Nullification of Naturalization Due to Nondisclosure of Criminal Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the nullification of a naturalization granted to a young adult because the applicant failed to disclose multiple serious offenses, including robbery, which he committed before and during the proceedings, thus violating the duty of good faith required for naturalization; although the applicant was subject to juvenile justice measures, which were lenient, the court found that this failure to disclose constituted obtaining the naturalization through deceit, and the nullification was deemed proportionate given the gravity of the underlying offenses, despite the applicant having completed military service, especially since the nullification would not result in a complete loss of residency status as the individual could regain refugee status.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtigerklärung der Einbürgerung | Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Jugendlicher zwischen 16 und 25 Jahren) Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht ist für die Angelegenheit zuständig, da auch die Nichtigerklärung des bereits erteilten Gemeindebürgerrechts in Frage steht, worauf der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch hatte (E. 1). Zu den verschiedenen Einbürgerungsarten. Obwohl das kantonale Verfahren für Einbürgerungen wie die vorliegende Erleichterungen vorsieht, gilt sie als ordentliche Einbürgerung im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes (E. 2). Das Gesuchsformular enthielt u.a. einen optisch hervorgehobenen Hinweis, wonach die Bewerber die Schweizerische Rechtsordnung einzuhalten hätten und diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein müsse, andernfalls die Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch im August 2003 und legte einen Strafregisterauszug von Anfang April 2003 bei, der keine Strafentscheide verzeichnete. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer vor und während des Einbürgerungsverfahrens verschiedene Erziehungsverfügungen erwirkt hatte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes. Nach damaligem Strafregisterrecht war eine Verurteilung des Beschwerdeführers von Ende November 2003 ins Strafregister aufzunehmen. Da die Einbürgerung bereits Anfang April 2004 erfolgte, konnten die Einbürgerungsbehörden zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids noch keine Kenntnis von dieser Verurteilung haben. Nach damaligem Recht hatten die Einbürgerungsbehörden der Kantone und des Bundes zudem keinen Einblick in laufende Strafverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob er den Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht kannte oder nicht. Jedenfalls musste ihm klar sein, dass er das Erfordernis der Einhaltung der Schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllte, nachdem er während mehr als eines Jahres an neun verschiedenen Raubüberfällen beteiligtgewesen (Ende Juni 2002 bis Ende April 2003) und ihm die diesbezügliche Erziehungsverfügung im November 2003 eröffnet worden war, also noch vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Beschwerdeführer diese erheblichen Tatsachen von sich aus den Behörden mitteilen müssen, auch wenn sie sich voraussichtlich zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Dieser Verstoss gegen Treu und Glauben ist mit dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung sind damit grundsätzlich erfüllt (E. 3). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erweist sich zudem als verhältnismässig. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits den schweizerischen Militärdienst absolviert, aber die vom Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangenen Verstösse gegen die Rechtsordnung wiegen schwer. Die Sanktionen bzw. Massnahmen des (damaligen) Jugendstrafrechts bezweckten insbesondere die soziale Eingliederung des Straftäters, weshalb das Verschulden nicht ausschlaggebend für die auszusprechende Massnahme oder Sanktion war; vielmehr kam es darauf an, was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erschien. Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten, milden Sanktionen bzw. Massnahmen dürfen deshalb nicht zu einer Banalisierung der von ihm begangenen Taten führen. Schliesslich führt die Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht zum vollständigen Verlust eines Aufenthaltsrechts, da der Beschwerdeführer wieder den Flüchtling-Status erlangen wird (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung des Gesuchs um unengentliche Rechtspflege und -verbeiständung mangels Substantiierung der Mittellosigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00408
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtigerklärung der Einbürgerung · Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Jugendlicher zwischen 16 und 25 Jahren) Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht ist für die Angelegenheit zuständig, da auch die Nichtigerklärung des bereits erteilten Gemeindebürgerrechts in Frage steht, worauf der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch hatte (E. 1).
Zu den verschiedenen Einbürgerungsarten. Obwohl das kantonale Verfahren für Einbürgerungen wie die vorliegende Erleichterungen vorsieht, gilt sie als ordentliche Einbürgerung im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes (E. 2). Das Gesuchsformular enthielt u.a. einen optisch hervorgehobenen Hinweis, wonach die Bewerber die Schweizerische Rechtsordnung einzuhalten hätten und diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein müsse, andernfalls die Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch im August 2003 und legte einen Strafregisterauszug von Anfang April 2003 bei, der keine Strafentscheide verzeichnete.
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer vor und während des Einbürgerungsverfahrens verschiedene Erziehungsverfügungen erwirkt hatte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes. Nach damaligem Strafregisterrecht war eine Verurteilung des Beschwerdeführers von Ende November 2003 ins Strafregister aufzunehmen. Da die Einbürgerung bereits Anfang April 2004 erfolgte, konnten die Einbürgerungsbehörden zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids noch keine Kenntnis von dieser Verurteilung haben. Nach damaligem Recht hatten die Einbürgerungsbehörden der Kantone und des Bundes zudem keinen Einblick in laufende Strafverfahren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob er den Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht kannte oder nicht. Jedenfalls musste ihm klar sein, dass er das Erfordernis der Einhaltung der Schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllte, nachdem er während mehr als eines Jahres an neun verschiedenen Raubüberfällen beteiligtgewesen (Ende Juni 2002 bis Ende April 2003) und ihm die diesbezügliche Erziehungsverfügung im November 2003 eröffnet worden war, also noch vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Beschwerdeführer diese erheblichen Tatsachen von sich aus den Behörden mitteilen müssen, auch wenn sie sich voraussichtlich zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Dieser Verstoss gegen Treu und Glauben ist mit dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung sind damit grundsätzlich erfüllt (E. 3). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erweist sich zudem als verhältnismässig. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits den schweizerischen Militärdienst absolviert, aber die vom Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangenen Verstösse gegen die Rechtsordnung wiegen schwer.
Die Sanktionen bzw. Massnahmen des (damaligen) Jugendstrafrechts bezweckten insbesondere die soziale Eingliederung des Straftäters, weshalb das Verschulden nicht ausschlaggebend für die auszusprechende Massnahme oder Sanktion war; vielmehr kam es darauf an, was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erschien. Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten, milden Sanktionen bzw. Massnahmen dürfen deshalb nicht zu einer Banalisierung der von ihm begangenen Taten führen. Schliesslich führt die Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht zum vollständigen Verlust eines Aufenthaltsrechts, da der Beschwerdeführer wieder den Flüchtling-Status erlangen wird (E. 4).
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung des Gesuchs um unengentliche Rechtspflege und -verbeiständung mangels Substantiierung der Mittellosigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung · --- · Stichworte: · BEHÖRDEN BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE EINBÜRGERUNG ERHEBLICHE TATSACHE ERSCHLEICHEN FLÜCHTLING GEMEINDEBÜRGERRECHT JUGENDKRIMINALITÄT JUGENDLICHE/-ER JUGENDSTRAFRECHT MILITÄRDIENST MITTELLOSIGKEIT NICHTIGERKLÄRUNG RECHTSORDNUNG SCHWEIZERBÜRGERRECHT STRAFFÄLLIGKEIT STRAFREGISTER SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT TREU UND GLAUBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VOLKSSCHULE · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. 2 BV Art. 37 BV Art. 41 Abs. 1 BÜG § 22 Abs. 1 BÜRGERRV § 21 GemeindeG Art. 361 StGB · Publikationen: · RB 2008 Nr. 30 S. 86 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2