Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00401 • VG ZH VB.2008.00401 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Approve Revised Building Lines

Geschäftsnummer VB.2008.00401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned the appeal against the refusal to approve a revision to building lines, following the joining of procedures and acknowledging that the administrative court could consider findings from a site inspection conducted by a lower board. The court reasoned that building regulations and their amendments require approval, and the reviewing authority's discretion is limited by municipal autonomy, noting that deviations from straight building lines in residential zones are generally impractical and compromise planning stability. Since the authority's refusal to approve the revised building lines was deemed to be supported by valid planning interests—especially given the lack of compelling municipal interest to circumvent certain parcels—the appeal against the non-approval was dismissed as unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Änderung der Baulinien | Vereinigung der Verfahren (E. 1). Zuständigkeit (E. 2). Die von der Baurekurskommission II am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (E. 4). Bau- und Zonenordnungen und deren Änderungen bedürfen gemäss § 89 PBG der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist hier die Volkswirtschaftsdirektion, wenn die Genehmigung ohne Vorbehalte erfolgt, bzw. der Regierungsrat, wenn sie nicht oder nicht vorbehaltlos möglich ist (E. 5.1). Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (E. 5.2), Einschränkung durch die Gemeindeautonomie (E. 5.3). Die Nichtgenehmigung der Baulinie ist ein einheitlicher Verwaltungsakt, weshalb sich die Beschwerdebefugnis auf die Nichtgenehmigung insgesamt und nicht nur auf den das beschwerdeführerische Grundstück betreffenden Bereich erstreckt (E. 7.3.1). Im Bereich der Nutzungsplanung steht den Gemeinden grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Gemeinde kann eine Verletzung ihrer Autonomie durch Überschreitung der Prüfungsbefugnisse nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sich der Eingriff des Regierungsrats in die kommunale Gestaltungsfreiheit nicht mit vernünftigen, sachlichen Gründen vertreten lässt (E. 7.3.3). Für den Standpunkt des Regierungsrats, dass Baulinien jedenfalls in Wohnzonen "geradlinig" verlaufen müssten, sprechen zunächst die Praktikabilität und die Planbeständigkeit (E. 7.3.4). Ein triftiges planerisches Interesse der Gemeinde an der Umfahrung der Grundstücke ist nicht auszumachen. Zusammenfassend hat der Regierungsrat der streitbetroffenen Baulinienrevision mit guten Gründen die Genehmigung versagt (E. 7.3.5). Erweist sich die Nichtgenehmigung der streitbetroffenen Baulinie nach dem Gesagten als rechtsbeständig, wird die gegen den Erlass dieses Sondernutzungsplans gerichtete Beschwerde VB.2008.00401 gegenstandslos (E. 8). Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2011.00039.

Schlagwörter

KI-generiert
Plangenehmigung Bauzone Baulinie Legitimation gegen Baubewilligung Baukontrolle Bauordnung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00401

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210975&W10_KEY=13317110&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00401 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Änderung der Baulinien · Vereinigung der Verfahren (E. 1). Zuständigkeit (E. 2). Die von der Baurekurskommission II am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (E. 4). Bau- und Zonenordnungen und deren Änderungen bedürfen gemäss § 89 PBG der Genehmigung.

Genehmigungsbehörde ist hier die Volkswirtschaftsdirektion, wenn die Genehmigung ohne Vorbehalte erfolgt, bzw. der Regierungsrat, wenn sie nicht oder nicht vorbehaltlos möglich ist (E. 5.1). Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (E. 5.2), Einschränkung durch die Gemeindeautonomie (E. 5.3). Die Nichtgenehmigung der Baulinie ist ein einheitlicher Verwaltungsakt, weshalb sich die Beschwerdebefugnis auf die Nichtgenehmigung insgesamt und nicht nur auf den das beschwerdeführerische Grundstück betreffenden Bereich erstreckt (E. 7.3.1). Im Bereich der Nutzungsplanung steht den Gemeinden grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Die Gemeinde kann eine Verletzung ihrer Autonomie durch Überschreitung der Prüfungsbefugnisse nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sich der Eingriff des Regierungsrats in die kommunale Gestaltungsfreiheit nicht mit vernünftigen, sachlichen Gründen vertreten lässt (E. 7.3.3). Für den Standpunkt des Regierungsrats, dass Baulinien jedenfalls in Wohnzonen "geradlinig" verlaufen müssten, sprechen zunächst die Praktikabilität und die Planbeständigkeit (E. 7.3.4). Ein triftiges planerisches Interesse der Gemeinde an der Umfahrung der Grundstücke ist nicht auszumachen.

Zusammenfassend hat der Regierungsrat der streitbetroffenen Baulinienrevision mit guten Gründen die Genehmigung versagt (E. 7.3.5). Erweist sich die Nichtgenehmigung der streitbetroffenen Baulinie nach dem Gesagten als rechtsbeständig, wird die gegen den Erlass dieses Sondernutzungsplans gerichtete Beschwerde VB.2008.00401 gegenstandslos (E. 8). Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2011.00039. · --- · Stichworte: · BAULINIE KOGNITION SONDERNUTZUNGSPLÄNE VEREINIGUNG VON VERFAHREN · Rechtsnormen: · § 38 OGRR § 46 OGRR § 89 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4