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VB.2008.00322 • VG ZH VB.2008.00322 KI-generiert

Appeal Regarding Photovoltaic Permit Denial and Administrative Fee Disproportionality in Core Zone

Geschäftsnummer VB.2008.00322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the denial of a building permit for a photovoltaic system planned on the roof of a structure within a core zone, where the proposed installation, comprising three rows of eight solar modules on the street-facing side, was found to violate core zone regulations due to its size and location, despite efforts to integrate it into the roof structure. The court reasoned that while a recent legal amendment emphasizes the public interest in renewable energy, this does not automatically permit installations unless they impair cultural or natural monuments; furthermore, the administrative fee initially set by the lower authority was deemed disproportionate to the matter's financial and legal scope, leading to a partial approval of the appeal primarily concerning the fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Fotovoltaikanlage in einer Kernzone: Einordnung; Bemessung der Spruchgebühr. Die geplante Anlage, welche auf der von der Strasse abgewandten Dachfläche im Abstand von 14 cm zur bestehenden Dachhaut angebracht werden und auf einer Fläche von 4,9 x 6,7 m drei Reihen von acht Solarmodulen umfassen soll, entspricht nicht den Kernzonenbestimmungen (E. 3.1). Auch wenn die Anlage in die Dachfläche integriert werden soll, erweist sie sich aufgrund ihrer Grösse und Lage als nicht bewilligungsfähig (E. 3.2). Der Wortlaut von Art. 18a RPG, der im Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 ins Gesetz eingefügt wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, darf nicht zur Annahme verleiten, integrierte Solaranlagen seien - ausser bei einer Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern - stets zu bewilligen. Allerdings ist aufgrund dieser Bestimmung dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien vermehrt Gewicht beizumessen (E. 3.3). Die von der Vorinstanz festgelegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.- steht hier in einem offensichtlichen Missverhältnis zur finanziellen und rechtlichen Tragweite der Sache und erweist sich damit als rechtsverletzend (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Baubewilligungserteilung Kernzone Teilbewilligung öffentliches Gebäude Erneuerbare Energie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18a RPG

The provision concerning the approval of integrated solar systems was discussed in relation to the permit denial.

§ 35 OV BRK

This provision was referenced regarding the assessment of the fee.

Art. 65 Abs. 5 VwVG

This article was cited for the regulation of costs in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00322

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.10.2008 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Fotovoltaikanlage in einer Kernzone: Einordnung; Bemessung der Spruchgebühr. Die geplante Anlage, welche auf der von der Strasse abgewandten Dachfläche im Abstand von 14 cm zur bestehenden Dachhaut angebracht werden und auf einer Fläche von 4,9 x 6,7 m drei Reihen von acht Solarmodulen umfassen soll, entspricht nicht den Kernzonenbestimmungen (E. 3.1).

Auch wenn die Anlage in die Dachfläche integriert werden soll, erweist sie sich aufgrund ihrer Grösse und Lage als nicht bewilligungsfähig (E. 3.2). Der Wortlaut von Art. 18a RPG, der im Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 ins Gesetz eingefügt wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, darf nicht zur Annahme verleiten, integrierte Solaranlagen seien - ausser bei einer Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern - stets zu bewilligen. Allerdings ist aufgrund dieser Bestimmung dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien vermehrt Gewicht beizumessen (E. 3.3).

Die von der Vorinstanz festgelegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.- steht hier in einem offensichtlichen Missverhältnis zur finanziellen und rechtlichen Tragweite der Sache und erweist sich damit als rechtsverletzend (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DACHAUFBAUTE DACHEINSCHNITT ERNEUERBARE ENERGIE GEBÜHRENBEMESSUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG INTERESSENABWÄGUNG KERNZONE KERNZONENVORSCHRIFTEN SONNENKOLLEKTOR SPRUCHGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 35 OV BRK Art. 18a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4