Bidder Exclusion and Materiality of Tender Modifications
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the exclusion of a bidder from a submission procedure due to a modification of the tender documents, emphasizing that while strict adherence to formal requirements is necessary for comparability and equal treatment, exclusion is only warranted if the defect is material. The court reasoned that an objective material defect, such as an inclusion of non-bid services or potentially manipulative price errors, justifies exclusion as it can distort the assessment of the offer or impair comparability, even absent intent to deceive, although the specific circumstances of the case must always be considered to avoid overly formalistic rulings.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ausschluss aus dem Verfahren wegen Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Die Verletzung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere eine Änderung der Ausschreibungsunterlagen, führt zum Ausschluss des betreffenden Anbieters von der Teilnahme. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; andernfalls entspräche sie einem überspitzten Formalismus. Zu prüfen sind daher stets die konkreten Umstände im Einzelfall (E. 2.1). Dass ein Anbieter in der Offerte Leistungen aufführen muss, die nicht Inhalt seines eigenen Angebots sind, erscheint mit Blick auf den Zweck eines Vergabeverfahrens zunächst ungewöhnlich. In der Praxis werden derartige Leistungspositionen, die vom Anbieter nicht beeinflusst werden können, jedoch häufig verwendet. Dementsprechend sieht auch die beim Abschluss von Bauwerkverträgen weithin verwendete SIA-Norm 118 in Art. 11 vor, dass der Bauherr sich das Recht vorbehalten kann, eine im Leistungsverzeichnis vorgesehene einzelne Arbeit nach Abschluss des Werkvertrags durch einen Dritten als Nebenunternehmer ausführen zu lassen (E. 2.3). Ein Ausschluss vom Verfahren ist nicht nur gerechtfertigt, wenn auf Seiten des Anbietenden eine Täuschungsabsicht vorliegt. Auch objektiv wesentliche Mängel, die zu einer verfälschten Beurteilung des Angebots führen oder die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen, vermögen einen Ausschluss zu rechtfertigen. Bei falschen Preiseingaben ist dabei insbesondere zu beachten, dass diese Manipulationen ermöglichen können (E. 3.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision likely forms the basis for the court's decision regarding the exclusion of the bidder due to issues with the tender documents.
This provision likely forms the basis for the court's decision regarding the exclusion of the bidder due to issues with the tender documents.
This procedural provision was cited in connection with the decision regarding the exclusion from the procedure.
This provision was applied to rule on the court costs of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00405
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00405 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss aus dem Verfahren wegen Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Die Verletzung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere eine Änderung der Ausschreibungsunterlagen, führt zum Ausschluss des betreffenden Anbieters von der Teilnahme. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung ein strenger Massstab anzulegen.
Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; andernfalls entspräche sie einem überspitzten Formalismus. Zu prüfen sind daher stets die konkreten Umstände im Einzelfall (E. 2.1). Dass ein Anbieter in der Offerte Leistungen aufführen muss, die nicht Inhalt seines eigenen Angebots sind, erscheint mit Blick auf den Zweck eines Vergabeverfahrens zunächst ungewöhnlich. In der Praxis werden derartige Leistungspositionen, die vom Anbieter nicht beeinflusst werden können, jedoch häufig verwendet.
Dementsprechend sieht auch die beim Abschluss von Bauwerkverträgen weithin verwendete SIA-Norm 118 in Art. 11 vor, dass der Bauherr sich das Recht vorbehalten kann, eine im Leistungsverzeichnis vorgesehene einzelne Arbeit nach Abschluss des Werkvertrags durch einen Dritten als Nebenunternehmer ausführen zu lassen (E. 2.3). Ein Ausschluss vom Verfahren ist nicht nur gerechtfertigt, wenn auf Seiten des Anbietenden eine Täuschungsabsicht vorliegt. Auch objektiv wesentliche Mängel, die zu einer verfälschten Beurteilung des Angebots führen oder die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen, vermögen einen Ausschluss zu rechtfertigen.
Bei falschen Preiseingaben ist dabei insbesondere zu beachten, dass diese Manipulationen ermöglichen können (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN EINHEITSPREIS LEISTUNGSVERZEICHNIS PREISÄNDERUNG SUBMISSIONSRECHT VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE WESENTLICHER MANGEL · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. Ibis lit. d IVöB Art. 15 Abs. Ibis lit. e IVöB Art./§ 11 SIA 118 Art./§ 39 Abs. I SIA 118 § 28 lit. h SubmV § 29 Abs. II SubmV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3