Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00395 • VG ZH VB.2008.00395 KI-generiert

Social Assistance Repayment Over Undisclosed Sibling Transfer

Geschäftsnummer VB.2008.00395
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a dispute regarding the repayment of social assistance funds where the recipient failed to disclose bank transfers received from a sibling, thus violating statutory information duties. The court reasoned that while the failure to disclose breaches a duty, a claim for reimbursement under social assistance law requires an additional causal link between the breach of the duty to cooperate and the provision of economic aid; generally, third-party loans are excluded from the need assessment unless they create a risk of significant debt or finance a standard of living that makes full aid appear unreasonable, which was not established in this case, ultimately leading to the upholding of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe. Der Beschwerdeführer verletzte, indem er der Beschwerdegegnerin den Eingang zweier Überweisungen seines Bruders nicht anzeigte, die ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Informationspflicht (E. 4.1). Eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG lässt sich alleine mit der Verletzung von Auskunfts- und Informationspflichten nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe erforderlich. Sozialhilfeempfängern durch Dritte gewährte Darlehen sind in der Regel nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Ausnahmsweise kann sich ein Einbezug ins Budget jedoch rechtfertigen. Dies dann, wenn durch die Darlehenshöhe die Gefahr besteht, dass sich ein Hilfeempfänger erheblich verschulden würde oder wenn durch Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt. Ein solcher Ausnahmefall liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor (E. 4.2). Es bestehen vorliegend zwar Zweifel, ob es sich bei den Überweisungen tatsächlich um Darlehen handelt, ein anderer Rechtsgrund für die Zuwendungen ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solcher durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Rückzahlung des Darlehens Drittansprache Pflichtverletzung Bankenrecht Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 SHG

This article, concerning reimbursement claims, was discussed in relation to the requirement for a causal link between the breach of duty and the provision of aid, although the claim based on the breach alone was ultimately rejected.

§ 18 Abs. I SHG

This article establishes the complainant's duty to inform regarding incoming transfers, the breach of which was noted by the court.

§ 28 Abs. I SHV

This article, together with § 18 Abs. 1 SHG, defines the information duty breached by the complainant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00395

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00395 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe. Der Beschwerdeführer verletzte, indem er der Beschwerdegegnerin den Eingang zweier Überweisungen seines Bruders nicht anzeigte, die ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Informationspflicht (E. 4.1).

Eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG lässt sich alleine mit der Verletzung von Auskunfts- und Informationspflichten nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe erforderlich. Sozialhilfeempfängern durch Dritte gewährte Darlehen sind in der Regel nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Ausnahmsweise kann sich ein Einbezug ins Budget jedoch rechtfertigen. Dies dann, wenn durch die Darlehenshöhe die Gefahr besteht, dass sich ein Hilfeempfänger erheblich verschulden würde oder wenn durch Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt.

Ein solcher Ausnahmefall liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor (E. 4.2). Es bestehen vorliegend zwar Zweifel, ob es sich bei den Überweisungen tatsächlich um Darlehen handelt, ein anderer Rechtsgrund für die Zuwendungen ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solcher durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BUDGET DARLEHEN EIGENE MITTEL FREMDMITTEL RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 26 SHG § 28 Abs. I SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3