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VB.2008.00406 • VG ZH VB.2008.00406 KI-generiert

Billboard Classification Appeal Dismissed for Inadmissible Evidence and Failure to Prove Equal Treatment Breach

Geschäftsnummer VB.2008.00406
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the classification of a billboard advertising site, where the appellant argued for equal treatment based on the approval of similar advertising structures elsewhere. The court dismissed the appeal, reasoning that new factual assertions raised in the appeal regarding prior approvals, which were not presented in the initial appeal phase, were inadmissible; furthermore, demonstrating a breach of the principle of equal treatment requires substantiating that the key elements cited for denying the current permit are present in the comparison sites in a similar or identical manner, a threshold the appellant failed to meet by merely citing numerous superficially similar cases without specific evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einordnung einer Plakatwerbestelle. Rechtsgleichheit. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rekursverfahren auf einige Fälle verwiesen, in denen unter ähnlichen Umständen Reklameanlagen bewilligt worden seien. Soweit sie sich in der Beschwerde neu auf zahlreiche weitere Fälle beruft, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zu hören sind (E. 3.4.1). Es kann nicht verlangt werden, dass ein Vergleichsstandort in allen Aspekten dem streitigen Standort gleicht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die für die Bauverweigerung wesentlichen Elemente auch am Vergleichsstandort in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden. Es genügt jedoch nicht, die behauptete Verletzung der Rechtsgleichheit mit einer Vielzahl auf den ersten Blick ähnlichen Fällen zu belegen, sondern es ist für die angeführten Fälle substanziiert darzulegen, dass sich am Vergleichsstandort die für die Bauverweigerung angeführten Elemente in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden (E. 3.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Gleichbehandlungsgebot neues Beweismittel Medienrecht Art der Zuwiderhandlung unlautere Werbung vergleichbare Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00406

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.12.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung einer Plakatwerbestelle. Rechtsgleichheit. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rekursverfahren auf einige Fälle verwiesen, in denen unter ähnlichen Umständen Reklameanlagen bewilligt worden seien. Soweit sie sich in der Beschwerde neu auf zahlreiche weitere Fälle beruft, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zu hören sind (E. 3.4.1).

Es kann nicht verlangt werden, dass ein Vergleichsstandort in allen Aspekten dem streitigen Standort gleicht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die für die Bauverweigerung wesentlichen Elemente auch am Vergleichsstandort in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden. Es genügt jedoch nicht, die behauptete Verletzung der Rechtsgleichheit mit einer Vielzahl auf den ersten Blick ähnlichen Fällen zu belegen, sondern es ist für die angeführten Fälle substanziiert darzulegen, dass sich am Vergleichsstandort die für die Bauverweigerung angeführten Elemente in gleicher oder ähnlicher Weise wieder finden (E. 3.4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINORDNUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG PLAKAT PLAKATWERBESTELLE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT SUBSTANZIIERUNG SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE · Rechtsnormen: · Art. 8 BV § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4