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VB.2008.00348 • VG ZH VB.2008.00348 KI-generiert

Urn Reinterment and Headstone Inscription Case

Geschäftsnummer VB.2008.00348
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether an urn, whose original burial period had expired, could be placed in a new grave alongside a recently deceased relative, with both names inscribed on the headstone. The court ruled that once an urn's burial period has expired, it can be reinterred in a new grave at the family's request without triggering a new burial period. The court reasoned that the purpose of the burial period is to ensure space for new graves, not to necessitate the removal of older urns, and therefore, engraving both names on the headstone is permissible. Consequently, the court found that the exhumation of the original urn and the removal of the headstone were unnecessary and that the costs imposed on the respondent were not justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestattungswesen | Bestattungswesen: Ruhefrist bei Beisetzung einer Urne im Grab einer anderen Person (Die Urne des vor über 20 Jahren verstorbenen Vaters des Beschwerdegegners wurde im neuen Urnengrab dessen kürzlich verstorbener Mutter beigesetzt und die Namen beider Verstorbenen in die Grabplatte graviert. Die beschwerdeführende Gemeinde ordnete die Exhumierung der Urne des Vaters sowie die Entfernung der Grabplatte an und auferlegte dem Beschwerdegegner Kosten. Der Bezirksrat hob den Gemeinderatsbeschluss auf.) Urnen, deren Ruhefrist bereits abgelaufen ist, können auf Wunsch der Angehörigen in neuen Urnengräbern kürzlich Verstorbener beigesetzt werden. Dadurch wird keine neue Ruhefrist ausgelöst. Diese dient nicht dazu, Urnen nach 20 Jahren aus dem Friedhof zu entfernen, sondern stellt sicher, dass auf dem Friedhof immer wieder Platz für neue Gräber entsteht (E. 2.5). Demnach ist auch die Gravur der Namen beider Verstorbenen zulässig, weshalb die Entfernung der Grabplatte nutzlos wäre (E. 3.5). Dem Beschwerdegegner können die ihm in Rechnung gestellten Kosten nicht auferlegt werden (E. 4.3). Kostenverteilung und Parteientschädigung (E. 5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Erblasser Anspruch auf schickliches Begräbnis unnötige Kosten Abschiebung Rückerstattung des Eigentums Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. I BestattV
This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the respondent, which the court overturns.
§ 39 Abs. II BestattV
This provision is mentioned in relation to the inscription of names on the gravestone, which the court finds permissible.
§ 39 Abs. I BestattV
This provision relates to the burial of ashes in a new urn grave of a recently deceased person, which the court finds permissible.
§ 34 Abs. III BestattV
This provision is related to the duration of the burial period (Ruhefrist) for urns.
§ 55 Abs. I BestattV
This provision likely relates to the distribution of costs and party compensation, as mentioned in E. 5.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 Abs. I BestattV

This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the respondent, which the court overturns.

§ 39 Abs. II BestattV

This provision is mentioned in relation to the inscription of names on the gravestone, which the court finds permissible.

§ 39 Abs. I BestattV

This provision relates to the burial of ashes in a new urn grave of a recently deceased person, which the court finds permissible.

§ 34 Abs. III BestattV

This provision is related to the duration of the burial period (Ruhefrist) for urns.

§ 55 Abs. I BestattV

This provision likely relates to the distribution of costs and party compensation, as mentioned in E. 5.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00348

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00348 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bestattungswesen · Bestattungswesen: Ruhefrist bei Beisetzung einer Urne im Grab einer anderen Person (Die Urne des vor über 20 Jahren verstorbenen Vaters des Beschwerdegegners wurde im neuen Urnengrab dessen kürzlich verstorbener Mutter beigesetzt und die Namen beider Verstorbenen in die Grabplatte graviert.

Die beschwerdeführende Gemeinde ordnete die Exhumierung der Urne des Vaters sowie die Entfernung der Grabplatte an und auferlegte dem Beschwerdegegner Kosten. Der Bezirksrat hob den Gemeinderatsbeschluss auf.) Urnen, deren Ruhefrist bereits abgelaufen ist, können auf Wunsch der Angehörigen in neuen Urnengräbern kürzlich Verstorbener beigesetzt werden. Dadurch wird keine neue Ruhefrist ausgelöst. Diese dient nicht dazu, Urnen nach 20 Jahren aus dem Friedhof zu entfernen, sondern stellt sicher, dass auf dem Friedhof immer wieder Platz für neue Gräber entsteht (E. 2.5).

Demnach ist auch die Gravur der Namen beider Verstorbenen zulässig, weshalb die Entfernung der Grabplatte nutzlos wäre (E. 3.5). Dem Beschwerdegegner können die ihm in Rechnung gestellten Kosten nicht auferlegt werden (E. 4.3). Kostenverteilung und Parteientschädigung (E. 5). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · BESTATTUNGSWESEN GRABSTEIN PARTEIENTSCHÄDIGUNG RUHEFRIST ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT URNENBESTATTUNG · Rechtsnormen: · § 34 Abs. III BestattV § 39 Abs. I BestattV § 39 Abs. II BestattV § 43 Abs. I BestattV § 55 Abs. I BestattV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3