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VB.2008.00386 • VG ZH VB.2008.00386 KI-generiert

Administrative Assistance Cessation: Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2008.00386
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court partially granted an appeal concerning the cessation of economic assistance due to suspicion of income from an auto trading activity, finding that the responsible commission violated the appellants' right to be heard by failing to provide them with the investigative report before making its decision, which prevented them from properly responding to the allegations, a violation not cured by subsequent disclosure during criminal proceedings due to limited access rights there. The court further established that while the appellants bear the objective burden of proof for their destitution, the commission must properly inform them about the suspicion, their qualified duty to cooperate, and how the findings from the investigative report will factor into the final decision regarding the cessation and potential reimbursement of benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund des Verdachts einer Tätigkeit im Autohandel. Garantie des rechtlichen Gehörs: Zum rechtlichen Gehör gehört das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids äussern zu können. Dazu muss der Berechtigte wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. In bestimmten Fällen muss die verfügende Behörde den Betroffenen selbst aktiv informieren (E. 3.1). Indem die Einzelfallkommission den Beschwerdeführenden den Ermittlungsbericht vorgängig ihrer Verfügung nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör (E. 3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte durch die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der Strafuntersuchung nicht geheilt werden. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren gilt während der strafrechtlichen Untersuchung nämlich von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht. Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, dass die Akteneinsicht im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG hätte verweigert werden dürfen (E. 3.3.1). Die Gehörsverletzung wurde auch im Rekursverfahren nicht geheilt (E. 3.3.2). Der durch den Ermittlungsbericht begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie erzielt, wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Die Beschwerdeführenden unterliegen aufgrund des Verdachts einer qualifizierten Mitwirkungspflicht. Im Rahmen ihrer Beurteilung muss die Beschwerdegegnerin das vermutete Einkommen nicht ziffernmässig genau nachweisen. Dies ergibt sich bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe daraus, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für seine Mittellosigkeit trägt. Bezüglich der Rückforderung kann sich die Behörde darauf berufen, dass ihr § 26 SHG bei der Frage, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, einen Spielraum einräumt (E. 4.1). DieEinzelfallkommission hat die Beschwerdeführenden auf Folgendes hinzuweisen: Vermutung, dass die Beschwerdeführenden über hinreichende Mittel zur Bedarfsdeckung verfügen; qualifiziere Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (lückenlose Darlegung der finanziell relevanten Vorgänge); ausstehender Entscheid über die Einstellung und Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe, der aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführenden im Rahmen einer Beweiswürdigung erfolgen wird (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Einzelfallkommission.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Amtshilfe Akteneinsicht Besuchsrecht Leistungseinstellung wirtschaftliche Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning the right to be heard was the substantive ground for partly accepting the appeal and remitting the case due to procedural violations.

§ 26 SHG

Mentioned in the context of the authority's margin of discretion when determining the amount of social benefits to be reimbursed.

§ 18 SHG

This provision, related to the cessation of economic assistance, was implicitly part of the legal matter that led to the partial acceptance and remand.

§ 9 Abs. I VRG

Cited in relation to the right of access to files, which was discussed in the context of whether the violation of the right to be heard could be cured.

Art. 7 Abs. I VRG

Cited in connection with procedural principles.

Art. 7 Abs. II VRG

Cited in connection with procedural principles.

Art. 8 Abs. I VRG

Cited in connection with procedural principles.

Art. 17 Abs. I StPO

Cited in connection with criminal investigation procedures relevant to the evidence.

Art. 30 StPO

Cited in connection with criminal investigation procedures relevant to the evidence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00386

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00386 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund des Verdachts einer Tätigkeit im Autohandel. Garantie des rechtlichen Gehörs: Zum rechtlichen Gehör gehört das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids äussern zu können. Dazu muss der Berechtigte wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann.

In bestimmten Fällen muss die verfügende Behörde den Betroffenen selbst aktiv informieren (E. 3.1). Indem die Einzelfallkommission den Beschwerdeführenden den Ermittlungsbericht vorgängig ihrer Verfügung nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör (E. 3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte durch die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der Strafuntersuchung nicht geheilt werden. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren gilt während der strafrechtlichen Untersuchung nämlich von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht.

Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, dass die Akteneinsicht im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG hätte verweigert werden dürfen (E. 3.3.1). Die Gehörsverletzung wurde auch im Rekursverfahren nicht geheilt (E. 3.3.2). Der durch den Ermittlungsbericht begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie erzielt, wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Die Beschwerdeführenden unterliegen aufgrund des Verdachts einer qualifizierten Mitwirkungspflicht.

Im Rahmen ihrer Beurteilung muss die Beschwerdegegnerin das vermutete Einkommen nicht ziffernmässig genau nachweisen. Dies ergibt sich bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe daraus, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für seine Mittellosigkeit trägt. Bezüglich der Rückforderung kann sich die Behörde darauf berufen, dass ihr § 26 SHG bei der Frage, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, einen Spielraum einräumt (E. 4.1). Die Einzelfallkommission hat die Beschwerdeführenden auf Folgendes hinzuweisen:

Vermutung, dass die Beschwerdeführenden über hinreichende Mittel zur Bedarfsdeckung verfügen; qualifiziere Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (lückenlose Darlegung der finanziell relevanten Vorgänge); ausstehender Entscheid über die Einstellung und Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe, der aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführenden im Rahmen einer Beweiswürdigung erfolgen wird (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Einzelfallkommission.

· --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ÄUSSERUNGSRECHT AUTOHANDEL BERICHT BETRUG BEWEISLAST EINKOMMEN EINSTELLUNG ERMITTLUNG ERMITTLUNGSBERICHT MITWIRKUNGSPFLICHT ORIENTIERUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SOZIALHILFE VERDACHT VERFAHRENSGARANTIE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 18 SHG § 26 SHG § 17 Abs. I StPO § 30 StPO § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 8 Abs. I VRG § 9 Abs. I VRG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 56 S. 129 RB 2008 Nr. 8 S. 54 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1