Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2008.00323 • VG ZH VB.2008.00323 KI-generiert

Lawfulness of Dismissing Unsubstantiated Objection to Public Land Permit

Geschäftsnummer VB.2008.00323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a dispute concerning the dismissal of an objection regarding a permit for the use of public land, where the sole issue was the lawfulness of rejecting the objection for lack of justification. The court reasoned that the municipal objection procedure in the city required the objection to be explicitly substantiated, as referenced in the appeal instructions. Consequently, the court found no violation in dismissing an objection filed on the final day that lacked justification without offering a grace period for correction, especially since the objector was aware of the requirement to provide reasons, and the strict legal prerequisites for an extension of the deadline were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung | Begründung einer Einsprache (Benützung des öffentlichen Grundes) Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Erledigung des Einspracheverfahrens - Nichteintreten mangels Begründung - rechtmässig ist (E. 3). Rechtsgrundlagen für das kommunale Einspracheverfahren der Stadt Zürich (E. 4.1). Danach ist die Einsprache ausdrücklich begründet einzureichen, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn eine am letzten Tag der Frist eintreffende unbegründete Einsprache nicht zur Behebung des Mangels zurückgewiesen wird. Eine Nachfristansetzung ist nämlich nur dann geboten, wenn anzunehmen ist, der Formfehler sei auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen. Vorliegend war der Einsprecherin klar, dass die Einsprache zu begründen war (E. 4.2). Eine Fristerstreckung kam angesichts der strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).

Schlagwörter

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Verletzung von Bewilligungsauflagen administrative Entlassung Gemeindeland Legitimation gegen Baubewilligung prozessuale Einreden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 GemeindeO
II VRG Art. 66 GemeindeO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00323

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00323 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung · Begründung einer Einsprache (Benützung des öffentlichen Grundes) Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Erledigung des Einspracheverfahrens - Nichteintreten mangels Begründung - rechtmässig ist (E. 3).

Rechtsgrundlagen für das kommunale Einspracheverfahren der Stadt Zürich (E. 4.1). Danach ist die Einsprache ausdrücklich begründet einzureichen, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn eine am letzten Tag der Frist eintreffende unbegründete Einsprache nicht zur Behebung des Mangels zurückgewiesen wird. Eine Nachfristansetzung ist nämlich nur dann geboten, wenn anzunehmen ist, der Formfehler sei auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen. Vorliegend war der Einsprecherin klar, dass die Einsprache zu begründen war (E. 4.2).

Eine Fristerstreckung kam angesichts der strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINSPRACHE EINSPRACHEBEGRÜNDUNG EINSPRACHEFRIST FRIST/-EN FRISTERSTRECKUNG VERBESSERUNG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG Art. 66 GemeindeO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4