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VB.2008.00337 • VG ZH VB.2008.00337 KI-generiert

Administrative Court Upholds Denial of Suspensive Effect for Social Assistance Appeal

Geschäftsnummer VB.2008.00337
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision concerning the withdrawal of the suspensive effect of an appeal against a social assistance determination, where the lower authority had previously withdrawn the suspensive effect for an initial administrative procedure, which did not automatically apply to the subsequent appeal. The court upheld the decision to deny the suspensive effect in the appeal stage because there was a high probability that the applicants were not in need of support, establishing a significant public interest in ensuring limited social welfare funds benefit only those genuinely needy, an interest that outweighed the private interest in continuing financial aid during the appeal process, leading to the rejection of the appeal and the associated request for legal aid as obviously hopeless.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung erlangt. Der hier von der Sozialbehörde im Hinblick auf eine allfällige Einsprache verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt daher für das dem Einspracheverfahren folgende Rekursverfahren nicht mehr. Der Bezirksrat hat jedoch sinngemäss dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde (E. 1.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG besondere Gründe voraus (E. 2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterstützungsbedürftig sind. Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Dieses Interesse überwiegt vorliegend das private an der Fortdauer der wirtschaftlichen Hilfe während des Rekursverfahrens (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Entzug der aufschiebenden Wirkung Verwaltungsbehörde Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen bedingte Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. I VRG

Cited as a basis for the requirement of special grounds for the administrative court to revoke the suspensive effect of an appeal.

§ 25 Abs. II VRG

Cited in connection with § 25 Abs. I VRG regarding the requirement of special grounds for revoking the suspensive effect.

§ 48 Abs. II VRG

This provision relates to the rejection of the request for free legal aid because the appeal was deemed obviously without prospect of success.

§ 16 Abs. I VRG

This provision relates to the general rule that filing an appeal suspends the enforceability of the decision, which is implicitly overturned or considered in the context of the revoked suspensive effect.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00337

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00337 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.07.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung erlangt.

Der hier von der Sozialbehörde im Hinblick auf eine allfällige Einsprache verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt daher für das dem Einspracheverfahren folgende Rekursverfahren nicht mehr. Der Bezirksrat hat jedoch sinngemäss dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde (E. 1.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG besondere Gründe voraus (E. 2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterstützungsbedürftig sind.

Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Dieses Interesse überwiegt vorliegend das private an der Fortdauer der wirtschaftlichen Hilfe während des Rekursverfahrens (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT WICHTIGER GRUND WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 16 Abs. I VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. II VRG § 48 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 14 S. 63 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3