Residence Permit Appeal Based on Family Ties Against Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Serbian national, residing in the country since 1982 with interruptions and having two adult daughters from previous marriages, appealed the non-renewal of his residence permit following convictions for fraud, endangerment, coercion, and weapons law violations in 1999 and 2005. The court found that the appellant demonstrated a sufficiently close, constitutionally protected relationship with his long-term cohabiting partner and younger daughter, generally granting him an interest in permit extension under Article 8 EMRK and Article 13 BV. However, the court ultimately ruled in favor of the appellant, concluding that his interest in remaining in Switzerland, based on these private and family ties, outweighed the public interest in limiting the foreign population and excluding criminally convicted, non-integrated foreigners.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Bestehen eines langjährigen Konkubinats Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebt - abgesehen von einem Unterbruch von zwei Jahren zwischen 1994 und 1996 - seit 1982 in der Schweiz. Aus seinen zwei inzwischen geschiedenen Ehen hat der Beschwerdeführer eine zehnjährige und eine volljährige Tochter. Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Veruntreuung und im Jahr 2005 wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid. Vor Verwaltungsgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Falle der Trennung von seiner langjährigen Konkubinatspartnerin und seiner Tochter. Die beigebrachten Belege lassen grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit grundrechtlich geschützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern schliessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1). Aufgrund seiner Konkubinatsbeziehung und der Beziehung zu seiner jüngeren Tochter hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu prüfen, ob dieser Anspruch nicht wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erloschen ist. Die Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer überwiegt (E. 2). Gutheissung.
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KI-generiertThe court found that the appeal should be upheld based on the right to respect for private and family life concerning the applicant's cohabitation relationship and daughter.
The court considered the protection of private life and family life in its decision regarding the extension of the residence permit.
This provision was cited in the context of procedural review, although the main grounds were substantive rights.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00318
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2008.00318 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.12.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Bestehen eines langjährigen Konkubinats Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebt - abgesehen von einem Unterbruch von zwei Jahren zwischen 1994 und 1996 - seit 1982 in der Schweiz. Aus seinen zwei inzwischen geschiedenen Ehen hat der Beschwerdeführer eine zehnjährige und eine volljährige Tochter. Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Veruntreuung und im Jahr 2005 wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid.
Vor Verwaltungsgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Falle der Trennung von seiner langjährigen Konkubinatspartnerin und seiner Tochter.
Die beigebrachten Belege lassen grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit grundrechtlich geschützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern schliessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1). Aufgrund seiner Konkubinatsbeziehung und der Beziehung zu seiner jüngeren Tochter hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu prüfen, ob dieser Anspruch nicht wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erloschen ist. Die Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer überwiegt (E. 2).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN INTERESSENABWÄGUNG KONKUBINAT NOVEN PRIVATE INTERESSEN STRAFFÄLLIGKEIT VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. III ANAG Art. 19 Abs. III lit. c ANAG Art. 83 lit. c Ziff. II BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 14I Abs. II StGB Art. 21 Abs. I StGB Art. 129 StGB Art. 137 Ziff. I StGB Art. 148 Abs. I StGB § 13 Abs. II VRG § 15 Abs. II lit. b VRG § 17 Abs. II Ziff. a VRG § 17 Abs. II Ziff. b VRG § 28 Abs. I VRG § 43 Abs. I lit. h VRG § 43 Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 70 VRG · Publikationen:
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