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VB.2008.00363 • VG ZH VB.2008.00363 KI-generiert

Kindergarten Assignment Route Safety and Right to Be Heard

Geschäftsnummer VB.2008.00363
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a dispute concerning the assignment of twin children to kindergarten, where the parents argued the assigned route was dangerously long for five-year-olds, implicating a constitutional right to a reasonable school path now extended to kindergarten due to its cantonalization as part of compulsory schooling. The court reasoned that while capacity considerations justify some school assignment adjustments, the municipality failed to address the specific safety concerns regarding the kindergarten route, thus violating the parents' right to be heard on a question of law (reasonableness of the path), which the court could review; however, the determination of concrete remedial measures remained within the authority's discretion and could not be cured by the court, ultimately finding the assigned route dangerous, the initial assignment lacking objective justification, and remitting the matter for a decision on necessary safety measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kindergarteneinteilung der Zwillinge | Kindergarteneinteilung: Unzumutbarer Schulweg? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mit Inkrafttreten des neuen Volksschulgesetzes wurde der Kindergarten kantonalisiert und dadurch Teil der kantonalen Volksschule. Damit dehnt sich der grundrechtliche Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nunmehr auch auf die Kindergartenstufe aus (E. 2.1). Zur Garantie des ausreichenden Grundschulunterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Daraus ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Ob ein Schulweg zumutbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes (E. 2.2). Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die zuständige Schulpflege bei Schul- bzw. Kindergarteneinteilungsentscheiden aus Kapazitätsgründen Ausgleiche vornimmt (E. 3.1). Indessen ist der Zumutbarkeit des Schulwegs stets ebenfalls Rechnung zu tragen. Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem beschwerdeführerischen Vorbringen, der Weg in den Kindergarten sei für fünfjährige Kindergärtler gefährlich, befasst hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (E. 3.3.1). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist möglich, weil es sich bei der Auslegung des Kriteriums der Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage handelt, welche das Verwaltungsgericht mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz prüft. Anders verhält es sich mit der Frage, welche konkreten Massnahmen zu ergreifen sind, wenn sich ein Schulweg als unzumutbar erweist. Dieser Entscheid liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht geheilt werden (E. 3.3.2). Der konkret zu beurteilende Weg erweist sichals für fünfjährige Kinder zu gefährlich (E. 4.1). Ausserdem beruht der Zuteilungsentscheid nicht auf sachlichen Gründen - verschiedene andere Kinder hätten einen näheren und ungefährlicheren Weg als die Kinder der Beschwerdeführenden gehabt - und verstösst damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.3). Die Sache wird zum Entscheid darüber, welche schulwegsichernden Massnahmen nun konkret zu treffen sind, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (E. 5.1 f.). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Rechtsmittel (E. 7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Rechte des Kindes Streitgegenstand Zumutbarkeit Verbleiberecht Sicherheitsbedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The case was partially granted because the respondent failed to address the petitioners' arguments regarding the danger of the school route, violating the right to be heard.

Art. 62 Abs. 2 BV

The court relied on this provision when remitting the matter for a decision on the concrete measures to be taken regarding the unsuitability of the school route.

Art. 8 Abs. 1 BV

The assignment decision violated the principle of equal treatment because other children had closer and safer routes.

Art. 19 BV

The fundamental right to adequate and free basic education extends to the kindergarten level.

§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG

This provision is cited in the context of determining the suitability of the school route.

Art. 8 Abs. 3 VerkehrssicherheitsV

This provision is cited in the context of determining the suitability of the school route.

Art. 21 lit. a VerkehrssicherheitsV

This provision is cited in the context of determining the suitability of the school route.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00363

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00363 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kindergarteneinteilung der Zwillinge · Kindergarteneinteilung: Unzumutbarer Schulweg? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mit Inkrafttreten des neuen Volksschulgesetzes wurde der Kindergarten kantonalisiert und dadurch Teil der kantonalen Volksschule. Damit dehnt sich der grundrechtliche Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nunmehr auch auf die Kindergartenstufe aus (E. 2.1).

Zur Garantie des ausreichenden Grundschulunterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Daraus ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Ob ein Schulweg zumutbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes (E. 2.2). Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die zuständige Schulpflege bei Schul- bzw. Kindergarteneinteilungsentscheiden aus Kapazitätsgründen Ausgleiche vornimmt (E. 3.1).

Indessen ist der Zumutbarkeit des Schulwegs stets ebenfalls Rechnung zu tragen. Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem beschwerdeführerischen Vorbringen, der Weg in den Kindergarten sei für fünfjährige Kindergärtler gefährlich, befasst hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (E. 3.3.1). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist möglich, weil es sich bei der Auslegung des Kriteriums der Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage handelt, welche das Verwaltungsgericht mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz prüft.

Anders verhält es sich mit der Frage, welche konkreten Massnahmen zu ergreifen sind, wenn sich ein Schulweg als unzumutbar erweist. Dieser Entscheid liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht geheilt werden (E. 3.3.2). Der konkret zu beurteilende Weg erweist sichals für fünfjährige Kinder zu gefährlich (E. 4.1). Ausserdem beruht der Zuteilungsentscheid nicht auf sachlichen Gründen - verschiedene andere Kinder hätten einen näheren und ungefährlicheren Weg als die Kinder der Beschwerdeführenden gehabt - und verstösst damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.3).

Die Sache wird zum Entscheid darüber, welche schulwegsichernden Massnahmen nun konkret zu treffen sind, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (E. 5.1 f.). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Rechtsmittel (E. 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG ERMESSENSFRAGE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GEFÄHRLICHKEIT GRUNDSCHULUNTERRICHT HEILUNG KIND/-ER KINDERGARTEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSFRAGE RÜCKWEISUNG SCHULWEG VERKEHRSAUFKOMMEN VERKEHRSGEFÄHRDUNG VERKEHRSSICHERHEIT VOLKSSCHULE VOLKSSCHULGESETZ ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 1 BV Art. 19 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 2 BV § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG Art. 8 Abs. 3 VerkehrssicherheitsV Art. 21 lit. a VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · RB 2008 Nr. 38 S. 103 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3