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VB.2008.00346 • VG ZH VB.2008.00346 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement and Denial of Legal Aid Consolidation

Geschäftsnummer VB.2008.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court consolidated an appeal by a social assistance recipient challenging the denial of free legal aid and an appeal by the municipality seeking reimbursement of benefits paid due to undisclosed assets. The primary issue was the recipient's obligation to repay economic assistance after failing to disclose foreign real estate, which the municipality raised for the first time on appeal, deemed permissible as a novel argument. The court reasoned that the municipal authority could expand the basis for reimbursement under relevant social assistance laws, effectively allowed the municipality's appeal by remitting the case to the initial commission with instructions regarding the foreign property, and rejected the recipient's appeal concerning the denial of free legal representation due to insufficient proof of destitution, while ordering shared court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen Grundeigentums im Ausland Vereinigung eines Kammerverfahrens (Beschwerde der Stadt Zürich in der Sache) und eines Einzelrichterverfahrens (Beschwerde des Hilfeempfängers gegen Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; E. 1). Rechtsgrundlagen der Rückerstattung rechtmässig und unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (E. 2). Die Einzelfallkommission und die Einspracheinstanz warfen dem Hilfeempfänger vor, verschiedene Bankkonti verschwiegen zu haben und verpflichteten ihn, Fr. 164'816.45 zurückzuerstatten (E. 3.1). Der Bezirksrat verpflichtete ihn nur zur Rückerstattung eines Teils der Gelder auf den Konti, insgesamt Fr. 39'689.65 (E. 3.2). Die beschwerdeführende Stadt Zürich erhob im Beschwerdeverfahren erstmals explizit den Vorwurf, der Hilfeempfänger habe eine Liegenschaft im Ausland der Sozialbehörde nicht rechtzeitig gemeldet. Noven sind hier zulässig. Die Ausdehnung der Begründung von § 26 SHG auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG stellt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands dar (E. 4.1). Rückweisung an die Einzelfallkommission mit Anmerkungen (E. 4.2). Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mangels Mittellosigkeit vor Einspracheinstanz und Bezirksrat (Bestätigung; E. 5.4) und im Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Hälftige Kostenauferlegung (E. 6.1). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich (Rückweisung) und Abweisung derjenigen des Hilfeempfängers

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Verpflichtungsgrund gesetzliche Vertretung schwerer Härtefall Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision was cited in relation to the basis for demanding reimbursement of economic assistance.

§ 27 Abs. I lit. c SHG

This provision was cited in relation to the basis for demanding reimbursement of economic assistance.

§ 20 SHG

This provision was cited in relation to the basis for demanding reimbursement of economic assistance.

§ 30 SHG

This provision was cited concerning the rules of reimbursement.

§ 16 VRG

This procedural provision was used concerning the non-granting of free legal aid.

§ 52 Abs. II VRG

This procedural provision was used concerning the cost allocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen Grundeigentums im Ausland Vereinigung eines Kammerverfahrens (Beschwerde der Stadt Zürich in der Sache) und eines Einzelrichterverfahrens (Beschwerde des Hilfeempfängers gegen Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands;

E. 1). Rechtsgrundlagen der Rückerstattung rechtmässig und unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (E. 2). Die Einzelfallkommission und die Einspracheinstanz warfen dem Hilfeempfänger vor, verschiedene Bankkonti verschwiegen zu haben und verpflichteten ihn, Fr. 164'816.45 zurückzuerstatten (E. 3.1). Der Bezirksrat verpflichtete ihn nur zur Rückerstattung eines Teils der Gelder auf den Konti, insgesamt Fr. 39'689.65 (E. 3.2). Die beschwerdeführende Stadt Zürich erhob im Beschwerdeverfahren erstmals explizit den Vorwurf, der Hilfeempfänger habe eine Liegenschaft im Ausland der Sozialbehörde nicht rechtzeitig gemeldet.

Noven sind hier zulässig. Die Ausdehnung der Begründung von § 26 SHG auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG stellt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands dar (E. 4.1). Rückweisung an die Einzelfallkommission mit Anmerkungen (E. 4.2). Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mangels Mittellosigkeit vor Einspracheinstanz und Bezirksrat (Bestätigung; E. 5.4) und im Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Hälftige Kostenauferlegung (E. 6.1). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich (Rückweisung) und Abweisung derjenigen des Hilfeempfängers · --- · Stichworte:

· GRUNDEIGENTUM MOTIVSUBSTITUTION NOVEN RÜCKERSTATTUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VEREINIGUNG VERJÄHRUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 20 SHG § 26 lit. a SHG § 27 Abs. I lit. c SHG § 30 SHG § 16 VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 6 S. 53 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3