Parents v. Authority on Special Education Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose when the parents of a child diagnosed with an attention deficit syndrome sought placement in a small special education class, but the authority instead ordered placement in a private school, which the parents then contested by requesting an alternative out-of-canton private school. The court determined it had jurisdiction and that both parents were authorized to appeal, ultimately upholding the authority's decision because the ordered private school, which provided instruction in small classes and had a school head specializing in special education, appropriately met the child's educational needs in accordance with special pedagogical measures regulations, despite the parents' differing preferences for an alternative placement.
Legislator-Regeste
AmtlichKlassenzuteilung | Zuteilung eines Kindes mit AD(H)S in eine Kleinklasse [Der Sohn der Beschwerdeführenden leidet am Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Die Eltern hatten die Zuteilung in eine Kleinklasse beantragt. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Zuteilung des Kindes in eine Privatschule. Die Eltern beantragten jedoch die Zuteilung ihres Sohnes in eine andere, ausserkantonale Privatschule.] Das Verwaltungsgericht ist für die Angelegenheit zuständig. Da die Streitigkeit auch eine nicht vermögenswerte Komponente aufweist, kann die Höhe des Streitwerts offen bleiben. Kammerzuständigkeit (E. 1.1). Beide Eltern des Kindes sind zur Beschwerde befugt; die Vorinstanz führte zu Unrecht lediglich den Vater als Rekurrenten auf (E. 1.2). Die Regeln über sonderpädagogische Massnahmen gemäss revidiertem Volksschulgesetz gelten im vorliegenden Fall, da die betreffende Gemeinde zu den Gemeinden der "ersten Staffel" gehört. Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Zu den Regelungen im Einzelnen (E. 2). Nach Einschätzung von Fachpersonen bedarf das Kind der Schulung in einer Kleinklasse (E. 3.1). Zu den beiden in Frage stehenden Schulen (E. 3.2). Bei der von der Beschwerdegegnerin gewählten Schule ist der Unterricht in Kleinklassen gewährleistet und die dortige Schulleiterin ist Schulische Heilpädagogin. Somit entspricht die Zuteilung am besten den Bedürfnissen des Kindes und steht in Einklang mit der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen. Die Wahl dieser Schule ist zudem auch aus weiteren Gründen nachvollziehbar (E. 3.3). Weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden ändern daran nichts (E. 3.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, related to special educational measures, is part of the legal basis for the decision regarding the child's placement.
This provision, concerning special educational measures, is cited as part of the legal basis for the final order.
This provision of the Special Educational Measures Ordinance is explicitly used as a basis for the court's final disposition.
This provision of the Cantonal School Act is cited in relation to the application of special educational measures.
This provision of the Swiss Civil Code is cited, though its role is related to parental rights context, it is listed in the Rechtsnormen section linked to the decision.
This specific paragraph of the Swiss Civil Code is cited in the list of legal norms used for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00368
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00368 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Klassenzuteilung · Zuteilung eines Kindes mit AD(H)S in eine Kleinklasse [Der Sohn der Beschwerdeführenden leidet am Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS). Die Eltern hatten die Zuteilung in eine Kleinklasse beantragt. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Zuteilung des Kindes in eine Privatschule.
Die Eltern beantragten jedoch die Zuteilung ihres Sohnes in eine andere, ausserkantonale Privatschule.] Das Verwaltungsgericht ist für die Angelegenheit zuständig. Da die Streitigkeit auch eine nicht vermögenswerte Komponente aufweist, kann die Höhe des Streitwerts offen bleiben. Kammerzuständigkeit (E. 1.1). Beide Eltern des Kindes sind zur Beschwerde befugt; die Vorinstanz führte zu Unrecht lediglich den Vater als Rekurrenten auf (E. 1.2). Die Regeln über sonderpädagogische Massnahmen gemäss revidiertem Volksschulgesetz gelten im vorliegenden Fall, da die betreffende Gemeinde zu den Gemeinden der "ersten Staffel" gehört.
Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Zu den Regelungen im Einzelnen (E. 2). Nach Einschätzung von Fachpersonen bedarf das Kind der Schulung in einer Kleinklasse (E. 3.1). Zu den beiden in Frage stehenden Schulen (E. 3.2). Bei der von der Beschwerdegegnerin gewählten Schule ist der Unterricht in Kleinklassen gewährleistet und die dortige Schulleiterin ist Schulische Heilpädagogin. Somit entspricht die Zuteilung am besten den Bedürfnissen des Kindes und steht in Einklang mit der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen.
Die Wahl dieser Schule ist zudem auch aus weiteren Gründen nachvollziehbar (E. 3.3). Weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden ändern daran nichts (E. 3.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung · --- · Stichworte: · AD(H)S AUSBILDUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT HEILPÄDAGOGEN KLASSENGRÖSSE KLASSENZUTEILUNG KLEINKLASSE KOSTENGUTSPRACHE LEHRPLAN PRIVATSCHULE PRÜFUNGSBEWERTUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN STAFFELUNGSPLAN STREITWERTBERECHNUNG THERAPIE VERTRETUNGSVERHÄLTNIS · Rechtsnormen:
· § 18 Abs. 2 SPMV § 19 SPMV § 29 Abs. 1 SPMV § 34 Abs. 1 VSG Art. 166 ZGB Art. 166 Abs. 1 ZGB · Publikationen: · RB 2008 Nr. 39 S. 103 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3