibition of deportation, as it allowed the individual to choose their residence. However, the one-month deadline was deemed disproportionate due to the required notice periods for housing. Therefore, the appeal was dismissed to the extent it concerned the proportionality of the deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung betreffend Klärung des Wohnsitzes (Der Hilfeempfänger war in einer Gemeinde angemeldet, wo er nur über einen Untermietvertrag bei seiner Tochter verfügte, mietete aber in einer anderen Gemeinde eine 3-Zimmerwohnung, wo er als Wochenaufenthalter angemeldet war. Die Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde erteilte ihm die Weisung, seine Melde- und Wohnverhältnisse innert eines Monats einander anzugleichen; andernfalls werde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Da er dies erst einen Monat später tat, wurde die wirtschaftliche Hilfe für einen Monat eingestellt. Der Bezirksrat hob die Weisung wegen Verletzung des Abschiebeverbots auf, wogegen sich die Beschwerde der Unterstützungswohngemeinde richtet.) Nichteintreten auf Feststellungsbegehren (E. 1.1). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Einstellung sowie des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes (E. 2). Die Weisung verstösst an sich nicht gegen das Abschiebeverbot, wird doch dem Hilfeempfänger grundsätzlich die Wahl des Wohnsitzes belassen. Die Frist von nur einem Monat ist aber angesichts der einzuhaltenden Kündigungsfrist unverhältnismässig (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Zuweisung des Aufenthaltsorts Verhältnismässigkeit Sozialwohnung Einstellung der Leistungen Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. I SHG

Cited as the legal basis for the principle that the choice of residence is generally left to the recipient of aid, which was relevant to the proportionality of the instruction.

§ 34 SHG

Cited in relation to the legal basis for the recipient's place of residence within the scope of social assistance.

§ 24 SHG

Cited as a legal basis for the termination of economic assistance.

§ 21 SHG

Cited as a legal basis for economic assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00424

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00424 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung betreffend Klärung des Wohnsitzes (Der Hilfeempfänger war in einer Gemeinde angemeldet, wo er nur über einen Untermietvertrag bei seiner Tochter verfügte, mietete aber in einer anderen Gemeinde eine 3-Zimmerwohnung, wo er als Wochenaufenthalter angemeldet war.

Die Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde erteilte ihm die Weisung, seine Melde- und Wohnverhältnisse innert eines Monats einander anzugleichen; andernfalls werde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Da er dies erst einen Monat später tat, wurde die wirtschaftliche Hilfe für einen Monat eingestellt. Der Bezirksrat hob die Weisung wegen Verletzung des Abschiebeverbots auf, wogegen sich die Beschwerde der Unterstützungswohngemeinde richtet.) Nichteintreten auf Feststellungsbegehren (E. 1.1). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Einstellung sowie des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes (E. 2).

Die Weisung verstösst an sich nicht gegen das Abschiebeverbot, wird doch dem Hilfeempfänger grundsätzlich die Wahl des Wohnsitzes belassen. Die Frist von nur einem Monat ist aber angesichts der einzuhaltenden Kündigungsfrist unverhältnismässig (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ABSCHIEBUNGSVERBOT EINSTELLUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 24 SHG § 32 SHG § 34 SHG § 34 Abs. I SHG § 40 Abs. I SHG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3