Building Owner v. Municipality Regarding Retroactive Exception Permit for Unapproved Shed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe owner of a residential building in an agricultural zone, whose main building's permitted gross floor area for non-agricultural use had been calculated during a prior renovation approval, subsequently received a retroactive exception permit for an unapproved small animal shed erected on the property. The court reasoned that the unpermitted shed, built after 1972 and considered an extension of the main building, consumed an area that fell within the existing 40 m² reserve in the gross floor area calculation; therefore, granting the subsequent exception permit was permissible under the relevant regulation that allows for extensions outside the main building if necessary, provided the maximum allowable gross floor area is not exceeded.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Nachträgliche Ausnahmebewilligung für eine ohne Bewilligung errichtete Nebenbaute Der Beschwerdegegner ist Eigentümer eines Wohngebäudes, das auf einem nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstück in der Landwirtschaftszone steht. Im Jahr 2002 bewilligten die Baubehörden gestützt auf Art. 24c RPG den Umbau bzw. Ausbau des Gebäudes. Die Behörden stellten in diesem Zusammenhang fest, dass die für die zonenwidrige Wohnnutzung zulässig Bruttogeschossfläche maximal 380 m2 betrage, und dass das geplante Bauvorhaben eine Fläche von rund 340 m2 konsumiere; das bewilligungsfähige Mass sei nun ausgeschöpft. Neben dem Wohngebäude befinden sich ein überdachtes Holzlager (12 m2) sowie ein ohne Bewilligung errichteter Kleintierstall (20 m2), der der Hobbytierhaltung dient. Im Jahr 2007 erteilten die Behörden eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für den Kleintierstall, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt. Es kann offen bleiben, ob der umstrittene Kleintierstall vor 2002 errichtet worden ist; der Stall wurde jedenfalls nach 1972 gebaut und hat deshalb als eigenmächtig erstellt zu gelten (E. 3.1). Die Errichtung des Kleintierstalles kann als Erweiterung des Hauptgebäudes aufgefasst werden (E. 3.3). Aufgrund der Differenz zwischen der maximalen Bruttogeschossfläche (380 m2) und der effektiv konsumierten Fläche (340 m2) ergibt sich eine rechnerische Reserve von 40 m2 (E. 3.4). Art. 42 RPV lässt eine Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche (unter Einhaltung der maximalen Bruttogeschossfläche) auch ausserhalb des Hauptgebäudes zu, wenn die Erweiterung innerhalb des Gebäudevolumens nicht möglich ist. Da sich vorliegend die Fläche der illegal errichteten Nebenbaute im Rahmen der vorhandenen Reserve bewegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörden eine nachträgliche Ausnahmebewilligung erteilten (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde; Ablehnung einer Parteientschädigung (E. 4).
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KI-generiertThe court implicitly confirmed the granting of the subsequent permit for the ancillary structure based on the conditions of Art. 42 RPV regarding the extension of the non-conforming use area.
The decision confirms that the extension can occur outside the main building under the conditions of Art. 42 para. III RPV.
The court relied on this specific provision to validate the granting of the subsequent exception permit within the existing BGF reserve.
This provision served as the initial basis for allowing the non-conforming use (conversion/extension of the main building).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00350
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00350 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliche Ausnahmebewilligung für eine ohne Bewilligung errichtete Nebenbaute Der Beschwerdegegner ist Eigentümer eines Wohngebäudes, das auf einem nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstück in der Landwirtschaftszone steht.
Im Jahr 2002 bewilligten die Baubehörden gestützt auf Art. 24c RPG den Umbau bzw. Ausbau des Gebäudes. Die Behörden stellten in diesem Zusammenhang fest, dass die für die zonenwidrige Wohnnutzung zulässig Bruttogeschossfläche maximal 380 m2 betrage, und dass das geplante Bauvorhaben eine Fläche von rund 340 m2 konsumiere; das bewilligungsfähige Mass sei nun ausgeschöpft. Neben dem Wohngebäude befinden sich ein überdachtes Holzlager (12 m2) sowie ein ohne Bewilligung errichteter Kleintierstall (20 m2), der der Hobbytierhaltung dient. Im Jahr 2007 erteilten die Behörden eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für den Kleintierstall, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt.
Es kann offen bleiben, ob der umstrittene Kleintierstall vor 2002 errichtet worden ist; der Stall wurde jedenfalls nach 1972 gebaut und hat deshalb als eigenmächtig erstellt zu gelten (E. 3.1). Die Errichtung des Kleintierstalles kann als Erweiterung des Hauptgebäudes aufgefasst werden (E. 3.3). Aufgrund der Differenz zwischen der maximalen Bruttogeschossfläche (380 m2) und der effektiv konsumierten Fläche (340 m2) ergibt sich eine rechnerische Reserve von 40 m2 (E. 3.4). Art. 42 RPV lässt eine Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche (unter Einhaltung der maximalen Bruttogeschossfläche) auch ausserhalb des Hauptgebäudes zu, wenn die Erweiterung innerhalb des Gebäudevolumens nicht möglich ist.
Da sich vorliegend die Fläche der illegal errichteten Nebenbaute im Rahmen der vorhandenen Reserve bewegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörden eine nachträgliche Ausnahmebewilligung erteilten (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde; Ablehnung einer Parteientschädigung (E. 4). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE ERWEITERUNG FREIZEITNUTZUNG GEBÄUDEVOLUMEN HOBBYTIERHALTUNG KLEINTIERSTALL LANDWIRTSCHAFTSZONE NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG ZONENWIDRIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 24c Abs. II RPG Art. 42 RPV Art. 42 Abs. III RPV Art. 42 Abs. III lit. b RPV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3