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VB.2008.00423 • VG ZH VB.2008.00423 KI-generiert

Doctoral Student Tuition Refund Claim Barred by Good Faith and Statute of Limitations

Geschäftsnummer VB.2008.00423
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A doctoral student sought a refund for overpaid tuition fees spanning more than ten years, claiming she mistakenly paid the higher student rate despite receiving information about the reduced doctoral flat rate included with each semester invoice since 1996/97, although the university only refunded the difference for the current semester. The court dismissed the appeal, reasoning that even if the invoices were not formal administrative decisions that achieved legal finality, allowing the recovery of fees paid for a period exceeding ten years would contradict the principle of good faith because the delayed discovery of the overpayment was solely attributable to the appellant's inattention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Studiengebühren | Rückerstattung von Studiengebühren (Eine Doktorandin bezahlte trotz der jeweils der Semesterrechnung beigelegten Informationsblätter über die reduzierte Kollegiengeldpauschale für Doktoranden seit 1996/97 während über zehn Jahren die höheren Studiengebühren für Studierende; Im Jahr 2007 forderte sie die Differenz für die gesamte Periode zurück; die Universität erstattete ihr nur die Differenz für das laufende Semester.) Es kann offen bleiben, ob die Rechnungen über die Kollegiengeldpauschale zusammen mit den Informationsblättern als Verfügungen qualifiziert werden können (E. 3.1). Selbst wenn dies verneint wird und demnach die Rechnungen nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rückforderung der zu viel bezahlten Kollegiengelder für einen bis über zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum widerspricht unter den vorliegenden Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn es ist allein der Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, dass sie den zu hohen Betrag der Kollegiengeldpauschale erst so spät bemerkte (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Anwaltskosten verspätete Gebührenzahlung Treu und Glauben Veruntreuung von Geldern Vorsteuerabzug und Erstattungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 OR

This provision is cited as part of the legal norms applicable to the case, although the decision relies on the principle of good faith (Treu und Glauben) derived from it or related principles to deny the refund for the past years.

Art. 5 Abs. III BV

This constitutional provision (on good faith) is cited as a legal norm relevant to the rejection of the claim based on the principle of good faith (Treu und Glauben).

§ 46 Abs. V UniversitätsG

This provision of the University Act is cited as a legal norm relevant to the case regarding the college fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00423

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00423 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Studiengebühren · Rückerstattung von Studiengebühren (Eine Doktorandin bezahlte trotz der jeweils der Semesterrechnung beigelegten Informationsblätter über die reduzierte Kollegiengeldpauschale für Doktoranden seit 1996/97 während über zehn Jahren die höheren Studiengebühren für Studierende;

Im Jahr 2007 forderte sie die Differenz für die gesamte Periode zurück; die Universität erstattete ihr nur die Differenz für das laufende Semester.) Es kann offen bleiben, ob die Rechnungen über die Kollegiengeldpauschale zusammen mit den Informationsblättern als Verfügungen qualifiziert werden können (E. 3.1). Selbst wenn dies verneint wird und demnach die Rechnungen nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rückforderung der zu viel bezahlten Kollegiengelder für einen bis über zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum widerspricht unter den vorliegenden Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn es ist allein der Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, dass sie den zu hohen Betrag der Kollegiengeldpauschale erst so spät bemerkte (E. 3.2).

Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · GEBÜHREN RÜCKFORDERUNG STUDIENGEBÜHREN TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 62 OR § 46 Abs. V UniversitätsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3