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VB.2008.00380 • VG ZH VB.2008.00380 KI-generiert

Municipal Practice Change on Child Care Contributions Upheld

Geschäftsnummer VB.2008.00380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a challenge against a municipal practice change that ceased counting full-time dissertation work as an employment commitment qualifying for child care contributions under youth welfare law. The court reasoned that the practice change, which was based on serious and objective grounds and applied prospectively to pending cases, was lawful and did not violate legal certainty or good faith, especially as the contributions were intended for parents, not the child whose rights were claimed to be violated. Furthermore, the court found that a prior complaint regarding procedural delay became moot upon the main decision being rendered within a reasonable timeframe, and denied a separate request for a finding of procedural delay as the appellant had adequate access to case files and other procedural issues were resolved.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jugendhilfe | Jugendhilfe: Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB) für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer vollzeitlich an seiner Dissertation arbeitet. Praxisänderung durch die Stadt Zürich. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt die Gerichtsferienregelung der Zivil- und Strafgerichte. Die Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben (E. 1.2). Geht es in der Hauptsache um die Ausrichtung von Leistungen und wird durch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen deren vorgängige Ausrichtung verlangt, ist es zulässig, wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erst mit dem Endentscheid beurteilt wird, sofern dieser innert angemessener Frist getroffen wird. Nachdem der Bezirksrat den Entscheid in der Sache getroffen hat, erweist sich die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung als gegenstandslos. An einer Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung beteht kein schutzwürdiges Intersse (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten gewährt (E. 3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von KKBB (E. 4). Die Praxisänderung, wonach das Verfassen einer Dissertation nicht als Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a JugendhilfeG angerechnet wird, erweist sich als rechtmässig, da sie auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht (E. 6.2.2), in grundsätzlicher Weise erfolgt ist (E. 6.2.3) und weder die Rechtssicherheit verletzt noch gegen das Gebot von Treu und Glauben verstösst (E. 6.2.4). Da KKBB gemäss § 26a JugendhilfeG den Eltern, nicht den Kindern, gewährt werden, ist die Tochter des Beschwerdeführers von vornherein nicht in ihrer Rechtsgleichheit verletzt (E. 6.2.5). Anders als bei Rechtsänderngen, bei denen sich Fragen des intertemporalen Rechts stellen, ist es bei einer Praxisänderung zulässig, dass die neue Praxis auf die noch nicht erledigten Fälle angewendet wird (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Stellenwechsel Besuchsrecht Betreuungsunterhalt verfahrensrechtliche Fragen Akteneinsicht Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26b JugendhilfeG
The rejection of the appeal is based on the finding that the new practice regarding the dissertation not counting as work performance under this provision is lawful.
§ 26a JugendhilfeG
Cited to clarify that Childcare Contribution Benefits (KKBB) are granted to parents, not children.
§ 140 Abs. I GVG
Cited in relation to the granting of free legal aid.
§ 74 VRG
Cited in relation to the granting of free legal aid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26b JugendhilfeG

The rejection of the appeal is based on the finding that the new practice regarding the dissertation not counting as work performance under this provision is lawful.

§ 26a JugendhilfeG

Cited to clarify that Childcare Contribution Benefits (KKBB) are granted to parents, not children.

§ 140 Abs. I GVG

Cited in relation to the granting of free legal aid.

§ 74 VRG

Cited in relation to the granting of free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00380

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00380 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.06.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Jugendhilfe · Jugendhilfe: Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB) für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer vollzeitlich an seiner Dissertation arbeitet. Praxisänderung durch die Stadt Zürich.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt die Gerichtsferienregelung der Zivil- und Strafgerichte. Die Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben (E. 1.2). Geht es in der Hauptsache um die Ausrichtung von Leistungen und wird durch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen deren vorgängige Ausrichtung verlangt, ist es zulässig, wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erst mit dem Endentscheid beurteilt wird, sofern dieser innert angemessener Frist getroffen wird. Nachdem der Bezirksrat den Entscheid in der Sache getroffen hat, erweist sich die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung als gegenstandslos.

An einer Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung beteht kein schutzwürdiges Intersse (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten gewährt (E. 3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von KKBB (E. 4). Die Praxisänderung, wonach das Verfassen einer Dissertation nicht als Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a JugendhilfeG angerechnet wird, erweist sich als rechtmässig, da sie auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht (E. 6.2.2), in grundsätzlicher Weise erfolgt ist (E. 6.2.3) und weder die Rechtssicherheit verletzt noch gegen das Gebot von Treu und Glauben verstösst (E. 6.2.4).

Da KKBB gemäss § 26a JugendhilfeG den Eltern, nicht den Kindern, gewährt werden, ist die Tochter des Beschwerdeführers von vornherein nicht in ihrer Rechtsgleichheit verletzt (E. 6.2.5). Anders als bei Rechtsänderngen, bei denen sich Fragen des intertemporalen Rechts stellen, ist es bei einer Praxisänderung zulässig, dass die neue Praxis auf die noch nicht erledigten Fälle angewendet wird (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ARBEITSPENSUM DISSERTATION ERWERBSTÄTIGKEIT FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT GERICHTSFERIEN INTERTEMPORAL INTERTEMPORALES RECHT JUGENDHILFE KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE PRAXISÄNDERUNG RECHTSSICHERHEIT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SACHLICHER GRUND SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STUDIERENDE TREU UND GLAUBEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· § 140 Abs. I GVG § 26a JugendhilfeG § 26b JugendhilfeG § 49 Abs. I JugendhilfeV § 49c Abs. I JugendhilfeV § 8 Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 74 VRG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 58 S. 131 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3