Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00378 • VG ZH VB.2008.00378 KI-generiert

Road Project Appeals on Standing, Construction Standards, and Accessibility

Geschäftsnummer VB.2008.00378
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns two appeals against the finalization of a road project, involving issues of appellant standing, legal bases for road construction including disability access, and the court's scope of review. The court largely upheld the city's discretionary decisions regarding road width reduction, pedestrian crossing placement, the combined cycle/footpath, and the felling/planting of trees, finding these actions justified under relevant regulations and local conditions. However, the court partially agreed with the second appeal regarding adherence to standards for barrier-free construction, finding that while deviations for important reasons are permissible, uniformity in accessibility standards, particularly concerning tactile paving for the visually impaired at sidewalk crossings, is warranted, leading to the dismissal of the first appeal and the partial granting of the second.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt Vereinigung der zwei Beschwerden (E. 1). Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte und des behindertengerechten Strassenbaus (E. 3.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Im Verzicht auf Verbreiterung der 4 m schmalen Fahrbahn liegt eine zulässige Ermessensausübung (E. 4.2). Die Anordnung von Fussgängerstreifen an den vorgesehenen Stellen liegt im Rahmen des weiten Ermessens der Stadt (E. 5.2). Die vom Beschwerdeführer 1 erstmals vor Verwaltungsgericht als mangelhaft gerügten Velostreifen sind nicht zu beanstanden (E. 6). Die Sicherheitsrisiken bei der Barriere sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse als unvermeidlich hinzunehmen (E. 7). Der kombinierte Rad-/Fussweg ist nicht zu beanstanden (E. 8). Für die Verbreiterung der in der Freihaltezone liegenden Strasse liegen sachliche Gründe vor (E. 9). Aus dem Situationsplan geht hervor, welche Bäume gefällt und wo neue gepflanzt werden; den gesetzlichen Vorschriften berteffend Mitwirkung der Bevölkerung ist damit Genüge getan (E. 10). Die geplante Veloroute verletzt den kommunalen Verkehrsplan nicht (E. 11). Von der Richtlinie für behindertengerechtes Bauen darf kraft § 360 Abs. 3 PBG "aus wichtigen Gründen" abgewichen werden. Wichtige Gründe liegen z.B. vor bei neueren technischen Entwicklungen, wenn die Anwendung der Norm im Einzelfall unverhältnismässig wäre oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen. Bei technischen Normen des Strassenbaus besteht entgegen der Auffassung der Stadt Zürich keine kommunale Autonomie; soweit es um behindertengerechtes Bauen geht, erscheint vielmehr die Beachtung eines einheitlichen Massstabs als sachgerecht (E. 12). Für die Rückversetzung der Anrampung der Trottoirüberfahrten besteht kein Anlass; zudem gewährleistet allein die Möglichkeit einer taktilen Erfassung der Trottoirüberfahrt die Sicherheit von Blinden im Strassenverkehr (E. 13). Abweisung der Beschwerde 1, Gutheissung der Beschwerde 2

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Wegrecht Fuss- und Wanderweggesetz Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 360 Abs. III PBG

Cited in the reasoning section regarding the possibility to deviate from the directive for barrier-free construction for important reasons, which relates to the substantive outcome.

Art. 9 Abs. III lit. b BehiG

Cited in the reasoning section regarding the handling of barrier-free construction standards.

Art. 11 Abs. IV KV

Cited in the reasoning section regarding the legal basis for road construction projects.

§ 13 StrassG

Cited in the reasoning section regarding road law provisions.

§ 17 Abs. IV StrassG

Cited in the reasoning section regarding road law provisions.

Art. 50 VRG

Cited in the reasoning section regarding administrative procedure law.

Art. 50 Abs. I VRG

Cited in the reasoning section regarding administrative procedure law.

Art. 41 VRV

Cited in the reasoning section regarding road traffic regulations.

Art. 22a VSV

Cited in the reasoning section regarding road traffic regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00378

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00378 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt Vereinigung der zwei Beschwerden (E. 1). Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte und des behindertengerechten Strassenbaus (E. 3.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.2).

Im Verzicht auf Verbreiterung der 4 m schmalen Fahrbahn liegt eine zulässige Ermessensausübung (E. 4.2). Die Anordnung von Fussgängerstreifen an den vorgesehenen Stellen liegt im Rahmen des weiten Ermessens der Stadt (E. 5.2). Die vom Beschwerdeführer 1 erstmals vor Verwaltungsgericht als mangelhaft gerügten Velostreifen sind nicht zu beanstanden (E. 6). Die Sicherheitsrisiken bei der Barriere sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse als unvermeidlich hinzunehmen (E. 7). Der kombinierte Rad-/Fussweg ist nicht zu beanstanden (E. 8). Für die Verbreiterung der in der Freihaltezone liegenden Strasse liegen sachliche Gründe vor (E. 9).

Aus dem Situationsplan geht hervor, welche Bäume gefällt und wo neue gepflanzt werden; den gesetzlichen Vorschriften berteffend Mitwirkung der Bevölkerung ist damit Genüge getan (E. 10). Die geplante Veloroute verletzt den kommunalen Verkehrsplan nicht (E. 11). Von der Richtlinie für behindertengerechtes Bauen darf kraft § 360 Abs. 3 PBG "aus wichtigen Gründen" abgewichen werden. Wichtige Gründe liegen z.B. vor bei neueren technischen Entwicklungen, wenn die Anwendung der Norm im Einzelfall unverhältnismässig wäre oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen.

Bei technischen Normen des Strassenbaus besteht entgegen der Auffassung der Stadt Zürich keine kommunale Autonomie; soweit es um behindertengerechtes Bauen geht, erscheint vielmehr die Beachtung eines einheitlichen Massstabs als sachgerecht (E. 12). Für die Rückversetzung der Anrampung der Trottoirüberfahrten besteht kein Anlass; zudem gewährleistet allein die Möglichkeit einer taktilen Erfassung der Trottoirüberfahrt die Sicherheit von Blinden im Strassenverkehr (E. 13). Abweisung der Beschwerde 1, Gutheissung der Beschwerde 2 · --- · Stichworte:

· AUTONOMIE BAUM BEHINDERTE BEHINDERTENGERECHTES BAUEN BLINDE FAHRBAHNBREITE FREIHALTEZONE FUSSGÄNGERSTREIFEN KOGNITION LEGITIMATION MITWIRKUNG STRASSENPROJEKT TROTTOIR TROTTOIRÜBERFAHRT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VELOWEG VERKEHRSPLAN · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. III lit. b BehiG Art. 11 Abs. IV KV § 360 Abs. III PBG § 13 StrassG § 17 Abs. IV StrassG § 50 VRG § 50 Abs. I VRG Art. 41 VRV Art. 22a VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3